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3 (1878) Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
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der jedesmalige Rückstand bis zur gänzlichen Abzahlung mit fünf Procent verzinstwerden.

Die Nichteinzahlung zweier Jahresraten hat den Ausschluss von der Theilnahmean der Verwaltung der Stiftung und die Nichtanrechnung der gezahlten Raten bei et-waniger späterer Zeichnung eines Beitrages von mindestens Zweihundert Thalern zur Folge.

§ 18.

Sollte jedoch im Laufe der Zeit die Anzahl der nach §17 zur Theilnahme ander Verwaltung der Stiftung berechtigten Familien-Mitglieder unter sieben herabsinken,so ist von da ab ein jedes männliche selbstständige Mitglied der Familie von Schüle-rin (§11) an der Verwaltung der Stiftung Theil zu nehmen berechtigt.

Ist der Fall des gegenwärtigen § 18 einmal eingetreten, so verbleibt es bei derBestimmung desselben auch dann, wenn später die Zahl der beitragenden Mitgliedersich wieder vermehren sollte.

§ 19.

Die Verwaltung der Stiftung wird geführt

a) durch den Familienrath,

b) durch das Kuratorium.

A. Von dem Familienrath.

§20.

Der Familienrath besteht aus allen männlichen selbstständigen, nach §§17 undresp. 18 zur Theilnahme an der Verwaltung berechtigten Familien-Mitgliedern.

§21.

Er versammelt sich jährlich einmal am ersten Montage nach dem 15. Januar zuBerlin. Einer Einladung dazu bedarf es vorbehaltlich der Bestimmungen des § 25und 26 eben so wenig als einer vorgängigen Bekanntmachung der zu verhandelndenGegenstände.

Das Local und die Stunde der Versammlung des Familienrathes soll jedoch indrei Berliner Zeitungen am Tage vor der Versammlung und am Versammlungs-Tage selbst vom Vorsteher (§ 28) angezeigt werden, ohne dass die Unterlassung dieserAnzeige auf die Beschlussfähigkeit der Versammlung Einßuss hat. Es bleibt viel-mehr einem jeden zur Theilnahme berechtigten Familien-Mitgliede überlassen, nöthigen-falls wegen des Locals und der Stunde der Versammlung bei dem Kuratorio Erkun-digung einzuziehen.

§22.

Bei allen Beschlüssen des Familienrathes entscheidet die Stimmen-Mehrheit deranwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit giebt, wenn es sich um eine Wahlhandelt, das Loos, in allen anderen Fällen die Stimme des Vorstehers (§ 28) denAusschlaq.

§ 23.

Eine Stellvertretung abwesender Mitglieder findet nicht statt, es muss vielmehrjedes Mitglied, das an der Beschlussfassung Theil nehmen will, persönlich erscheinenund ist auch im Falle des Nichterscheinens an die gefassten Beschlüsse gebunden.

§24.

Der Familienrath hat die Mitglieder des Kuratoriums und deren Stellvertreterzu wählen und die Verwaltung derselben zu kontrolliren, die Rechnungen abzunehmenund Decharge zu ertheilen und überhaupt in allen die Verwaltung der Stiftung be-treffenden Angelegenheiten endgültig zu beschliessen.

§25.

Er ist ferner befugt, die Bestimmungen dieser Stiftungs- Urkunde abzuändern

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