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2 (1878) Biographische Nachrichten über das Geschlecht von Schwerin
Entstehung
Seite
166
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der Name Landeskrun geschrieben wird. 1 ) Malerische Ruinen nur zeugen noch jetzt von der grossartigenAnlage dieses Baues.

Nicht lange aber nach Vollendung des Schlosses fiel Ulrich, zugleich mit seinem Bruder Dietrich, inUngnade beim Herzog Ernst Ludwig. 2 ' Die bestimmte Veranlassung dazu ist nicht bekannt. Vermuthlich,dass auch bei ihm wie es von Dietrich gemeldet wurde etzliche der Hofe Wesenden, denen er zusehr übers Haupt wachsen wollen, zu solcher Ungnade nicht geringen Vorschub gethan und geholfen. Estrug vielleicht auch der für sein Schloss gewählte Name Einiges dazu bei. Dass die Brüder von Schwerin1579 die erledigten Wussowschen Lehngüter nachsuchten, führt in Betreff Dietrichs der Herzog selbst alseinen Grund für die entstandenen irrungen an. 3 ' Endlich mögen auch die Streitigkeiten der Brüder, welchebereits 1578 zwischen Ulrich und Dietrich zu einem Prozess beim Kaiserlichen Kammergericht führten, denHerzog zu solcher Ungnade mit veranlasst haben. Indessen war Ulrich nicht genöthigt, ausser Landes zugehen, und es verblieben ihm auch seine Güter; und wenngleich wir ihn noch mehrfach in Prozessen mitdem Herzog finden 4) und auch erst am 16. August 1583 also am Tage vor der völligen Wiederauf-nahme seines Bruders Dietrich in die Herzogliche Gnade 5 * eine gänzliche Beilegung der schon seitmehreren Jahren her in den Aemtem Clempenow und Lindenberg schwebenden Irrungen zwischen der Pom-rnerschen Herrschaft und dem Wolgastischen Landrath Ulrich von Schwerin auf Landskron durch Herzog Bo-gislav erfolgte, so scheinen doch diese Streitigkeiten mit Ulrich, wenigstens im späteren Verlauf derselben, mehrprincipieller als persönlicher Natur gewesen zu sein, denn schon am 29. Juli 1592 konnte er bei dem Leichen-begängniss des Herzogs Ernst Ludwig zu den Leichenträgern gehören und bald darauf, am 25. November1592, erfolgte bereits Seitens des Herzogs Bogislav, als Vormund des Herzogs Philipp Julius, seine Er-nennung zum Landrath, sowie zum Visitator der Aemter. 6 )

Nach dem Tode seines Bruders Bernhard, von welchem auch Ulrich einen Antheil an Spantekowererbte, begann im Jahre 1594 der, bei Dietrich (No. 7) ausführlicher behandelte, langjährige Bruder-Streit.Ausser den aus diesem sich entwickelnden, und ausser den schon oben erwähnten Prozessen, nahm auch sonstnoch Ulrich vielfach die Thätigkeit des Kaiserlichen Kammergerichts zu Wetzlar in Anspruch. Er klagtedaselbst 1581 wider Joachim Hagemeister wegen Schäferei-Gerechtigkeit zu Hohenbrünsow, 1583 widerGorries Grundriss, Pomm. Rentmeister zu Stolpe, wegen Realinjurien , 1587 wider Bernhard von Buggenhagenwegen Testaments und Erbschaft, 1592 wider seine Brüder Dietrich und Bernhard wegen der Janow'sehenForst , 7) 1595 wider Werner Kopper wegen Besitzes eines neu gerotteten Ackers, 1598 wider Herzog Bogislavzu Stettin wegen Spoliums etlicher entwendeter Schafe , 1599 wider Hans Felix von Schwerin (Taf. XHI. 2)wegen Pfandschilling des Hagenschen Gutes von 7 791 Gulden.

Am 12. April 1595 ward er vom Herzog Bogislav im Landtags-Abschiede zum Regierungsrath er-nannt. 8 ) Als solcher ward er mehrfach auf vornehme Gesandtschaften geschickt und ging unter andern1599 als Pommerscher Abgesandter auf den Niedersächsischen Kreistag. Am 13. October 1601 leistete erzu Anclam dem Herzog Philipp Julius den Lehnseid 9 ) und diente am selben Tage als Zeuge bei der Be-stätigung der Privilegien der Stadt Anclam Seitens des gedachten Herzogs, sowie einige Tage später auchbei der Privilegien-Bestätigung für die Stadt Demmin. 10 )

In dem vom Herzog Philipp Julius den Ständen am 7. Mai 1606 zu Wolgast ertheilten Landtagsab-schiede wurde neben anderen vornehmen Personen auch Ulrich von Schwerin der A eitere auf Spantekoivund Landskron zum Landrath bestellt. 11 ) Diese dem alten Herkommen zufolge ernannten Landräthe solltenin allen vorfallenden wichtigen und dem Vaterlande angelegenen Sachen zu Rath gezogen werden; undscheinen somit gewissermassen einen Staatsrath gebildet zu haben. Ulrich ward zugleich zum Commissarder Kriegsverfassung erwählt.

In dem eben gedachten Jahr 1606 treffen wir ihn auch noch am 10. Mai als Zeugen einer Urkunde,in welcher sich der Herzog mit der Stadt Stralsund in Betreff der von derselben erhobenen Beschwerdeneinigt; 12 ) und in demselben Jahr verpfändete ihm Hans Felix von Schwerin (Taf. XIII. 2) sein Lehngut

1) Näheres darüber vgl. Th. I, wo auch die betreffende Inschrift mitgetheilt ist. 2) Schwartz, Pomm. Lehnhistorie Th. II.

S. 886. 3) Vgl. No. 7. 4) Beim Kaiserlichen Kammergericht: 1582 wegen Schaftriebes in GneveJcamp, und wegen Bedrohung der

appellantischen Diener und Notarien und deren Sicherheit ; 1583 wegen Einfalls in das Haus Landskron; 1584 wegen Einfalls in das

Haus Janow. 5) Vgl. U. B. II. 554. 6) U. B. II. 553. 7) Dieser Prozess, noch vor dem Tode Bernhards angestrengt, gehört

noch nicht zu dem grossen Bruder-Streit. Dagegen steht mit diesem jedenfalls im Zusammenhang auch ein Prozess Ulrichs

wider Dietrich im Jahr 1595 wegen Zufuhr nach Spantekow. 8) U. B. II. 557. 9) U. B. II. 561. 10) U. B. II. 561. 11) U. B.

II. 569. Die bereits im Jahr 1592 erfolgte Ernennung Ulrichs zum Landrath scheint mithin eine andere Bedeutung gehabt zu

haben oder aber es war dieselbe nur eine zeitweilige, wie wir solches bei der Verleihung anderer Aemter in Pommern schon

öfter berichtet haben. 12) U. B. II. 570.