versuchten beide Theile dadurch zu schlichten, dass sie am 13. März 1336 deren Entscheidung dem Bischof Fried-rich von Cammin übertrugen. Im Interesse des Markgrafen Ludwig sowohl wie der Pommerschen Herzöge solltenje drei Personen oder einer unter ihnen dem Bischöfe in der Auffindung des Rechts beistehen; die für dieHerzöge bestimmten warenWedigo von der Osten, Gerhard von Schwerin und Zelof von Elsholt, und eserhellt hieraus, dass zu dieser Zeit Gerhard von den Herzögen sich noch nicht losgesagt hatte. Prüfen wirjetzt die genannten drei Urkunden, welche auf dem Frankfurter Reichstage am 14. August 1338 ausgestelltwurden, so ist ihr Unterschied folgender:
In der einen bekundet Markgraf Ludwig von Brandenburg seine Aussöhnung mit den Stettiner Her-zögen Otto und Barnim und ihre Einigung dahin, dass das Land dieser Herzöge fortan Reichslehn sein, dochfür den Fall an die Mark kommen solle, dass die Herzöge des gedachten Landes je ohne legitime Erbenverstürben. Zugleich werden darin als Kriegsgefährten des Markgrafen genannt die von Schwerin ge-nannt von Spantekow (die von Altwigshagen also waren es nicht), Nicolaus Lüskow und Martinvon Winterfeld. In der zweiten Urkunde bezeugen die Pommerschen Herzöge dieselbe Einigung, bezeichnenebenfalls die gedachten Vasallen als solche, welche es in dem Kriege mit dem Markgrafen gehalten undverpflichten sich, sowohl überhaupt alle ihre Vasallen, als besonders sofort noch hier zu Frankfurt Wedigovon der Osten mit dem Hause und Lande Demmin, Dubslaf von Eickstedt mit dem Hause Klempenow,Werner von Schwerin (Taf. V. 6) mit dem Hause Hagen (d.i. Altwigshagen) und Hermann von Neuen-kirchen mit dem Hause Müggenburg und dem Lande Groswin den Huldigungs-Eid an den Markgrafen imSinne des geschlossenen Vertrages schwören zu lassen. Durch die dritte Urkunde lässt der Kaiser selbstdie genannten Pommerschen Lande unter dem Vorbehalt des event. Anfalls an die Mark aus dem Lehns-verbande mit derselben und bringt sie in ein unmittelbares Lehnsverhältniss zum Reiche.
Vergleichen wir die Zeugenreihe der ersten und letzten dieser drei Urkunden, so besteht sie genauaus denselben und in derselben Ordnung sich folgenden Reichsfürsten, Grafen und Edlen; nur am Schlüssezeigt sich eine geringe Verschiedenheit. Ihn bilden in beiden Documenten vier Pommersche Vasallen; indem ersten sind es Dubislav von Eickstedt, Wedigo v. d. Osten, Werner von Schwerin und Nicolausvon Lüskow; in dem letzten heissen sie Dubislav v. Eickstedt, Wedigo v. d. Osten, Nicolaus von Lüskowund Gerhard von Schwerin.
Bei der sonst so völligen Uebereinstimmung beider Zeugenreihen, möchte man zunächst einen Schreib-fehler vermuthen, und zwar, da nach dem Vorstehenden Werner von Schwerin (Taf. V. 6) erweislich damalszu Frankfurt anwesend war, einen Schreibfehler derart, dass auch in dem zuletzt erwähnten DocumenteWerner statt Gerhard's von Schwerin habe als Zeuge niedergeschrieben werden sollen. Gegen dieseAnnahme aber spricht nicht nur dies, dass wir beide Angaben in Original-Urkunden vorgefunden haben,sondern auch der an sich so unbedeutend scheinende Umstand, dass Gerhard von Schwerin nicht, wie Werner,vor, sondern hinter Nicolaus von Lüskow seine Stelle gefunden hat; denn wie wir oben gesehen, waren diedrei Pommerschen Vasallen Dubislav von Eickstedt, Wedigo v. d. Osten und Werner von Schwerin ihren Lan-desherren in dem nun beendigten Kriege treu geblieben und traten zusammen als Zeugen von der Parteider Herzöge ein, Nicolaus von Lüskow dagegen, der auf der Seite des Markgrafen gefochten, gehörte nichtzu ihrer Kategorie, sondern steht allein da als Zeuge im Interesse des Markgrafen. Ebenso würde in derletzten vom Kaiser ausgestellten Urkunde, in der man etwa jenen Schreibfehler Gerhard statt Werner ver-muthen könnte, Werner von Schwerin als Zeuge seine Stelle, vereinigt mit Dubislav von Eickstedt undWedigo v. d. Osten, vor Nicolaus von Lüskow gefunden haben; Gerhard von Schwerin dagegen, welcherder Spantekow'er Linie angehörte, die, wie Nicolaus von Lüskow, es mit dem Markgrafen gehalten, kannin der obigen Urkunde auch nur als Zeuge von der Mark gräflichen Partei angesehen werden und ver-diente daher mit Recht seinen Platz neben, also wie dort mit Recht auch hinter Nicolaus von Lüskow.
Somit waren zwei Glieder des Schwerin'schen Geschlechts auf dem Frankfurter Reichstage anwesendund bei dem für die Mark wie für Pommern so überaus wichtigen Vertrage vom 14. August 1338 in Thätig-keit; Werner (Taf. V. 6) gewissermassen als Vertreter der Altwigshagen'schen, und der in Rede ste-hende Gerhard als Vertreter der Spantekower Linie. Der Letztere war seit diesem Vertrage mit denPommerschen Herzögen formell nun wohl wieder versöhnt, doch finden wir Gerhard erst 1549 wieder unterHerzog Barnim's Zeugen.
Was die Spantekower Schwerine bewogen haben mag, der Fahne ihrer Landes- und Lehnsherr-schaft untreu zu werden, ist nirgends ausgesprochen. Vielleicht lag die Veranlassung ganz oder zum Theilin dem Zwiste, der nach dem 31. März 1336 zwischen ihnen (nebst dem mehrfach genannten Claus
1) Am 31. März 1336 lebte, wie wir vorher auf Grund von U. B. II. 110 nachgewiesen, Gerhard von Schwerin mit denHerzögen noch in Frieden.
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