die Vettern Hahn, Achim von der Osten und ein Hahn'scher Knecht, nachdem sie einige Wochen Gefangen-schaft erduldet, aus derselben gegen Urfehde bis zum Abschiede und etwanigen Wiedereinfordern entlassenwurden. Noch im Jahre 1512 hatte Herzog Heinrich der ältere von Braunschweig Veranlassung wegendieser Urfehde sich beim Herzoge von Pommern zu verwenden. 1 '
Hennings Besitzungen anlangend, so hatte derselbe zunächst Antheil an Spantekow und wohnteauch auf der Veste. Zu Spantekow gehörten noch mehrere Dörfer, und bereits Hennings Vorfahren, dieSteinköpfe, hatten von den Spantekowschen Gütern die Bede an sich gezogen und, obwohl ihnen die Berech-tigung hierzu schon früher, zur Zeit Herzog Joachims etwa 1446, durch Richterspruch aberkannt wordenwar, setzten sie sich doch nach Joachims Tode (1451) wiederum in deren Besitz. So gelangte die Bedeauch in die Hände des in Bede stehenden Henning und seiner Vettern von Spantekow. 2 ' Wie es scheint,ward sie 1494 am 13. November von Herzog Bogislav X für 1025 Mark abgelöst. Durch den Lehnbriefvon 1504 s ' ward ihm sein Spantekower Besitz nebst dem Erbküchenmeister-Amte aufs Neue bestätigt;zugleich erhielten aber daran, sowie an seines Bruders Joachim Besitzthum in Altwigshagen die Spante-kower Vettern, sowie die Schwerine zu Altwigshagen, die gesammte Hand. Ausser der SpantekowschenBegüterung besass Henning ferner einen Antheil an Bollentin. Auch dies galt als ein unrechtmässigesBesitzthum, wiewohl es auf Henning als Erbe übergegangen war. Wiederum schon seine Voreltern, dieSteinköpfe, sollen es den Heyden mit Gewalt abgenommen haben, nach deren Aussterben im Mannesstammees hätte an die Pommersche Herrschaft fallen müssen. 4 ' 1492 indessen befand sich Henning im unange-fochtenen Mitbesitz von Bollentin, indem er am 20. September dieses Jahres gemeinsam mit seinem OheimArnd (Taf. VII. 59) das Patronats-Recht über die dortige Kirche ausübte. 5 '
Noch hören wir von einem Prozesse, den Henning von Schwerin gegen die unmündigen Söhne des ver-storbenen Hans Osterwold und deren Vormünder, zu denen auch Henning Osterwold, der Bruder des ge-dachten Hans, gehörte, um 7 Hufen in Beseritz, im Meklenburgischen Amte Stargard belegen, führte. DasUrtheil, welches die Meklenburgischen Herzöge Heinrich und Albrecht mit ihren beisitzenden Käthen am27. August 1509 in dieser Sache zu Neu-Brandenburg fällten, fiel zu seinen Ungunsten aus; es lautete dahin,dass die Osterwolde, welche jene Hufen als ihr väterliches Gut innezuhaben behaupteten, so lange in derenBesitz verbleiben sollten, bis sie mit Recht daraus gesetzt würden. Es scheint, als wären die Zeugen, dieHenning von Schwerin zur Erhärtung der Rechtmässigkeit seiner Ansprüche aufgerufen hatte, auf dem Ge-richtstage zu Brandenburg ausgeblieben. 6 '
Henning versuchte daher für einen zweiten Gerichtstag unter Mitwirkung seines Schwagers, des Mar-schalls Achim Hahn zu Basedow, der Anwesenheit der von ihm dazu ausersehenen Zeugen sich zu versichern."Die Herzöge Heinrich und Albrecht willfahrten ihm, citirten ohne Zweifel im Jahre 1511 für den AbendDionysii, d. h. den 8. October, nach Broda als Malstadt Hennings Zeugen: Hans von Helpte, Albrechtvon Dewitz, Heinrich Staffeidt, Achim von Glöden, Claus Piteler und Heinrich Bunne, und bestellten eben-dahin ihre Räthe Johann Colberg, Propst zu Broda, und Georg von Biswang, um das Zeugenverhör vorzu-nehmen. 8 ' Wir erfahren nicht, welchen schliesslichen Ausgang dieser Prozess genommen hat.
Nach der Musterrolle 9 ' von 1521 war Henning von seinem gesammten Pommerschen Besitz seinemLandesherrn zum Rossdienst mit 15 Pferden verpflichtet. Da er in der Musterrolle von 1523 nichtmehr aufgeführt wird, muss angenommen werden, dass er in diesem Jahre bereits todt war, und es zähltedaher, was Stavenhagen 10 ' von ihm erzählt, zu den letzten Handlungen seines Lebens, dass er etwa um dieseZeit (1523) der genannten Stadt zwei doppelte Falkenette mit Vorwissen des Bürgermeisters Michel vonUsedom und des Kämmerers Henning Palen abgeliehen habe. Die Abholung derselben, fährt Stavenhagenfort, wäre des Nachts um 1 Uhr geschehen und wären beide Stücke den Spantekow ern heimlich aus demThor, wo sie darauf warteten, zugebracht worden.
Henning von Schwerin starb nach dem eigenen Zeugniss des Herzogs Philipp von Pommern, ohnemännliche Lehnserben zu hinterlassen. 11 '
3. Joachim.
1494—1504.
(2. Sohn von No. 1, Vater von No. 4 und 5.)
befand sich 1494 mit seinem Bruder Henning und seinen Vettern auf dem Rechtstage, auf welchem zwischendiesen und dem Herzoge Bogislav über die Bede aus den zu Spantekow gehörenden Dörfern verhandelt wurde. 12 '
1) Lisch a. a. O. S. 196 und 197. 2) U. B. II. 360. 3) U. B. II. 420. 4) U. B. II. 360. 5) U. B. II. 400. 6) ü.B. II. 427. 7) U. B. II. 429. 8) U. B. II. 431. 9) U. B. II. 442. 10) Beschreibung der Stadt Anclam, S. 241. 11) U. B.
II. 456. 12) U. B. II. 406.