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3 (1878) Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
9
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Und weil der anfang im dantzen schon gemacliet, so soll damit noch ferner continuiret, jedoch so wo IIdabey als bey allen andern dingen ein solcher modus gehalten werden, dasz ihr liebden es vor keinenzwang halten, noch verdrusz davon empfinden. Zu welchem ende dan auch dem hoffmeister erlaubet,so offt ers gut und den prinzen bey der lust zum studiren zu erhalten vor dienlich erachtet, mit dem-selben spatzieren zu fahren, auch sonsten spiele und andere zimbliche ergözligkeit vornehmen zu lassen,sonderlich zu anfangs, damit er erst recht in den gang gebracht werden möge. Da aber unser ober-praesident wegen seines behauten mangels am schenckell nicht überall zu fusz folgen kan, soll ihm solchesnich übell genommen werden; jedoch soll er den prinzen nirgents allein gehen, besonders allezeit einenvon adell oder den ephorum mitgehen lassen und denenselben injungiren, fleissig acht auf ihn zu habenund sonst in keine unbekandte und schädliche conversation kommen zu lassen.

Was das reithen und fechten anlanget, weil ihre liebden noch dazu zu schwach, wird solches dahinzu versparen sein, bisz sie durch gottes seegen mehrere jähre und stärcke erlanget, alszdann dazunötige anstalt gemachet werden soll.

Damit sie auch ander taffeil gute discursen hören, so soll der hoffmeister alzeit leuthe wehlen,so mitspeisen, und sonst niernandts erlaubet sein, weder zur taffeil oder auch sonsten zum prinzen ohneseinem, des ho ff meist er s, willen zu kommen; wobey er dan solche circumspection zu gebrauchenwissen wird, dasz niemand dazu verstattet werde, von dem einige corruption oder ärgernüsz zu befah-ren were.

Und weil nun obiges alles besser nicht zum stände und effect gebracht werden kan, als wandem hoffmeister bey einem so schwerem wercke gebüerender schuz gehalten und er mit gnugsahmerauthorität dazu versehen wird, so thun wir ihm, so viel er nur immer davon vonnöthen, hiedurch ver-sprechen und ertheilen.

In specie verweisen wir

1) an ihn alle diejenige per söhnen, so entweder sich bereits jezo bey unser s sohnes liebden würcklichbefinden, oder die wir ihm hiernegst sowoll zur Information als aufwartung zuordnen werden,also und dergestalt, dasz sie seinen befehlen und Verordnungen allerdings nachkommen undgeleben, auch ausser seinem vorwissen sich mit dem prinzen etwas vorzunehmen nicht unter-stehen sollen, gestalt wir sie dan auch dahin in ihren pflichten wollen anweisen laszen.

2) Versprechen wir unserm oberpraesidenten gnädigst, dasz wir die leuthe, so zu unsers sohnes auf-wartung jezt und künfftig gebrauchet werden sollen, mit seinem vorwissen und einrathen wehlenwollen, und solches, weil wir gnädigst versichert, er auch gehorsambst zugesaget, dasz er hier-unter blosz auf des printzen bestes sein absehen richten werde. Und ob auch zwar unser ober-praesident bey uns instendig und unterthänigst angehalten, dasz wir ihm zu desto besserer be-dienung unsers sohnes liebden seiner anderen Verrichtung, sonderlich der direction unserer affairen,in gnaden entschlagen wolten, wie er dan diese bedienung nie anders als mit dieser bedingungangenommen, so haben wir uns doch noch zur zeit dazu nicht erkleliren können; aldieweil er abergleichwohl hiebey so viel zeit zu unsern andern affairen nicht wirdt abstossen können, so wollenwir die unfehlbare versehung thun, dasz er mit allen privatnegotiis und supplicationen unbe-schweret bleiben, auch sonsten die anderen e.rpedienda unter unsern räthen distribuiren soll.Was er aber dabey icird verrichten können, zweiffein wir nicht, werde er seiner uns bekantentrewe nach nicht unterlassen.

3) Gleichwie der hoffmeister mit dem printzen nichts, so in dieser instruction nicht enthalten,vornehmen wird, darüber er nicht zuvorn unsern gnädigsten willen vernommen, so wollen auchsowohl icir als unserer churfürstlichen gemahlin liebden aus demjenigen, icas ihr liebden auf-erziehung 'angehet, selber mit ihm reden und sonst niemandten verstatten, ihm in sein ambt zugreiffen.

4) Damit auch der prinz zu dem hoffmeister eine affection gewinnen und also durch gütigkeitzu allem guten gewehnet und vom bösen abgehalten werden möge, so wollen wir ihr liebden, soofft sie etwas bey uns suchen werden, sehen lassen, dasz unsers oberpraesidenten intercessiondabey etwas vermag.

5) Wollen wir zu des prinzen notturfft und seiner leuthe bezahlung gewisse mittell anweisen lassen.

6) Versprechen wir dem hoffmeister, dasz, wan unsers sohnes liebden dermahleins in frembdelande oder ander öhrter verschicket würde, ihm seine cliarge und gebürender respect allerdingsungekräncket gelassen und niemandt, der ihm, unter was nahmen solches auch immer seinmöchte, vorgezogen würde, mitgegeben werden soll.

Vor solche seine mühesame aufwartung und bedienung wollen wir ihm nun auch in gnaden gebenlassen, icas vor diesem unser hoffmeister bekommen; jedoch weil er sich selbst erboten, so lange er