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2 (1878) Biographische Nachrichten über das Geschlecht von Schwerin
Entstehung
Seite
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seine Mitbürgen dachten so wenig an ihre Verbindlichkeiten, ja erwiesen sich so hartnäckig in der Weige-rung, ihnen nachzukommen, dass der vom apostolischen Stuhle als Richter hierzu verordnete Abt Wilhelmdes Klosters Bukow sich genöthigt sah, sie mit dem Kirchenbann und Interdict zu bedrohen, falls sie nichtinnerhalb 14 Tagen nach der Ankündigung dieser Anordnung ihrer Pflicht Genüge thun oder am Tage da-rauf ihr Verhalten rechtfertigen würden.

Wir erfahren nicht, ob diese Drohungen für kurze Zeit Erfolg gehabt, wohl aber hören wir bald, dassHans von Schwerin sich noch weit schlimmerer Vergehen schuldig machte, dass er weit entfernt, demAbte von Pudagla als seinem Lehnsherrn unablässig Treue, Ehrerbietung und die ihm schuldigen Dienstezu erweisen im Gegentheil demselben sich in der ausgesuchtesten Weise feindlich gegenüber stellte undsogar an den Abt selbst Hand anlegte, so dass dieser nur durch göttlichen Schutz mit dem Leben davongekommen. Solchem ungetreuen Vasallen aber gegenüber sollte ein strafendes Beispiel statuirt werden.Johann wurde unter dem 10. October 1407 von dem Decan zu Schwerin als verordnetem päpstlichen Eichternicht nur aller vom Kloster herrührenden Lehngüter verlustig erklärt, sondern auch mit dem grossen Kir-chenbann belegt, und letzterer sollte nur dann fortfallen, wenn Johann sich innerhalb 20 Tagen vor demRichter in Schwerin stellen, seine Unschuld erweisen oder eine Busse von 1000 Mark Gold zahlen würde. 1 )

Auch von diesem Urtheilsspruche erfahren wir urkundlich nicht, welchen Ausgang er genommen; dochist es möglich, dass Hans entweder die ihm auferlegten 1000 Mark wirklich entrichtet oder deren Bezah-lung doch verheissen habe, nur um von dem Banne loszukommen; wenigstens finden wir ihn noch in dem-selben und auch im nächsten Jahre 1408 in friedlichen Beziehungen zum Kloster. Denn 1407 verzichteteseine Ehefrau Sophie Schwerin jedenfalls mit seiner Einwilligung zu Gunsten des KlostersPudagla auf ihre Gerechtigkeit an Lutebuk. 2 ) Und ebenso erklärte er am 6. December 1408 3)jedenfallsin seiner Eigenschaft als Vormund der noch unmündigen Kinder seines verstorbenen Oheims Bisprawvon Schwerin (No. 22) dass er und dessen Wittwe Gertrud eine Hufe zu Görke dem Abt und Kloster zuPudagla gegen Empfang von 200 Mark völlig verlassen hätten und dass sie das Kloster von allen Ansprüchenfrei halten wollten, die jemals an dasselbe in dieser Beziehung im Namen der Kinder Bispraw's erhobenwerden könnten.

Aber dieser Friede zwischen dem Kloster und Hans von Schwerin war nicht von langer Dauer. AbtHeinrich, welcher sich überhaupt den Wiedererwerb aller vom Kloster ausgethanen Lehne zum Ziele ge-setzt hatte, glaubte auf Grund des obengedachten richterlichen Ausspruchs vom 10. October 1407, auch dievon Hans von Schwerin besessenen Güter, soweit sie vom Kloster herrührten, reclamiren zu können.

Hans besass auf der Insel Usedom überhaupt folgende Güter:

1) Gemeinsam mit Gertrud, der Wittwe seines Oheims Bispraw, das ganze Dorf Cachlin und zweiTheile von der Lutebuk'schen Haide, 2) für sich allein einen Antheil am Dorfe Dargen (wie es scheintdie Hälfte), an Lutebuk und an Görke. Nur die beiden letzten Besitzungen zu Lutebuk (und zwar mitAusschluss der Haide daselbst) und zu Görke gingen vom Kloster zu Lehn, die übrigen von der Landes-herrschaft, und nach jenen daher richtete der Abt sein Streben. Aber Hans widersetzte sich seinem Vor-haben, fing aufs Neue Händel mit dem Abte an und erschlug sogar einen Klosterknecht, mit Namen HansKemerer. Da rief der Abt im Verein mit Peter Croghere, einem Verwandten des Getödteten, die Hülfedes Herzogs Wartislav Vtll an, der dann auch unter dem 25. Juli 1414 4 ) zu Usedom, wo Hans selbstnicht erschienen war, sondern durch drei Bürgen, den Ritter Heinrich von dem Borne und die KnappenDegenard Buggenhagen und Wilken Horn den Jüngeren, sich und seine Sache vertreten liess, 5 ' folgendeEntscheidung traf: Hinsichtlich des ersten Klagepunctes, dass Hans einen Knecht des Klosters erschlagen,sollte er zur Sühne zunächst zu Usedom mit 150 Leuten die Hand des Todten, die den Richtern bei derVerhandlung vorgelegen, unter den erforderlichen Feierlichkeiten zu Grabe bringen, dem Todten selbst einKreuz setzen, in drei Klöstern und in allen Kirchen des Landes Usedom ein Jahr hindurch Seelenmessenfür ihn halten lassen und zu einer Bittfahrt für ihn je einen Mann nach Aachen, nach dem Gollenberge,nach Wilsnack und nach Kentz aussenden; ferner sollte er dem Kläger und Verwandten des Erschlagenen,Peter Croghere, 60 Mark Sundisch am nächsten Martinstage (11. November) entrichten und schliesslich demKloster Pudagla, zu dessen Gericht der Knecht gehörte, und für die dem Kloster widerfahrenen Schmä-hungen und erwachsenen Kosten jährlich 15 Mark oder als Ablösungssumme ein für alle Mal 150 MarkSund. Pfennige bezahlen. Und auch in Betreff des zweiten Klagepunctes ward Hans von Schwerin verur-tlieilt; seine Lehngüter zu Lutebuk und Görke mit allen Gerechtigkeiten und Zugehörungen wurden dem

1) U. 13. II. 245. 2) Das betr. Document ist uns seinem Wortlaut nach nicht bekannt geworden. Klemptzen, S. 113,

registrirt es mit den Worten: Instrumentum resignationis Sophia Schwerins erer gerechticheit halffen tho Lutebug. 3) U. B. II. 248.

4) U. B. II. 258. 5) ü. B. II. 257.