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3 (1878) Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
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diese Summe von Ostern 1697 ab mit 5 Procent zu verzinsen, und verpfändet dem Gläubiger zu grössererSicherheit seine Lehngüter Putzar, Borrentin und Zintzow. 1 '

Genehmigt durch die Schwedische Regierung in Pommern am 13. Jan. 1697.

Nach einer Abschrift im Lehnsarchive des Königl. Appell.-Gerichts zu Stettin.

14 (668 a ).

d. d. Berlin 1699 Aug. 8.

Die Bürgermeister und der Rath der Stadt Berlin erklären sich zugleich im Namen der Stadtverord-neten auf das von dem Kurfürsten Friedrich unter dem 26. Mai 1699 an sie gerichtete bezügliche Rescriptdamit einverstanden, dass das durch den Wirklichen Geheimen Rath Otto Freiherrn von Schwerin olmlängstvon dem Consistorialrath Buch hol tz erkaufte, auf dem Molken markt belegene, sonst von vielen jähren hersub onere gestandene bürgerliehe Hausz gemäss dem Kaufcontracte, welcher zwischen dem Kurfürsten undOtto von Schwerin (am 1. Novb. 1698) in Betreff des dem Kurfürsten überlassenen Hauses in der Brüder-strasse geschlossen worden, 2 ' und in ansehung derselbe (Otto von Schwerin) sowohl als sein wohlseeligerherr vater diesen Städten viel gutes erwiesen, so lange daszelbe bey des freylierrn von Schwe-rin excellence undt dero freyherrlichen descendenten bleiben möchte, von schosz, contribution, einquartirung,servicen, steuren undt andern oneribus, wie die anitzo sind, f re y bleibe, nach der zeit aber,wann solch hausz über kurtz oder lang von denen freyherrlichen Schwerinischen descendenten iviederabkommen solte, sothane freyheit hinwiederumb cessire, weill der lasttragenden bürgerschafft davon nichts zugute gekommen, das vorige Schwerinische hausz auch nicht in Berlin, sondern in Cölln belegen, Berlinaber anstatt deszen, dasz Cölln zu denen gemeinen oneribus nur eine tertiam zutraget, mitt zwo tertien alle-mahl belastet bleibet undt allso darin billig umb so viel mehr zu subleviren ist.

Nach dem Orig. im Geh. Staatsarchive zu Berlin.

15 (676 a ).

d. d. ohne Ort 1705 Mai 7.

Testament des Wirklichen Geheimen Raths Grafen Otto von Schwerin.

(Auszug.)

Die herr schafft Alten Landtsberg sambt allen ihren appendentien und dependentien soll demältesten Sohne Friedrich Wilhelm Grafen von Schwerin alsein majorat und praecipuum verbleiben,nicht weniger auch die in Preuszen gelegene herr schafft Wildenhof f.

Die Pommerischen gühter Zuchen, Schübben, Repkow, Laszehne, item Thuno, Geritz undStreckenthin soll der zweite Sohn Otto Graf von Schwerin zu seinem Antheil haben. Doch fälthierbey zu notiren, dasz über alles vermuhten vor einigen jähren die von Wolden alsz vormahlige posses-soris(!) und lehnszfolger der gühter Thuno, Streckenthin und Geritz solche gühter vigore reluitioniswieder an sich bringen wollen; es stehet aber die sache auf lezten spruch rechtens, und wirdt mann sehenmüszen, wohin judex extraneus reflectiren wirdt.

Anlangendt die Wolffshagensche gühter in der Ueckermarck, darvon einige Brandenburgisch, andereMecklenburgisch lehnrührig seindt, so werden solche dem zweiten Sohn Otto vermacht.

Der Ehegattin des Testators soll der unbeschränkte gebrauch und administration der vor ihrer ehe-gelder darvor erkaufften und sogenandten Nothausischen gühter verbleiben und die Alimentation aus denLandsbergischen Gütern gegeben werden. Auch alles, was der Testator successive aus seinem Eigenthumzu den Nothausischen Gütern hinzugekauft hat, soll ihr überlassen bleiben, also dasz Nothausen,Gerath und Gübberath, Flaszrath und was sonsten vor kleine particularitäten darzu kommen undacquiriret worden, ihr alleine erb- und eugenthümblich sein sollen.

Nach einer Abschrift im gräfl. v. Schwerin'schen Familienarchive zu Wolfshagen.

1) Jürgen Christoph von Schwerin starb am 19. März 1706 ohne männliche Lehnserben und ohne dass diese Obli-gation ausgelöst worden war. Die verpfändeten Güter kamen hierdurch an die witzer (nachmals Schwerins burger) Liniedes Geschlechts.

2) Vgl. U. ß. No. 668.

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