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3 (1878) Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
569
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und zu ergänzen. In diesem Falle müssen jedoch die zur Verwaltung berechtigtenMitglieder (§17) durch drei von dem Kuratorio zu bestimmende öffentliche Blätter,die in drei verschiedenen Provinzen des Preussischen Staates erscheinen, mit derBemerkung eingeladen werden, dass es sich um Abänderung der Stiftungs-Urkundehandelt.

§26.

Dergleichen Abänderungen oder Ergänzungen dieser Stiftungs-Urkunde könnennur durch eine Majorität von zwei Drittel der erschienenen Familienglieder beschlossenwerden.

§27.

Der Familienrath hat endlich über die Verleihung der Beneßcien und derenHöhe sowie über die Dauer und beziehungsweise über den Wegfall derselben zu be-schliessen.

B. Vom Kuratorium.

§28.

Das Kuratorium besteht aus einem Vorsteher und zwei anderen gleich berechtig-ten Mitgliedern.

§29.

Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf 3 Jahre gewählt und sind nach Ab-lauf dieser Frist wieder wählbar.

§30;

Für jedes Mitglied des Kuratoriums wird unter denselben Modalitäten ein Stell-vertreter gewählt, welcher bei eintretenderj Behinderung des betreffenden Mitgliedes desKuratoriums in dessen Stelle tritt. Eines Ausweises über die Behinderung bedarf esdritten Personen und Behörden gegenüber niemals, es genügt vielmehr die desfallsigeErklärunq des Stellvertreters.

§ 31.

Das Kuratorium hat zu sorgen für die Nutzbarmachung der Fonds, für die Ein-ziehung der Beiträge und für die Stiftung smässige Verwendung der Revenüen nach]\[aassqabe der Beschlüsse des Familienraths.

§ 32.

Das Kuratorium vertritt die Stiftung dritten Personen und Behörden gegenüberunbeschränkt. Dasselbe ist insbesondere befugt, Kapitalien zu belegen, Gelder zu er-heben, Quittungen zu ertheilen, Rechte und Forderungen zu cediren, Processe zuführen, Urtel in Empfang zu nehmen, Verträge und Vergleiche abzuschliessen, Kapi-talien zu kündigen, Prioritäten einzuräumen, Eintragungen und Löschungen in denHypothekenbüchern zu bewilligen und zu beantragen und überhaupt Alles zu thun undzu erklären, was im Interesse der Stiftung nach dem Ermessen der Kuratoren oderzur Ausführung der Beschlüsse des Familienraths nöthig oder nützlich ist.

§33.

Das Kuratorium hat ein möglichst vollständiges Verzeichniss der bei der Stif-tung betheiligten Familienglieder zu führen, die Anmeldung zu Beneßcien der Stiftunganzunehmen und zu registriren, auch beim Eingange von Anträgen auf Gewährungvon Beneßcien die nöthigen Erkundigungen über die Verhältnisse der Antragstellereinzuziehen, um die desfallsigen Beschlüsse des Familienraths vorzubereiten.

§ 34.

Die Kapitalbestände der Stiftung sind von mindestens zwei Kuratoren untergemeinsamen Verschluss zu halten. Die Revenüenkasse verwaltet einer von den Ku-ratoren allein. Eine Kautionsbestellung darf von keinem der Kuratoren gefordert werden.

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