wird — nicht länger statt, als bis das Stiftungs-Kapital die Höhe von Fünfzig Tau-send Thalern erreicht hat.
Art. III.
Qualification der Beneficiaten.
§11.
Zur Begründung des Anspruchs auf Gewährung von Beneßcien aus den Reve-nuen der Stiftung ist die Anmeldung der betreffenden Person bei dem Kuratorium derStiftung und der Nachweis ihrer ehelichen Abstammung von einem männlichen Mit-gliede der Familie von Schwerin erforderlich.
Zum Nachweise der Familien-Mitgliedschaft soll, falls dieselbe von dem Kura-torium in Zweifel gezogen werden sollte, der Beweis genügen, dass die betreffendePerson einer von denjenigen Familien angehört, die zur Zeit der Bestätigung dieserStiftungs-Urkunde den Namen und das Schild und Wappen der Familie von Schwe-rin geführt haben.
§12.
Renten und Stipendien werden in der Regel nur dann aus der Stiftung gewährt,wenn das sonstige jährliche Einkommen des Beneficiaten oder der Beneficiatin dieSumme von Vierhundert Thlr. nicht erreicht oder die Eltern sich nicht in so guterLage befinden, dass sie einer solchen Beihülfe für ihre Kinder nicht bedürfen.
Dem Familienrath bleibt es jedoch vorbehalten, Abweichungen von dieser Regelin einzelnen Fällen sowie qenerell zu beschliessen.
§13.
Die Höhe der Renten und Stipendien hat der Familienrath nach Maassgabe desBedürfnisses und der vorhandenen Mittel zu bestimmen, doch soll dieselbe für eineeinzelne Person mindestens Einhundert Thaler jährlich betragen.
§14. '
Die einer Tochter verliehene Rente ist bis zu ihrer Verheirathung oder, wenndiese nicht erfolgt, bis zum Tode derselben zu zahlen.
§15.
Für Söhne, die sich dem Militärstande widmen, beginnt das Stipendium bei ihremEintritt in den Militärdienst und dauert bis zur Hebung des Gehaltes eines Premier-Lieutenants, und bei solchen, die sich den Studien widmen, vom Eintritt in die Se-cunda eines Gymnasiums bis zum Ablauf des Universitäts - Trienniums. Es steht je-doch dem Familienrath auch frei, Stipendien über die vorstehend bezeichneten Zeitenhinaus zu bewilliqen.
§ 16.
Verbessern sich die Vermögensumstände der Beneficiaten (§ 12) im Laufe derZeit, so sind die Renten resp. die Stipendien durch Beschluss des Familienrathes inWegfall zu bringen. Ein Gleiches findet statt, wenn sich jemals wider Verhoffenein Familien-Mitglied der ihm gewährten Beneficien unwürdig erweisen sollte.
Art. IV.
Verwaltung der Stiftung.
§17.
Zur Theilnahme an der Verwaltung der Stiftung ist ein jedes selbstständigemännliche Mitglied der Familie von Schwerin berechtigt, welches einen einmaligenBeitrag zum Stiftungs-Kapital von mindestens Zweihundert Thalern auf einmal oderin höchstens zehnjährigen Raten zahlt. Im Falle von Ratenzahlungen muss jedoch
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