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2 (1878) Biographische Nachrichten über das Geschlecht von Schwerin
Entstehung
Seite
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Urkundlich erscheint er zum ersten Male im Jahr 1523 in der Musterrolle, von welcher bereits beiseinem Bruder Hans die Eede gewesen ist; beide Brüder waren damals noch unmündig; wann sie mündiggeworden, geht aus den über sie aufgefundenen Documenten nicht hervor; doch waren sie es jedenfalls 1529,denn in diesem Jahre gehörten sie zu den Mannen, welche von wegen der Ritterschaft die Erfüllung einesVertrages zwischen Pommern und Brandenburg gelobten. 1 '

Die erste und nächste Würde, welche Ulrich bekleidete, war das Erbküchenmeister-Amt imLande Stettin. 2 > Dasselbe war ursprünglich ein Erbamt in der Spantekower Linie allein, ward jedoch inFolge einer Einigung Ulrichs und seines Bruders mit Hans Bone von Schwerin (Taf. IX. 5) auf Altwigshagen,welcher gleichfalls Ansprüche an diese Würde erhob und ebenfalls aus der Spantekower Linie herstammte, vomHerzog Philipp im Jahr 1533 allen dreien und ihren Lehnserben zu gesammter Hand verliehen. Ulrich hielt dafür,dass ihm auch das Küchenmeister-Amt zu Barth zustehe, welches andrerseits die Familie von Behr als einevon ihren Voreltern ererbte Gerechtigkeit für sich beanspruchte. Zwischen beiden Theilen kam es in dieserBeziehung im Jahre 1572 zum Streite, zu dessen Schlichtung Herzog Bogislav XIII selbst eintreten musste.Wie dieselbe schliesslich ausgefallen, ist nicht zu ermitteln gewesen. 3 '

Als herzoglicher Rath erscheint Ulrich vom Jahre 1535 an. 4 ' Im Jahre 1569 wird ihm bei Ver-leihung der Anwartschaft auf die ihm noch nicht verschriebenen Lindstedtschen Güter von den PommerschenHerzögen sogar ausdrücklich zur Bedingung gemacht, er solle ihnen dafür ohne weitere besondere Entschä-digung von Haus aus die Tage seines Lebens rathsweise folgen und dienen. 5 '

Die Stellung eines Hofmarschalls im Lande Wolgast bekleidete Ulrich in zwei verschiedenen, nur umwenige Jahre auseinanderliegenden, Zeitabschnitten. 6 ' Am 3. October 1541 heisst noch Otto von Wedellherzoglicher Hofmarschall; am 20. März 1542 dagegen war es bereits Ulrich von Schwerin, welcher vondieser Zeit an bis zum 28. April 1547 also 5 Jahre hindurch ununterbrochen in diesem Amte er-scheint. Dasselbe scheint Ulrich ursprünglich nur auf 2 Jahre übertragen zu sein, aber bei der Verleihungder Anwartschaft auf Heydebrecksche Lehngüter durch Herzog Philipp am 1. Februar 1544 verpflichtet sichUlrich, dem Herzoge in seinem Hofe und sonst als ein Hofmarschall noch drei Jahre lang von nächstenOstern das erste Jahr anzurechnen 1 ' 1 um die bisherige Besoldung und Unterhaltung 8 ' getreu und fleissigzu dienen.

Ulrichs Nachfolger im Amte war Hans Bone, 9 ' dem wir am 4. November 1547 und am 7. Januar1548 als Hofmarschall begegnen. Dagegen hatte Ulrich im Juni 1551 aufs Neue dieses Amt inne undbehielt die Stelle bis mindestens zum 11. October 1554. Es scheint, dass sowohl Hans von Böhn als Ulrichvon Schwerin das Hofmarschall-Amt jeder 4 Jahre lang bekleidet habe; Ersterer von Ostern 1547 bis Ostern1551 und Ulrich von da ab bis Ostern 1555; im October dieses Jahres wird dem Letzteren bei seiner Er-wähnung der Titel eines Hofmarschalls nicht mehr beigelegt. 10 '

Wie weit übrigens im 16. Jahrhundert die Rechte des Hofmarschalls reichten, ergiebt sich daraus, dassUlrich aus Erlieiscliung und Erforderung seines Amtes als Hofmarschall den Wedigo von der Osten wegeneiner im fürstlichen Hoflager zu Campe (in Gegenwart des Herzogs Philipp und der fürstlichen Damen) gegenVentze Lockstedt verübten Gewaltthat gefangen setzen durfte; und dass dieser, nachdem ihm von seinemLandesherrn die Freiheit wiedergeschenkt worden war, nicht nur dem Herzog Philipp selbst, sondern auchdem Hofniarschall Urfehde zu schwören hatte. 11 '

In der Zeit von 1535 bis 1574 treffen wir Ulrich in zahlreichen Documenten als Zeugen und Bürgen, 12 'theils für die Pommerschen Herzöge, theils für Privatpersonen. Als Vormund 13 ' begegnen wir ihm urkund-lich für die Wittwe und den Sohn des Jürgen von Borcke auf Krieneke und für die Wittwe und unmündigenKinder seines Vetters Christoph von Schwerin auf Löwitz (Taf. X. 1).

Dass sein Ansehen und sein Einfluss, schon bevor er zu der höchsten Stellung in Lande berufen ward,

1) U. B. II. 442, 451. Vgl. No. 4 und Taf. VII. 70. 2) U. B. II. 456, 476, 477, 478, 494. 3) U. B. II. 540, 541.

Jedenfalls sind späterhin Seitens der Schwerinschen Familie keine Ansprüche auf dieses Amt zu Barth mehr erhoben. Dagegen

wurde in neuester Zeit der Graf Ulrich von Behr-Negendank, aus Anlass der am 8. Juni 1865 begangenen Feier der fünfzigjähri-

gen Vereinigung von Neu-Vorpommern und Rügen mit dem Preussischen Staat, vom König Wilhelm von Preussen zum Erb-Küchenmei-

ster im Fürstenthum Rügen und der Lande Barth ernannt. Vgl. auch Lisch, Geschichte derer v. Behr S. 84. 4) U. B. II. 458,

466, 475, 476, 477, 478, 499. 6) U. B. II. 535. 6) U. B. II. 470, 472, 473. Vgl. U. B. S. 310, Anm. 2. 7) Ostern fiel imJahre 1542 auf den 9. April; mithin war Ulrich schon etwas früher (20. März) im Amte eines Hofmarschalls, und schied aus dem-

selben auch nicht genau mit Ostern 1547, d. h. mit dem 10. April, da wir ihm noch am 28. April 1547 in demselben begegnen.

8) Worin diese bestanden, ist weder aus der betreifenden Urkunde (U. B. II. 472), noch aus einer anderen Quelle ersichtlich.

9) Nicht etwa ein Hans von Schwerin mit dem Beinamen Bone (vgl. Taf. IX), sondern ein Glied des Geschlechts von Böhn,im 16. Jahrhundert Bone genannt. Vgl. Klempin und Kratz, Matrikeln und Verzeichnisse der Pomm. -Ritterschaft. S. 170.

10) U. B. II. 490. 11) U. B. II. 473. 12) U. B. II. 458, 459, 466, 469, 470, 476, 478; 462, 463, 486, 494. Vgl. U. B. S. 310,

Anm. 1 und U. B. II. 505 und 525. 13) U. B. II. 474, 525.