reichsgrafen von Schwerin als zu gesambihänden stehende zu investiren, dasz wir also solchem billi-gen gesuch und da dieselbe die ihnen obgelegene praestanda gebührend praestiret, deferiret und ob-gemelte herren Otto und Friderich Wilhelm reichsgrafen von Schwerin und ihre rechte männ-liche leibeslehenserben mit denen vormaligen Blanckenburgsehen lehngühtern Mildenitz, Kley,Groszen Daberkau und Leppin (ihr angebendes recht auf Gehren als ein vormahlig gewesenesBlanckenburgisches lehngulit, welche belehnung obgedachte herren reichsgrafen von Schwerin gleichfalsgesuchet, gegen den besitzer auszumachen und salvo jure tertii vorbehaltend) würcklich belehnet haben,thun solches, reichen, geben und lehnen auch nochmalen hiemit und krajft dieses briefes wiszend- undwolbedächtlich solche gühter Mildenitz, Kley, Groszen Dafrjberkau und Leppin mit allen dar-zu rechtlich gehörigen pertinentien ihnen denen herren reichsgrafen von Schwerin und ihren rechtenmännlichen leibeslehnserben für uns, unsere fürstliche erben und nachkommen also und dergestalt, daszlierr Otto reichsgraff von Schwerin als würcklicher lehnträger und herr Friderich Wilhelmreichsgraff von Schwerin als gesambthänder offtgedachte gühter Mildenitz, Kley, Groszen Daber-kau und Leppin mit allen deren pertinentien, rechten, frey-, herrlich- und gerechtigkeiten, wie solchehergebracht, erweislich und von vorigen lehenmännern beseszen worden, von uns, unseren fürstlichen erbenund nachkommen inhalts der von unseren hochlöblichen vorfahren in der regierung der getreuen ritter-und landschafft ertheilten und von uns conßrmirten reversalen fürtershin zu rechtem mannlehn nehmen,haben und tragen, auch wann sie solche gühter aus denen bänden der jetzigen pfandeinhaberen gebrachtund reluiret haben, selbige inne haben, besitzen, genieszen und gebrauchen, des auch, wie sichs ge-bühret, verdienen und dem lehn, so offt der fall kombt, rechte folge thun und sich damit verhaltensollen, als mannlehngühter recht und gewohnheit ist. Gestalt dieselbe dann desfals den ihnen obliegen-den lehneyd durch ihren dazu bevollmächtigten ambtmann zu Wolffshagen Johann Georg Bärnern inihre seele würcklich abstatten laszen. Wie dann im übrigen alles uns, unseren fürstlichen erben undnachkommen an unser landesfürstlichen hoch- und obrigkeit, ritter- und manndiensten, steur und folgeund allen anderen uns zustehenden lehensherrlich- und gerechtigkeiten, sie seynd hierin in specie be-nannt oder nicht, gantz unnachteilich und sonsten jedermänniglich an seinen rechten ohnschädlich. Uhr-kundlich haben wir diesen lehnbrieff eigenhändig unterschrieben und mit unserm fürstlichen insiegel be-kräfftiget. Gegeben Strelitz den 22 ten Decembris im jähr Christi ein tausend siebenhundert undzwölf.
Adolph Friederich h. z. M.Nach dem Orig. im gräfl. v. Schwerin 1 sehen Familienarchive zu Wolfshagen.
19 (686 a ).
d. d. Berlin 1714 Apr. 15.
König Friedrich Wilhelm von Preussen bestellt den Grafen Otto von Schwerin in considerationseiner dexterität undt ruhmlichen qualitäten zu seinem „Wirklichen Cammerer" gegen eine Besoldungvon jährlich 1000 Thlr. >)
Nach dem Orig. im gräfl. v. Schwerin'sehen Familienarchive zu Wolfshagen.
20 (690 a ).
d. d. Stargard 1719 Octb. 31.
König Friedrich Wilhelm von Preussen bestätigt den Contract d. d. Cösslin 1719 Mai 9, kraft dessender Hauptmann Philipp Julius von Schwerin auf Mocker und Steglin sein Gut Mocker nebst demdazu gehörigen Antheil an den Dörfern Stegelin und Wisbuhr für 13500 ßthl. an die Stadt Cösslinverkauft.
Nach dem Concept des Consenses und einer beglaubigten Abschrift des Contractes im Lehnsarchivedes Königl. Appell.-Gerichts zu Stettin.
1) Mittelst Cabinetsordre d. d. Berlin 1729 Juni 5 (Orig. ebend.) entlässt ihn der König seines Dienstes und giebt ihmdie permission, zu so viel beszerer beobachtung seiner wirthschafft auff seinen aiithern zu leben.
14