von Adel in nicht wenig Missverstand geratlien. Vornemlich hat er Dieterich von Schwerin, der^etliche Zeitin seinem Dienste und grossen gnaden gewesen, und ihm ausserhalb Landes in Frankreich, Engelland undsonst ßeissig und rühmlich aufgewartet, wie derselbe ihm zu hart in reden, auch wider seine Brüder,mit denen er in Unwillen gestanden, etwas zu stark gefahren, Gewalt geübet und den fürst-lichen Verordnungen nicht pariren wollen, alle seine Güter einziehen und des Landes vertreibenlassen, welches er auch bis auf des Herzogs sei. Abschied, der am 17. Juni 1592 erfolgte, nicht wieder be-rühren dürfen. Wie der Chronist hinzufügt, so haben etzliche der Hofe Wesenden, denen Schwerin zusehr übers Haupt wachsen wollen, zu solcher Ungnade nicht geringen Vorschub gethan und geholfen.
Der Rath Seydel 1 ) erzählt von einem eigenhändigen Bericht des Herzogs von Pommern, datirt Wolgast28. Februar 1582, welcher vermuthlich an den Kurfürsten von Brandenburg ergangen ist. Danach sind dieirrungen zunächst über die 1579 durch Aussterben erledigten Wussow'schen Lehngüter entstanden, -welchevon denen von Schwerin — welche die Anwartschaft darauf hatten — nachgesucht worden; dann aber auchüber den vom Hause Spantekow geforderten Stolpeschen Klosterzehnten, wobei sich Dietrich, als Besitzervon Spantekow, aus allen Kräften widersetzet. Endlich scheint auch ein Theil der Prozesse, deren kurzeInhalts - Angabe den Acten des Kaiserlichen Kammergerichts zu Wetzlar entnommen ist, schon dem SturzeDietrichs vorher gegangen und zu demselben mit beigetragen zu haben. Im Jahre 1580 allein schwebtendrei solcher Prozesse Dietrichs wider den Herzog Ernst Ludwig; den ersten wegen Einfalls in Iven führtenausser Dietrich auch sein Bruder Bernhard (No. 12) und sein Yetter Claus (Taf. VII. 71) als Kläger; andem zweiten wegen streitiger Wiesen zwischen den Dörfern Iven und Kreye betheiligten sich die Gebrüdervon Schwerin, in dem dritten klagte Dietrich allein wegen ßscalischer Strafe von 1000 Thalern für öffent-liche Misshandlung seines Bruders.
Nach erfolgter Verbannung rief Dietrich wiederum den Schutz des Kaiserlichen Kammergerichtes an,und hat underscliiedliche processe undt weitleufftige rechtfertigung erhoben undt angestellett. Im Jahr 1581wurde ein Prozess der Gebrüder von Schwerin wider den Herzog Ernst Ludwig wegen Injurien und Gerichts-Incompetenz und Seitens Dietrichs ein solcher wider den Fürstlich Pommerschen Fiscal wegen Geldstrafevon 6000 Thalern geführt. Ueber den Ausfall dieser Bechtsstreite wissen wir Nichts; jedenfalls scheinensie weiteren Verfolgungen Dietrichs keinen Einhalt gethan zu haben. Derselbe soll endlich KaiserlicheSchutzbriefe extrahirt und zu Anclam haben anschlagen lassen; aber der Herzog liess diese wieder abnehmen,in Folge dessen Dietrich 1582 abermals wider ihn beim Kammergericht klagte wegen Verletzung Kaiser-lichen Schutzes und Freiheit. Wie es scheint, liess der Herzog auch Dietrichs Brüder seine Ungnade em-pfinden; vermuthlich sollten sie die Geldstrafen zahlen, zu denen Dietrich durch die fürstlichen Gerichteverurtheilt war, denn 1582 processirten auch sie in Wetzlar wider den fürstlichen Fiscal wegen Viehtrift inder Drevelauer Mark und 9000 Thaler Strafe.
Die Angelegenheit Dietrichs, dessen Person durch seine Beisen, seinen Aufenthalt §n den Höfen undseine Gesandtschaften weithin bekannt war, erregte allmälig die Theilnahme verschiedener Höfe. Der Kur-fürst August von Sachsen und Herzog Christian I von Anhalt nahmen sich seiner Sache mittelst Schreibenvom 1. und 4. August 1582 an, und brachten auch den Kurfürsten Johann Georg von Brandenburg auf ihreSeite, welcher Letztere an den Herzog von Pommern am Freitag nach Laetare 1582 folgende Worte schrieb: 3 )Weil wir uns gleichwohl für unsere Person wohl zu erinnern wissen, dass des von Schwerin Vorfahren guteehrliche Leute gewesen und bei dem Hause Pommern viele treue Unterthcinigkeit bezeiget, so sehen wir gerne,dass es mit Dittrichen von Schwerin wegen seines ehrlichen Geschlechts zu keiner Weitläufigkeit gedeihenmöchte. In einem anderen Schreiben aus Rathenow vom 11. April 1582 lässt sich der Kurfürst so ver-lauten: Ob wir schon nicht gerne gesehen, dass Ew. Liebden mit ihm, als der eines ansehnlichen, vornehmenGeschlechts von Adel ist, diese Wege vornehmen. Endlich schreibt der Kurfürst aus Cölln an der Spree,8. October 1582: Wie wir denn auch anmerken, dass er als ein berümter und bei männiglich wohl-gehaltener von Adel allerhand Anhang habe.
Auch des Herzogs Binder, Herzog Johann Friedrich von Stettin, unterliess nicht, Fürbitte für Dietricheinzulegen. 4 >
Die Missstimmung des Herzogs Ernst Ludwig wider seinen ehemaligen Hofmeister und Begleiter, Rath,Freund und Günstling muss indessen doch eine sehr tief gehende gewesen sein, da er sich trotz aller Für-sprachen nicht entschliessen konnte, noch zu seinen Lebzeiten denselben wieder zurück zu rufen. Dagegenbestimmte er in seinem Testamente, 5 > dass Dietrich, wan ehr sich gepuerlicli demutigen wurde, in Gnaden
1) Nach Adelung-Sprengel a. a. 0. 2) U. B. II. 5.54. 3) Nach Adelung-Sprengel a. a. 0. Danach hat der Rath Martin
Friedrich Seydel diese Correspondenz zuerst an den Tag gebracht. 4) U. B. II. 554. 5) Vgl. U. B. II. 554. Micrael. Lib. III.
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