ihnen gezahlte Summe zurückzugehen, als auch Hessen sie hinsichtlich der ihnen geliehenen 2000 SchockGroschen sämmtliche Zahltage vorübergehen, ohne die versprochenen Theilzahlungen zu leisten. Da wandtesich im Jahre 1396 der damalige Hochmeister des deutschen Ordens, Conrad von Jungingen, in gleichlau-tenden Briefen 1 ' an die einzelnen Bürgen der Herzöge und ermahnte sie auf Grund der von ihnen selbst ein-gegangenen Verpflichtungen und geschworenen Eide, einmal, die Herzöge anzuhalten, bis zum Ablauf derstipulirten 10 Jahre (d.h. bis 1398) im Bündnisse mit dem Orden zu verbleiben, wie sie es bisher gethan,und dann, sofort nach dem Empfange der erlassenen Mahnung entweder die den Herzögen geliehene Summezu zahlen oder, wie sie es gelobt, in Danzig einzureiten; im Weigerungsfalle würde er sie öffentlich an allenOrten für treulos und ehrlos erklären. Zugleich ersucht der Hochmeister in beiden Briefen um Antwort.Ob Curd von Schwerin demselben geantwortet, und ob und welche Schritte er persönlich in dieser Ange-legenheit bei seinen Landesherren gethan, darüber ist uns nichts bekannt geworden.
30. Werner.
1382 — 1405.
(Aeltester Sohn von No. 19, Vater von No. 42.)
führte den Beinamen der Lange {Lange Werner) und wohnte auf Altwigshagen. 1382 brachte er gemein-sam mit den derselben Linie angehörenden Brüdern Oldwig, Gerd und Amd von Schwerin (No. 15, 16, 17)und mit Bernd Behr eine Aussöhnung zwischen der Stadt Anclam einerseits und Peter Loylevote und Ker-sten Meyer andrerseits zu Stande; 2 ' dagegen war er allein ausgeschlossen, als am 15. Februar 1386 diesämmtlichen Schwerine zu Altwigshagen mit der Stadt Anclam Frieden schlössen. 3 > Im Jahre 1396 4 ' ver-pfändete ihm Wedige von Plote (wahrscheinlich für eine entliehene Summe von 500 Mark) seine Pacht undsonstigen Gefälle aus dem im Lande Stargard belegenen Dorfe Leppin. Aus diesem sollte Werner jährlich100 Mark Geldes erheben (So hoch mindestens wurden die jährlichen Einkünfte dorther veranschlagt) undzwar so lange, bis er 500 Mark Capital nebst Rente daraus entnommen hätte. Nach dieser Bestimmungund vorausgesetzt, dass die überlassenen Gefälle nicht zu hoch angesetzt worden, kann Werner von Schwerindas Dorf Leppin nicht länger als höchstens 5 bis 6 Jahre in Pfandbesitz gehabt haben. 1405 5 > begegnenwir Werner noch einmal und zwar in Gemeinschaft mit seinem Bruder Vicko (No. 31) und mit Oldwigvon Schwerin (No. 39) als Zeugen des Herzogs Swantibor I. Für seinen Sohn ist wohl Curd (No. 42),ebenfalls mit dem Beinamen der L,ange , anzusehen: denn erstlich gehörte dieser vermuthlich der Altwigs-hagener Linie an, da er im Jahre 1420 zugleich mit drei anderen Gliedern dieser Linie (No. 39, 41 und 42)in einer Urkunde 6 ^ erscheint; dann aber glauben wir, dass er seinen Vornamen von seinem Grossvater trage.
31. Vicko.
1405 —1420.
(2. Sohn von No. 19.)
Als Vasall der Herzöge von Pommern-Stettin finden wir ihn 1405 zu Uckermünde für Swantibor I und1416 zu Colbatz für dessen Sohn Otto II als Zeuge;') später dagegen muss er in die Mark und selbst nachBerlin gekommen sein; denn hier leistete er am 16. November 1420 mit anderen Freunden Werner'svon Holtzendorff Bürgschaft für diesen, dass er allen Verpflichtungen, die er bei seiner an diesem Tage er-folgten Begnadigung Seitens des Markgrafen Friedrich von Brandenburg übernommen, treu nachkommenwerde, und hing zu grösserer Bekräftigung sein Siegel an die Urkunde. 8 )
32. Ein Sohn.
(Sohn von No. 20, Vater von No. 43.)
Weshalb wir vermuthen, dass Werner (No. 20) einen Sohn gehabt, dessen Person uns freilich urkundlichnicht entgegentritt, und dass diesem wiederum Claus (No. 43) als Sohn zuzuschreiben sei, ist unter No. 20begründet worden.
1) U. B. II. 227, 228. 2) U. B. II. 202. Vgl. No. 15. 3) U. B. II. 209. 4) U. B. II. 225. 5) U. B. II. 243. 6) U.
B. II. 275. 7) U. B. II. 243, 264. 8) ü. B. II. 177.
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