wir, sobalde der höchste uns mit mannlichen leibeserben gesegnet, nichtes höher uns angelegen seynlassen, alsz wie wir dieselbe einem verständigen, geschickethen und frommen gouverneur untergebenmöchten, welcher sie mit höchstem fleisse in allen christfürstlichen tugenden erzöge, und wir zue solchemende vor anderen dazue unseren geheimbten rath und oberpraesidenten freyherren von Schwerin, alszdessen sonderbahre dexterität, treue und fleisz uns von vielen jähren her sattsamblich bekandt, ersehen,derselbe auch unsere in solchem, hochwichtigem wercke von ihm geschöpffethe hoffnung zue unseremsonderbahren gnädigstem vergr^ügen gäntzlich erfüllet also, dasz wir die fruchte seines angewandtenßeisses in er Ziehung derer, so ihm anvertrauet, insonderheit aber unser s fr(eundlichenf) vielgeliebtenälthesten sohnes und churprintzen liebden mit sonderbahren freuden verspüren, und dann vorerwehn-ter unser geheimbter rath und oberpraesident uns gehorsambst ersuchet, dasz, weil hochgedachten unseresälthesten sohnes und churprintzen liebden [nicht alleine^J numehro die jähre erreichet, da sie keinesgouverneurs mehr vonnöthen hetten, wir wolthen in gnaden geruhen, ihn des biszher gehabten gouverne-ments und aufsieht über ihre liebden zu entschlagen, dasz wir diesem seinem unterthenigstem suchen ingnaden deferiret, thuen auch solches kraft dieses dergestalth, dasz mehrgedachter unser geheimbterrath und oberpraesident der biszher ihm alsz gouverneurn anvertrauethen erziehung undaufsieht über unseres älthesten sohnes und churprincen liebden hinführo gäntzlichentlahden, dasz er deszfals keine fernere verantworthung auff sich haben solle. Und weil derselbediesem schweren und hochwichtigen erziehungswercke, wovon so vieler tausend seelen zeithliche undewige wolfartli dependiret, mit so unerspahrethen treuen und ßeisse abgewarthet, alsz werden wirnicht vergessen, solches gegen denselben und die seinigen mit allen churfürstlichen gnaden zu erkennen,haben auch das guthe vertrauen zue unserens vielgeliebten sohnes und churprintzen liebden, dieselbewerden die ihr erwiesene treue nicht ausz der acht lassen, sondern selbige allemahl zu erkennen suchen.Zue uhrkund etc. Collen etc. den 10.!20. Jun. 1676.
J. Koeppen.
Nach dem Concept im Königl. Hausarchive zu Berlin.
11 (651 a ).
d. d. Stargard 1680 Sptb. 17.
Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg bestätigt den Contract d. d. Colberg 1680 Aug. 4, kraftdessen der Freiherr Moritz Friedrich von Schwerin auf Lassenn das Gut Timmenhagen nebst dessenPertinenzien Nietkenhagen, Kanphoff und Loppenhagen für 13800 Bthl. von Frantz Jürge Weyhererwirbt.
Nach dem Concept des Consenses und einer beglaubigten Abschrift des Contractes im Lehnsarchivedes Königl. Appell.-Gerichts zu Stettin.
12 (659 a ).
d. d. zue Star gar dt 1690 Febr. 19.
Das Hinterpommersche und Camminsche Hofgericht genehmigt auf den Antrag der Vormünder derWittwe des Yentz Peter Bulgrin, dass deren auff Repcko undt Kleist habende nomina et jura, die sichauff 2333 fl. erstrecketen, an den Geheimen Rath Baron Otto von Schwerin veräussert werden.
Nach dem Orig. im gräfl. v. Schwerin'schen Familienarchive zu Wolfshagen.
13 (667 a ).
d. d. Putzar 1696 Apr. 12.
Jürgen Christoph von Schwerin, Erbherr auf Putzar, Borrentin und Zintzow, bekennt, seinemVetter, dem Hessischen Generalmajor Dettlof von Schwerin, 10000 Thlr. schuldig zu sein, verspricht,
1) Die eingeklammerten Worte nicht alleine sind im Concept irrthümlich stehen geblieben, nachdem der nachfolgende cor-respondirende, mit sondern auch beginnende Satz wieder gestrichen worden war.
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