wartschaft besass, auch zu gesammter Hand mit allen anderen von Ulrich erworbenen oder noch zu erlan-genden Gütern belehnt werden. Auf Grund dieser Belehnung hätte Ulrich persönlich dem Herzoge AlbrechtLehnspflicht thun und den Lehnseid schwören müssen. Er entschuldigte sich jedoch unter dem 29. October1563 beim Herzoge mit den Obliegenheiten seines Amtes als Grosshofmeister und Jacob leistete darauf inUlrichs Namen den Lehnseid. 1 ) Die Mitbelehnung Jacobs aber mit Ulrichs Gütern war bis zum 26. Juli1567 noch nicht erfolgt: denn an diesem Tage forderte Herzog Albrecht den Grosshofmeister brieflich auf,das Gesuch, welches er wegen der Mitbelehnung Jacobs an die Pommerschen Herzöge gerichtet habe, mitEifer zu unterstützen. 2 ' Diese erneuerte 3 ' Aufforderung des Herzogs erfolgte unzweifelhaft mit Kücksicht aufdie von den jungen Wolgastischen Herzögen für den September dieses Jahres in Aussicht genommene Erb-huldigung. 4 > Ulrich mit seinen Vettern auf Altwigshagen, Demnitz und Iven leisteten am 3. September denEid, suchten um ihre Lehne und baten zugleich für sich um Erneuerung ihrer Gesammt-Belehnung, sowie
Ium Belehnung des in Preussen lebenden Jacob von Schwerin mit den vom Grosshofmeister erdienten underkauften Gütern. Dies Begehren ward ihnen jedoch nicht erfüllt, sondern ihnen aufgegeben, deswegen miteinem schriftlichen Gesuche sich an die Herzöge zuwenden. 5 ' Wenn ein solches wirklich eingereicht worden,so ist es doch ohne Erfolg geblieben; denn im Lehnbriefe von 1569 werden den Schwerinen zu Spantekowund Altwigshagen nur die im Lehnbriefe von 1533 genannten Güter bestätigt und zu gesammter Hand ver-liehen; es blieben also davon ausgeschlossen sowohl Jacob von Schwerins Besitzungen zu Semen und Grun-wald als auch Ulrichs seit 1533 erworbene Güter. 6 '
Ausser den schon vorstehend gegebenen Nachrichten über Ulrichs LehnsVerhältnisse ist nur noch zuerwähnen, dass Ulrich auch im Lehnbrief von 1533 7 ' erscheint; dass er zum 9. September 1539 wegenseiner Spantekower Besitzungen zur Ableistung der Lehnspflicht und zum Empfang seiner Lehne durchHerzog Philipp nach Anclam beschieden wurde; und dass er 1560, nach dem Tode des Herzogs Philipp,seine Lehen gebührlicher Weise suchte. 8 '
Auch Ulrichs Vermögen an baarem Gelde scheint für damalige Zeit bedeutend gewesen zu sein. Essprechen dafür seine grossartigen Bauten, die zahlreichen Verbesserungen auf seinen Gütern und endlich auchsein mehrfaches Ausleihen von Kapitalien. Schon im Jahre 1540 konnte er dem Herzoge Albrecht von
IMeklenburg 2000 Rheinische Gulden vorstrecken, welche derselbe bis zur Bückzahlung jährlich mit100 Gulden zu verzinsen sich verpflichtete. 9 ' Seinen Vettern Christoph, Henning und Hans Hugold, denSöhnen des Hans Bone von Schwerin (Taf. IX. 5), lieh er im Jahre 1547 500 Gulden, wofür ihm dieseeine jährliche Hebung von 25 Gulden aus den Dörfern Aurose und Ducherow verschrieben. Am 11. No-vember 1556 lieh er abermals den Söhnen des alten Hans (Taf. IX. 5) ein Kapital von 1000 Gulden gegen5 Procent Zinsen, zu deren Sicherheit ihm die Schuldner aufs Neue einen Theil ihrer Einkünfte aus Ducherowverschrieben. 10 ' Herzog Philipp bestätigte diese Vereinbarung und setzte zugleich fest, dass der Rossdienst,welcher an den verschriebenen Gütern haftete, so lange diese noch nicht von Ulrich oder seinen Erben ein-genommen wären, von den Altwigshagener Brüdern zu leisten sei. Auf Grund der nachgewiesenen Berech-
Itigung ward Ulrich 1547 vom Herzog Philipp gestattet, die jährliche Pacht von 9 Mark, welche der Land-reiter zu Uckermünde seit langer Zeit aus Steinmoker bezog, mit 130 Mark einzulösen.
In seiner Eigenschaft als Patron und Lehnherr der Kirchen zu Gramzow, Strittense, Zinzow, Sarnow,Janow, Putzar und Spantekow lieh Ulrich am 1. Januar 1568 aus dem Vermögen derselben an Bernd Mucker-witz zu Torgelow ein Kapital von im Ganzen 600 Gulden gegen 5 Procent Zinsen: 11 ' desgleichen am25. November desselben Jahres als Patron der Kirchen zu Spantekow, Zinzow, Sarnow, Iven und Rebelowgleichfalls an Bernd Muckerwitz unter denselben Bedingungen ein Kapital von 500 Gulden. 12 ' Die Rück-zahlung beider Summen erfolgte am 10. Februar 1580 und zwar, da Ulrich inzwischen verstorben war, andessen Wittwe. Gelegentlich der Erwähnung des Grosshofmeisters als Kirchen-Patron wollen wir gleichhier noch der Streitigkeiten gedenken, welche er hinsichtlich seiner Rechte als solcher mit Kuno Hahn
I hatte und welche durch die am 18. Juli 1570 aufgerichtete Visitations-Matrikel des Caspels zu Wusseken ge-
schlichtet wurden. 13 ' Bei der Visitation beschwerte sich nämlich Ulrich, dass ohne sein Wissen und WillenBartholomaeus Hoppe, Pastor zu Wusseken, zu Boldekow sieh eingedrungen, da doch selbiges weit vonWusseken abgelegen und es nicht möglich sei, durch den Pastor zu Wussekm nach Gebühr gewartet zuwerden, und bat, dass solche Ordnung gemacht würde, dass zu Wusseken ein eigener Pastor und zu Bolde-kow auch ein besonderer Pfarrherr verordnet werde mit dem Bedinge, seine zwei Dorf er Zinzow und Ru-
1) Vgl. U. B. II. 511. 2) ü. B. II. 523. 3) Vgl. ü. B. II. 511. 4) Schwartz, Pomrn. Lehnhistorie S. 806. 5) ü. B.
II. 524. 6) U. B. II. 533. 7) U. B. II. 455. 8) ü. B. II. 500. 9) U. B. II. 465. 10) U. B. II. 492. 11) U. B II. 527.
12) U. B. II. 531. 13) Sprengeis Anhang zu Starenhagen, Beschreibung der Pommerschen Stadt Anclam S. 576, 577. Eine
Uebertragung der Matrikel ins Hochdeutsche befindet sich in der Registratur des Pastors zu Schwerinsburg.
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