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2 (1878) Biographische Nachrichten über das Geschlecht von Schwerin
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wieder aufgenommen werden möge, und solches geschah denn auch nach des Herzogs am 17. Juni 1592 er-folgten Tode durch Herzog Bogislav XHI als Vormund des unmündigen Herzogs Philipp Julius. 1 ) Mit Ge-nehmigung der Wittwe des Herzogs Ernst Ludwig, der Herzogin Sophie Hedwig, und nach eingeholtemGutachten der Begierungs-, Land und Hofräthe, ward Dietrich durch eine Urkunde 5 ) vom 17. August 1593in den völligen Besitz seiner eingezogenen Lehngüter wieder eingesetzt, wogegen er sich verpflichtete, allenund jeden fiscalischen und anderen Prozessen wider den verstorbenen Herzog und seine Eäthe, sowie allendaraus etwa herrührenden Ansprüchen und Forderungen gänzlich zu entsagen.

Schon vor dieser gänzlichen Wiederherstellung Dietrichs wird desselben in dem Landtags-Abschiededes Herzogs Bogislav XIII vom 25. November 1592 als eines solchen gedacht, dessen sich der Herzog inseinen Verhandlungen mit dem fürstlichen Fiscal als vornehmen von der ritterschaft dieses fürstenthums undlandes zum besten will befohlen sein lassen. 3 '

Trotzdem scheint Dietrich nicht befriedigt gewesen zu sein. Vielleicht konnte er doch nicht alle bitter-keii, unfreundtliche Zuneigung undt Widerwillen, welche er gegen manche Intriganten am Hofe und im Amteempfand, die er an seinem Missgeschick betheiligt glaubte, schwinden lassen; suchte auch wol, gegen dieeingegangene Verpflichtung, 4 ) alte Eechte geltend zu machen; genug, es fehlte nicht viel, dass er beiHerzog Bogislav XIII von Neuem in Ungnade fiel. 5 ) Wedell 6 ) erzählt darüber: Als 1593 auf Grund desTestaments des Herzogs Ernst J.udwig der Herzog Bogislav die Vormundschaft und Verwaltung des Landesübernommen, ist auch Dietrich von Schicerin mit dem Herzog wieder ausgesöhnt, vertragen und ihm seineGüter wiederum eingeräuinet, auch zur Ersetzung eines Theils seiner erlittenen schweren Schaden mit einemAnd vertröstet worden. Schwerin aber hat nicht lang den Frieden erdulden mögen, sondern unlängst hernachmit seinem Bruder Ulrich wiederum ein neues Gezänk angefangen, sein Haus Spantko mit Landsknechtenbesetzet und dem Bruder grosse Gewalt bewiesen, darüber er Herzog Bugslaum, dem er doch vor die zu-vor bezeigte Gnade wenig Danksagung gethan, auf sich geladen und zur Ungnade bewogen, dass er alsodas vertröstete Amt nicht inne bekommen, und hätte nur wenig gefehlt, dass er nicht im vorigen Irrsalund Elend wiederum gerathen wäre.

Das hier erwähnte neue Gezänk mit seinem Bruder Ulrich war eine Folge der Erbtheilung der hinter-lassenen Güter ihres 1593 verstorbenen Bruders Bernhard (No. 12). Letzterer hatte sich, wie wir gesehenhaben, mit Dietrich in dem Besitz von Spantekow getheilt. Nach Bernds Tode ging dessen Hälfte an seine4 überlebenden Brüder: Dietrich, Ulrich, Joachim und Ludolf, und zwar vertheilte sich das gesammte Gutnun derart, dass Dietrich 36 Hackenhufen und jeder der drei Brüder nur 6 Hackenhufen auf dem Spante-kower Felde besass. Auch an dem Besitz des halben Schlosses erhielten die drei Brüder nunmehr Antheil.Ein derartig verwickeltes Besitz-Verhältniss musste zu Streitigkeiten führen und wir finden daher schon 1594Dietrich im Prozess mit seinen Brüdern sowohl wegen der von ihrem Bruder Bernd UnterlassenenGüter, als auch wegen Sperrung der Brücke in der Festung Spantekow. Hieraus jedoch entwickelte sichnoch insbesondere ein Jahre lang sich hinziehender Prozess Dietrichs mit seinem Bruder Ulrich, welcher zuden unliebsamsten Folgerungen führte. Noch 1599 verklagte Dietrich seinen Bruder Ulrich beim Kaiser-lichen Kammergericht zu Wetzlar wegen feindlichen Einfalls in das Spantekowsclie Feld, und am 20. Januar1602 trug er der Frankfurter Juristen-Facultät folgende Streitsache zur Entscheidung vor: Früher hatteBernd die eine Hälfte der Festung und des ganzen Spantekowschen Gutes, und Dietrich die andereHälfte-, Bernd hatte nur eine Schäferei und nicht über 400 Schafe, und nur einen Viehhof und nicht über100 Stück Rindvieh, und durfte damit auch Dietrichs Spantekowsclies Feld betreiben.

Jeder hatte für seinen Antheil der halben Festung eine eigene Brücke zur Auf- und Abfahrt; dochdurfte Keiner des Andern Brücke benutzen.

Bernd hatte auf seinem Antheil der Festung 4 Wohnungen, und vor diesen einen freien Platz zurAuf- und Abfahrt und zum Umwenden der Wagen.

Nach dem Tode Bernds kam dessen halber Theil an Spantekow auf die 4 Brüder, so dass Jedervon Bernds 4 Wohnungen eine erhielt.

Dietrich beklagt sich nun, dass dem aufgerichteten Theilungs-Recess zuwider gehandelt sei, nach welchem1) Keiner den Platz vor seiner Wohnung bebauen solle; 2) auch habe Dietrich den Andern erlaubt, mit100 Schafen und 25 Stück Rindvieh (für Jeden) sein Feld mitzubetreiben; 3) sollte Jeder vor BerndsBrücke ein Schloss legen, und bei jedem Auf- und Zuschliessen jeder denjenigen seiner Kerle, dem er denSchlüssel anvertraut, dazu schicken, und sollte Keiner dem Andern bei der Auf- und Abfahrt hinderlich sein.

I

1) Herzog Philipp Julius, geb. 1584 f 1625, war der einzige Sohn des Herzogs Ernst Ludwig. 2) U. B. II. 554. 3) U.

B. II. 553. 4) U. B. II. 554. 5) Pauli, Allg. Staatsgeschichte, VI. S. 376. 6) Joachim von Wedell, Pommersche Chronik,

a. a. 0.

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