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3 (1878) Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
16
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nachkommen hiermit in gnaden vergönnt und erlaubt wird, ihrer vorväter namen Schwerin ferner-weit zu behalten und zu gebrauchen, so haben sie auch als eine Unterscheidung sowohl von anderenritterlichen und adeligen häusern und geschlechtern hier im reiche, als von den übrigen sowohl nochausserhalb des reiches verweilenden und hier noch nicht naturalisirten, sowie auch bereits unter desreiches Schweden ritterschaft und adel aufgenommenen zweige der familie Schwerin vorerwähnteswappen und wappenzeichen als ihr richtiges stammwappen wohl enthaltend, aber auch dabei jetzt aufihre besonderen personen so angepasst und eingerichtet, wie es jetzt hier oben beschrieben und ab-gemalt ist, zu führen und zu gebrauchen in allen adeligen und ritterlichen handlungen und gesellschaften,als feldschlachten, Scharmützeln, turnieren, ringrennen und anderen gelegenheiten, so im scherz wieim ernst, nach ihrem eigenen willen und belieben, gleich wie andere adelsleute im reiche, und dazumitzugeniessen und zu benutzen alle diejenigen vortheile, freiheiten und gerechtigkeiten, welche der ritter-schaft und dem adel gegeben sind oder künftig verliehen werden könnten. Wir begehren demnach vonallen herrschaften, als kaisern, königen, fürsten, freien ständen und allen anderen nach jedes einzelnenrang und würde, günstig und freundlich, so auch gebieten und befehlen wir allen insgemein und jedemeinzelnen besonders, welche uns mit unterthänigkeit und gehorsamkeit verbunden sind, dass sie diesebeiden briider, die capitaine Hans und Christian Schweriner, ihre kinder und echten brust-erben für richtigen adel anerkennen, ihnen die ehre und die würde beweisen, welche dem ständezukommt, ihnen dawider in keiner weise jetzt oder in künftigen Zeiten ein hinderniss, schaden oderabbruch thun. Zur grösseren Sicherheit haben wir dieses mit eigener hand unterschrieben und mitunserem grossen königl. siegel uns wissentlich unterhängend bestätigen lassen. So geschehen in Stockholmden fünfundzwanzigsten tag im monat Mai des jahres nach Christi geburt ein tausend siebenhundertund im zwanzigsten.

Friedrich.

D. Ii. von Höpken.

Uebersetzung des im Besitze des Herrn Grafen von Zieten-Schwerin auf Janow und Wustrau be-find lichen Originals in Schwedischer Sprache, angefertigt durch den vereidigten Translator Finn zu Berlin.Das dem Diplom in einer Holzkapsel anhangende königliche Siegel ist wohl erhalten.

22 (702 a ).

d. d. Berlin 1732 Febr. 12.

König Friedrich Wilhelm von Preussen verleiht dem Generallieutenant Curd Christoph von Schwe-rin für sich, seinen Bruder, den Oberforstmeister Hans Bogislaw von Schwerin, und deren sämmtlicheVettern 4 eröffnete Lehn- und Ritterhufen in dem adeligen Gute Müggenburg.

Wir Friderich Wilhelm von gottes gnaden könig in Preuszen tot. tit. fügen hiedurch zu wiszen:Demnach der etc. unser generallieutenant N. (d. h. Curd Christoph) von Schwerin uns allerunter-thänigst zu erkennen gegeben, wasgestalt einer seiner vorfahren aus der familie von Schwerin 4 ritter-huffen in dem adelichen gut Mückenburg Anclammischen creyses vor geraumen jähren an einen vonKrackwitz aus dem hause Postlitz erblich verkaufet, x ) welcher dero zeit auch das Haahnische antheil inbesagtem Mückenburg beseszen, von welchen Krackwitz auch durch heyrath das Kuhnhaansche antheilsowol als das Schwerinische an die etc. von Rammin gekommen, so wenig aber die Krackwitzer alsRamminen und derselben successores die lehne auf den Schwerinischen 4 huffen verfolget hätten,sondern selbige noch bis dato ein apertes lehn wären, mit allergehorsamster bitte, dasz, weilen seine, desgenerallientenants von Schwerin, vorfahren solche 4 huffen zu lehn beseszen, wir geruhen wölten, sel-bige ihm und seinem bruderp unserm etc. von Schwerin, auch ihren vettern hinwieder allergnädigstzu lehn zu schencken, dasz ivir sothanem suchen in gnaden statt gegeben und mehrerwehnte 4 huffenihnen gebetener maszen zu lehn conferiret haben. Wir thuen das auch hiedurch und in krafft dieseswiszentlich und wohlbedächtig also und dergestalt, dasz der gener allieutenant von Schwerin von unsererPommerschen regierung mit mehrerwehnten 4 huffen in Mückenburg vor sich und seinen bruder,unseren oberforstmeister von Schwerin, auch ihre sämbtliche gevettere dem herkommen gemäs be-

1) Wahrscheinlich durch Kaufcontract vom Antonientage (17. Jan.) 1626. Vgl. v. Eickstedt, Familienbuch des dynastischenGeschlechts der v. Eickstedt S. 781.