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2 (1878) Biographische Nachrichten über das Geschlecht von Schwerin
Entstehung
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Von 1472 an finden wir ihn in Spantekow wohnhaft. Ausser seinem Besitzthum in Iven, Daberkowund Spantekow hatte er solches aber auch noch in Bertkow. ! > Dasselbe trug 21 Mark ein und hatte,wie die Urkunde sagt, bereits seinen Eltern gehört.

Wolf muss um das Jahr 1450 schon erwachsen gewesen sein; denn er vermochte Zeugniss dafür ab-zulegen, dass die von Henning (No. 26) abstammenden Spantekower Schwerine die Bede in ihren Gütern,welche dem Herzoge Joachim c. 1445 von Rechts wegen zugesprochen worden war, nach des Herzogs Tode,d. h. nach 1451, aufs Neue für sich in Anspruch genommen hätten. 2 ) 1460 war Wolf Bürge für Hennekevom Golm zu Kagenow, 1472 für seinen Vetter Claus von der Altwigshagener Linie (Taf. V. 48) und 1485für seinen Vetter Ulrich von Spantekow (No. 58; Taf. VIII. I). 3 ) 1473 bekannte er mit seinem BruderOldwig, dass sie der Wittwe ihres Vetters Werner (No. 56), mit Namen Gese, 500 Sundische Mark schul-deten und dass' sie bis zur Wiederbezahlung des Capitals ihr dasselbe jährlich mit 50 Mark verzinsenwürden. 4 * 1481 verkauften dieselben Brüder ihr Besitzthum im Dorfe Bertkow für ewige Zeiten an Clausvon Heydebreck zu Clempenow. Ein Kaufpreis ist nicht angegeben. 5 )

Wolf starb vor dem 14. November 1504; denn an diesem Tage ist von seiner Wittwe die Rede. Sieund ihr Sohn Gerd hatten an Heinrich von Heydebreck eine Summe von 100 Rheinischen Gulden geliehen,die derselbe nun am 11. November 1505 zurückzuzahlen, oder falls er sie mit Bewilligung seiner Gläubigerdarüber hinaus behalten sollte, jährlich mit 8 Gulden zu verzinsen versprach. 6 )

63, Oldwig.

(Linie Iven.)

14681488.

(2. Sohn von No. 50, Vater von No. 70.)

Sein väterliches Erbtheil bestand wie bei seinem Bruder Wolf in Besitzthum zu Spantekow, Ivenund Bertkow. In dem Kampfe, der im Sommer des Jahres 1468 zwischen Pommern und der Mark ent-brannte, gehörte Oldwig zu den Vertheidigern der Burg Löckenitz; doch die Burg ward erstürmt und Oldwignebst anderen Pommerschen Edelleuten vom Kurfürsten Friedrich II zum Gefangenen gemacht. Am 5. Augustdieses Jahres gelobten sie sämmtlich dem Kurfürsten ein ritterliches Gefängniss. 7 ) 1473 bekannte Oldwigmit seinem genannten Bruder eine Schuld von 500 Sund. Mark an die Wittwe seines Vetters Werner(No. 56). 8) 1479 steht er unter den Pommerschen Unterthanen verzeichnet, welche trotz der Einstellungder Feindseligkeiten zwischen Pommern und der Mark gegen Unterthanen und Ortschaften der letzteren Ge-waltthätigkeiten verübt hatten. Mit seinem Vetter Oldwig von Altwigshagen (Taf. V. 54) soll er ZabelBrüssow sammt seiner Frau gefangen genommen und ausgeplündert haben. 9 )

Wieder mit seinem Bruder Wolf zusammen verkaufte er 1481 ihr väterliches Erbtheil im Dorfe Bertkowan Claus von Heydebreck zu Clempenow. 10 )

Zum letzten Male begegnen wir Oldwig 1488 in seiner Streitsache mit der Stadt Friedland inMeklenburg. u ) Diese hatte seinen Vetter Claus (No. 68) hinrichten lassen und Oldwig war deshalb beimHerzoge von Meklenburg klagbar geworden. Zur Ausgleichung der Sache waren beide Theile nach Neu-Brandenburg beschieden worden. Am 9. Juni des genannten Jahres am Vormittage erschienen vor demHerzoge auf dem Kirchhofe der Stadt auf der einen Seite Oldwig in eigner Person, auf der anderen Abge-sandte von Friedland. Oldwig liess eine Schrift verlesen, die seine Anklage gegen Friedland enthielt undGenugthuung verlangte; die Friedländer dagegen suchten ihr Verfahren zu rechtfertigen. Schliesslich kamman am Nachmittage überein, es sollten beide Theile noch einmal innerhalb der Zeit bis zum 16. Octoberund zwar 14 Tage nach der herzoglichen Aufforderung in Friedland oder Neu-Brandenburg zusammen-kommen. Ueber den Ausgang der Angelegenheit sind wir ohne Nachricht.

Für Oldwigs Sohn ist Joachim anzusehen. Derselbe wohnte zu Iven, muss also von Wolf oderOldwig, da diese allein von den Schwerinen daselbst angesessen waren, abstammen. Wolf aber hattenur einen Sohn und dieser hiess, wie wir gesehen haben, Gerd; somit kann nur Oldwig Joachims Vatergewesen sein.

1) ü. B. II. 379. 2) U. B. II 360 3) U. B. II. 344, 352, 383. 4) ü. B. II. 355. 5) U. B. II. 379. 6) ü. B. II. 421.

7) U. B. II. 347. Vgl. auch Barthold, Gesch. von Rügen und Pommern. Th. IV. Bd. I. S. 323. 8) U. B. II. 355. 9) U. B.

II. 367. 10) ü. B. II. 379. 11) ü. B. II. 388.

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