Am 24. März 1648 erhob ihn Kaiser Ferdinand III in den Reichs-Freiherrnstand. 1 ) Die An-erkennung desselben von Seiten des Kurfürsten erfolgte jedoch erst am 3. October 1654; 2 > zugleich mitder Verleihung des Erbkämmerer-Amtes der Kurmark Brandenburg an Stelle des FommerschenErbküchenmeister-Amtes, 3 ) auf dessen Anwartschaft Otto für seine Ferson verzichtet hatte; 4 ) sowie auchzugleich mit der Erhebung seiner Alt-Landsberg'schen Begüterung zur Herrschaft. 5 ) In der betreffendenUrkunde wird Otto ausser mit den schon erwähnten Titeln und Würden auch noch Kammer-Director, 6 >Hauptmann zu Oranienburg 7 ) und Merhofmeister der Kurfürstin 8 ) genannt.
Während der nun folgenden Jahre gaben die politischen Verwickelungen, welche nach der Thronbe-steigung des Königs Carl X Gustav von Schweden (1654) zu dem schwedisch - polnischen Kriege führten,dem Freiherrn fortdauernde Gelegenheit zu bedeutsamer diplomatischer Thätigkeit. Die Politik des grossenKurfürsten, so schwankend sie auch zu jener Zeit erscheinen mag, weil Kurbrandenburg — nach dem 30 jähri-gen Kriege machtlos — zunächst gezwungen der jedesmaligen Uebermacht nachgeben musste, verfolgte dochunablässig nur ein Ziel: die Unabhängigkeit von der drückenden Oberherrschaft Polens und Schwedens,welches sie endlich mit derSouveränetät überPreussen erreichte. Zu diesem bedeutungsvollen Erfolgehat der Freiherr Otto von Schwerin sehr wesentlich beigetragen. 9 ) Der Königsberger Tractat vom 17. Ja-nuar 1656, in Folge dessen Preussen zunächst aus einem polnischen ein schwedisches Lehn wurde; dasBündniss mit Frankreich (24. Februar) zur Deckung der westlichen Besitzungen Brandenburgs gegen dieAnsprüche des Pfalzgrafen von Neuburg, wodurch freie Hand zum Handeln im Osten geschaffen wurde; dienach der ruhmvollen Schlacht bei Warschau (18./28. bis 20./30. Juli 1656) geführten Frauenburger Ver-handlungen, denen am 10./20. November der Abschluss des Vertrages von Labiau folgte, in welchemSchweden bedingungslos die Preussische Souveränetät zugestand; und endlich die Anerkennung derselben vonSeiten Polens in dem Vertrage von Wehlau am 19. September 1657 10 ) — das Alles war zum grossen Theildas Werk seiner vielbewährten Umsicht und Geschicklichkeit. Bei der letztgedachten Gelegenheit ertheilteihm König Johann Casimir das Indigenat in Polen. 11 )
Seit dem Jahre 1657 verwaltete er interimistisch das Amt des Kanzlers und scheint auch ohne be-sondere Ernennung damals allgemein den Titel eines solchen erhalten zu haben, wie ihm denn in allenBriefen jener Zeit das diesem zustehende Prädikat: Excellenz beigelegt wird. 12 ) Aber an Stelle einer end-gültigen Ernennung zum Kanzler erfolgte am ^g/tember 1658 13 > diejenige zum Oberpräsidenten, mitwelcher der Kurfürst ihm als Erstem Minister die Leitung der äusseren und inneren Angelegenheiten seinerLande übertrug. Es schuf der Kurfürst damit eine vollkommen neue Würde. Während früher der Kanzlergewissermassen nur ein Minister des Innern gewesen war, lag dem Oberpräsidenten die Zusammenfassungder inneren und äusseren Politik ob. Es sollte an Stelle der bisherigen territorialen Hauspolitik nunmehr dieBrandenburgische Politik aus den Gesichtspunkten eines Grossstaates geführt werden. Mit dem grossen Staats-siegel, welches zu führen der Oberpräsident allein berechtigt war, hatte er die Befugniss, alle Allianzen endgültigabzuschliessen, Landtagsrecesse zu bestätigen, Bestallungen zu vollziehen und bindende Verträge einzugehen. I4 )
Somit hatte Otto die höchste Stufe im Staatsdienst erstiegen. Ausdrücklich ward in der Bestallungs-Urkunde seine charge für die höchste am Hofe bezeichnet und ihm der Rang vor dem Feldmarschall unddem Oberkämmerer ertheilt.
Gleich nach dieser Ernennung begleitete der Oberpräsident den Kurfürsten auf den Kriegsschauplatznach Schleswig-Holstein und Jütland, schloss am 31. Januar 1659 zu Kiepen den Allianz-Vertrag mitDänemark und betrieb eifrig die Unterhandlungen, welche am 2 g 1660 durch den Frieden zu Olivanicht nur dem Kriege mit Schweden ein Ende machten, sondern auch dem Norden Europas eine Vertrags -massige Gestaltung, die Basis zu einem positiven Völkerrecht gaben.
1) U. B. II. 606. 2) U. B. II. 615. 3) Vgl. Taf. X. 22. 4) Otto löste sich gänzlich von seinen Pommerschen Be-ziehungen los, wie er denn auch seine väterlichen Erbgüter seinem Bruder verkaufte, um nicht Lehnsträger der Schwedischen
Krone zu sein. Vgl. U. B. II. 615, 638. 5) Ueber Erwerb und Besitz der Landsbergschen Güter siehe weiter unten. 6) U. B.
II. 613 heisst er Amtslcammer-Director. Eine Kurfürstl. Ordre vom December 1652 hatte bestimmt, dass ohne des Freiherrn
von Schwerin Vorwissen in der Amtskammer Nichts ausgefertigt werden dürfe. 7) Der Kurfürst schenkte 1650 seiner Gemalindas Amt Oranienburg (vorher Bötzow) und ist wol ziemlich gleichzeitig Otto's betreffende Ernennung erfolgt. Vgl. Orlich I.
S. 547. — Förster Suppl. 1. S. 180. 8) Vgl. U. B. II. 624. — 1651 heisst er nur Hofmeister (U. B. II. 607) und dann später
noch einmal 1656 (U. B. II. 616). Eine genaue Feststellung dieses Titels scheint demnach nicht erfolgt zu sein. Jedenfalls war
Otto der oberste Vorsteher des Hofhalts der Kurfürstin. 9) R. v. Holly a. a. 0. — Vgl. auch Droysen, der Staat des grossen
Kurfürsten, 2. Abtheilung. — L. v. Orlich a. a. O. u. s. w. 10) Otto mitunterzeichnete auch die Ratification desselben zu Brom-
k er £> 5^november * v * ^olly a. a. 0. S. 25 ff. 13) Das im Geh. Staats-Archiv zu Berlin befindliche
Original-Dokument der Ernennung datirt vom 30. August 1658; R. v. Holly datirt sie nach neuerem Styl auf den 9. September.
Alle anderen Datirungen, wie z. B. Fr. Förster, der den 13. October setzt, sind danach falsch. Vgl. bei R. v. Holly insbesondere
die Anmerkung auf S. 26. 14) R. v. Holly a. a. 0.