Dasselbe bildet das Stammkapital der Stiftung und soll nach erfolgter gericht-licher Bestätigung dieser Urkunde von den Betheiligten unter Einhaltung der vonihnen bestimmten Zahlungstermine — soweit dies noch nicht geschehen — eingezogenund zur Stiftungskasse abgeführt werden.
§ 4 -
Das im § 3 bezeichnete Kapital, einschliesslich der noch zu erwartenden Bei-träge anderer Familienmitglieder und der später erwähnten Beiträge sowie der son-stigen Zuwendungen, welche dieser Stiftung etwa gemacht werden, sind zinsbar anzu-legen. Die Stiftungskapitalien dürfen jedoch nur in depositahnässig sicheren Hypo-theken belegt oder zum Ankauf von Pfandbriefen, vom Staate garantirter Eisenbahn-Aktien, Rentenbriefen, Kreis-Obligationen und allen anderen Werthpapieren verwendetwerden, in welchen gesetzlich Depositen-Gelder angelegt werden dürfen.
§5.
Ob und inwieweit Grundstücke aus dem Stiftungsvermögen zu erwerben sind,bleibt der Entscheidung des Familien-Rathes überlassen.
§ 6.
Die Zinsen des Stiftungsvermögens werden so lange zum Kapital geschlagen,bis dasselbe die Höhe von Fünf und zwanzig Tausend Thaler erreicht hat.
§ 7-
Ist dieses Kapital angesammelt, so können vier Fünftel der jährlichen Revenüendesselben zur Gewährung von Renten an unverheirathete Töchter der von Schwerin' -sehen Familienglieder verwendet werden. Das verbleibende ein Fünftel der Revenüenwächst dem Stiftungskapitale zu und zwar so lange, bis dadurch und etwanige andereZuwendungen wiederum
Fünf und zwanzig Tausend Thaleraufgesammelt worden sind.
§8.
Vom Eintritt dieses Zeitpunktes ab können vier Fünftel der Revenüen dieserzweiten Kapitalsrate zur Gewährung von Stipendien an die im § 2 sub b berufenenSöhne der von Schwerin'sehen Familienglieder verwendet werden.
Das hiernach von der Verwendung ausgeschlossen bleibende ein Fünftel der Re-venuen des Gesammt-Kapitals wird auch ferner so lange dem Stiftungs- Kapitale zu-geschlagen, bis dasselbe dadurch und durch etivanige anderweitige Zuwendungen dieHöhe von
Ein Hundert Tausend Thaler
erreicht hat.
§9.
Ist dieses Kapital angesammelt, so sind die Revenüen desselben vollständig fürdie Zwecke der Stiftung zu verwenden und nur insoweit dem Kapitale auch nochferner zuzuschlagen, als sich etwa in irgend einem Jahre keine Gelegenheit zur voll-ständigen Verwendung derselben darbietet.
§10.
Sind Schenkungen oder Vermächtnisse an die Stiftung nicht ausschliesslich zumBesten der Töchter oder Söhne gewidmet, so wachsen sie dem Gesammt-Kapitaleder Stiftung zu, dessen Revenüen je nach Bedürfniss für die Töchter oder Söhnezu verwenden sind.
Die in den §§ 7 und 8 angeordnete Trennung der Fonds und die geforderteVerwendung der Revenüen zu den beiden Zwecken der Stiftung findet daher — so-weit sie nicht für gewisse Zuwendungen von den Gebern derselben speciell angeordnet
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