seiner nächsten und weiteren Verwandten eigenmächtig an durchreisenden Kaufleuten und Fuhrleuten vorge-nommen und über seine und seiner Familie Theilnahme an dem damaligen Kriege der Pommerschen Her-zöge mit den Meklenburgischen Fürsten auf der Seite der Letzteren ist bereits bei seinem Vater und seinemBruder Oldag gehandelt worden. 1 )
In Folge der Verzeihung, die Herzog Barnim III ihm und den Seinen wegen der begangenen Untreue1328 zu Theil werden liess, finden wir ihn 1320 schon wieder unter dessen Bürgen und seitdem erscheinter bis 1349 in zahlreichen Documenten als Zeuge der Pommerschen Herzöge Otto I und des genanntenBarnim, einmal (1331) auch als Zeuge des Stifts Cammin.
Um das Jahr 1333 hatte Werner mit seinem Bruder Arnold von Schwerin und den Bittern Martinvon Winterfeld, Nicolaus und Heinrich Heyden einen (nicht näher bezeichneten) Theil des Landes Usedomin Pfandbesitz und zwar für eine Summe von 1000 Mark Pfennige, die ihnen Elisabeth, die Wittwe desHerzogs Wartislav IV von Pommern-Wolgast, schuldete.
Am 25. November des gedachten Jahres bescheinigten sie der Herzogin, dass sie von jener Schuld900 Mark abgezahlt habe. 2 '
Am 14. August 1338 befand sich Werner von Schwerin im Gefolge der Pommerschen Herzöge Otto Iund Barnim III auf dem Reichstage zu Frankfurt a. M., wo endlich die langjährigen Lehnstreitigkeitenzwischen Pommern und der Mark Brandenburg zum völligen Austrag kamen. 3 ) In diesen Streitigkeitenhatten Mitglieder von 6 Pommerschen Vasallen-Familien Partei für den Markgrafen ergriffen, darunter auchdie von Schwerin auf Spantekow; 4 ) die Altwigshagener Linie dagegen war ihren Herzögen treuverblieben; daher konnte auch Werner an deren Seite auf dem Reichstage erscheinen und hatte mit nocheinigen anderen Pommerschen Edelleuten, nämlich Dubslav von Eickstedt und Wedigo von der Osten 5 ) dieEhre, neben mehreren Reichsfürsten und Grafen in dem zu Frankfurt an dem oben genannten Tage vomMarkgrafen Ludwig ausgestellten Friedens-Documente 6 ) seinen Landesherrn als Zeuge zu dienen. Zu denBestimmungen des Friedens gehörte aber nach dem gleichzeitigen Reverse der Pommerschen Herzöge Ottound Barnim für diese auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihre sämmtlichen Mannen, Burgmannen,Vesten und Städte dem Markgrafen huldigten. Diesen Huldigungs-Eid leisteten sofort noch zu FrankfurtWedige von der Osten mit dem Hause und Lande Demmin, Dubislav von Eickstedt mit dem Hause Klem-penow, Hermann v. Neuenkirchen mit dem Hause Müggenburg und dem Lande Groswin und auch Wernervon Schwerin mit dem Hause Hayn (Hagen oder Altwigshagen).
Zum letzten Male treffen wir Werner im Jahre 1355') als einen der beiden Schiedsrichter an, welchedas Kloster Stolp zur Schlichtung seiner Streitigkeiten mit der Stadt Anclam um Holz und Grenzen er-wählt hatte. Mit ihm fungirte im Interesse des Klosters Hermann von Neuenkirchen der Aeltere auf demSchloss Müggenburg.
Seine Söhne waren laut einer Urkunde vom 15. Februar 1386 8 > Oldwig, Gerd und Arnd.
7. Arnold.
1326—1333.
(3. 8ohn von No. 2.)
erscheint von 1326 —1333 in 4 Urkunden, 9 ) seit 1331 als Ritter.
Was wir aus den Jahren 1326 und 1328 von ihm wissen, ist schon bei seinem Vater und seinemBruder Oldag mitgetheilt worden; in keiner der beiden betr. Urkunden ist er namentlich aufgeführt, doch1326 unter den Brüdern des Oldag und Werner, 1328 unter den Kindern Heinrichs mitbegriffen. 1331war er mit seinem Bruder Werner, sowie ausser Andern auch mit Henning von der Spantekow'er Linie(Taf. VII. 4) Zeuge für die Pommerschen Herzöge Otto I und Barnim III, 1333 bescheinigte er (wiederzugleich mit seinem Bruder Werner) der Herzogin Elisabeth von Pommern den Empfang von 900 Mark.Von einer Descendenz Arnold's ist uns nichts bekannt geworden.
1) Vgl. No. 2. u. 5. 2) U. B. II. 106. 3) Vgl. Schwartz, Pomm. Lehnhistorie. S. 352. u. f. 4) U. B. II. 114 u. Zus.
zu 114. Die übrigen Familien waren die von Lüskow, von Stegelitz, von Winterfeld, von Wedell und von Melsholz. — Vgl.
auch Taf. VII. 6. 5) Ueher die Stellung, welche der ebenfalls noch als Zeuge genannte Nicolaus von Lüskow zu den Pommer-
schen Herzögen einnahm, sowie über die Stellung Gerhard's von Schwerin, welchen Kaiser Ludwig in einem gleichfalls am
14. August 1338 ausgestellten und denselben Friedensvertrag zwischen Pommern und der Mark behandelnden Documente (U. B.
II. 115) zu seinem Zeugen berufen hat, vgl. bei Gerhard von Schwerin (Taf. VII. 6). 6) U. B. II. 114. 7) U. B. II. 143.
8) U. B. II. 209. 9) U. B. II. 88, 92, 100, 106.
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