64. Curd.
1472.
(Sohn von No. 51.)
wohnte in Spantekow, führte den seinem Hause eigentümlichen Beinamen Mus oder Maus und wird nur1472 als Bürge des Claus von Schwerin aus dem Hause Altwigshagen (Taf. V. 48) genannt. 1 )
65. Ulrich.
1468—1481.
(Aeltester Sohn von No. 53.)
wohnte in Spantekow, hatte den Beinamen Mus oder Maus und heisst zum Unterschiede von Ulrich(No. 58; Taf. VHI. 1), welcher der nächst älteren Generation angehörte, und Ulrich der ältere genanntwurde, Ulrich der jüngere. Wir treffen ihn nur in drei Urkunden, 2 ' und zwar 1468 als Bürgen fürHeinrich Lüskow zu Biesewitz, 1472 gleichfalls als Bürgen für Claus von Schwerin (Taf. V. 48) und 1481gemeinsam mit seinem Bruder Zabel als Zeugen für Wolf und Oldwig von Schwerin (No. 62 und 63).
66. Zabel.
1481 — 1494.
(2. Sohn von No. 53.)
mit dem Beinamen Mus oder Maus , war vermält mit Ilsabe, welche der Golme Vetterken , d. h. Base(Cousine), heisst und zweifellos selbst eine geborene von Golm war, da ihr die Golmschen Güter nach demAbsterben des Mannesstammes für ihre Person zufallen sollten.
Zabel selbst erscheint zunächst gemeinsam mit seinem Bruder Ulrich 1481 als Zeuge für seine Vettern,die Gebrüder Wolf und Oldwig (No. 62, 63) ; 3 ' und 1485 gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder Frekeals Bürge für Ulrich (No. 58; Taf. VIII. 1) zur Sicherstellung seiner eigenen Frau, welcher am 5. Januardieses Jahres von dem genannten Ulrich für eine demselben geliehene Summe von 90 Sundischen Mark einHof zu Bollentin, welchen Henning Kerchoff bewohnte, nebst Hufen und allen sonstigen Zugehörungen undmit einer Pacht von jährlich 4 Mark als Unterpfand verschrieben wurde. 4 ' Dass die Einlösung dieses Gutesspäter stattgefunden, sagt eine Notiz auf der Rückseite des Pfand-Documentes; sie erfolgte für 23 Gulden,weniger eine Mark.
Wie oben bemerkt, hatte Ilsabe von Schwerin Ansprüche auf die von Golmschen Lehngüter, welche inVölscliow und an anderen nicht genannten Orten belegen waren. Sie waren ihr in der Weise verschriebenworden, dass zunächst ihr Vetter Hennicke von Golm, nach dessen Tode aber sie selbst sie besitzen sollte.Weiter waren diese Güter dem Eitter Bernd Maltzan als Angefälle verliehen worden, so dass dieser sieerhalten sollte, wenn auch Ilsabe von Schwerin gestorben wäre. Bernd Maltzan wartete indessen diese Zeitnicht ab, sondern zog die gedachten Güter, und insbesondere die aus Völscliow entfallenden Kenten, zur Be-nachtheiligung der Ilsabe von Schwerin, sofort nach Hennicke von Golms Tode ein. Dieser Uebergriff BerndMaltzans war einer der zahlreichen Punkte, um welche Herzog Bogislav X Klage gegen ihn erhob und durchKitter Heinrich Borcke zwischen sich und ihm ein richterliches Urtheil fällen liess, welches unter dem25. Juni 1490 dahin erging, dass Bernd Maltzan, da er trotz mehrfacher Vorladungen sich nicht gestellthabe, wegen Ungehorsams vorläufig auf ein Jahr aller seiner Lehngüter in der Herrschaft Stettin verlustiggehen solle. 6 ' Eben diese Auflehnung gegen die Gesetze gehörte auch zu den Gründen, mit welchen HerzogBogislav im December 1491 dem Kaiser gegenüber, bei welchem die Maltzane Klage geführt, sich recht-fertigte, dass er im Sommer desselben Jahres mit den Bürgern von Stralsund, Greifswald, Demmin undAnclam vor Bernd Maltzans Schloss Wolde zog und es nach achttägiger Belagerung zerstörte. 6 '
Zabel begegnen wir 1494 zum letzten Male. 7 ' Zwischen ihm und seinen Vettern von Spantekow einer-
t) U. B. II. 352. 2) U. B. II. 348, 352, 379. 3) U. B. II. 379. 4) U. B. II. 383. 5) U. B. II. 393. 6) U. B. II. 396.Vgl. auch Barthold, Gesch. von Rügen und Pommern IV. Bd. I. S. 474. 7) U. B. II. 406. Vgl. auch Bagmihl, Pomm. Wappen-buch III. S. 83.