Ein Sohn desselben war urkundlich Ulrich (No. 10), D aber auch die Brüder Gerhard und Dietrich(No. 11 und 12) halten wir für zwei weitere Söhne; ihre Vornamen lassen schliessen, dass entweder derin Rede stehende Dietrich oder dessen Binder Gerhard (No. 7) ihr Vater gewesen; des Letzteren Sohn wirdaber Joachim genannt, 2 ) und so schreiben wir auch sie diesem Dietrich als Söhne zu.
7. Gerhard.
1389 — 1423.
(2. Sohn von JS"o. 3, Vater von No. 13.)
begegnet uns nur als Knappe und hatte seinen Wohnsitz in Stolpe. 1422 leistete er Bürgschaft für dieGebrüder von Neuenkirchen, welche sich zu einer jährlichen Pachtzahlung an eine zu Usedom gestifteteVicarie verpflichteten; 3 ) sonst finden wir ihn stets als Zeuge 4 ) und zwar: in einem undatirten, doch sichervor dem 2. December 1389 ausgestellten Documente für die Brüder Claus und Hermann von Schwerin(Taf. II. 20, 22); am 2. December 1389 für Johann von Schwerin (Taf. V. 33); 1411 für Herzog Wartis-law Vin, der ihn zugleich seinen Rath nennt; 1417 zusammen mit seinem Sohne Joachim (No. 13) fin-den Vogt zu Wolgast, Raven Barnekow, und 1423 in einem Notariats-Instrumente, durch welches die bis-herigen Streitigkeiten zwischen dem Kloster Pudagla und dem Pleban Nicolaus Fürstenwerder zu Usedomeinerseits und allen zur Parochie der Kirche Morgenitz (Morgenevetze) gehörenden Einsassen andrerseitsgeschlichtet wurden.
8. Claus.
1409 — 1433.
(Einziger Sohn von No. 4, Vater von No. 14.)
Stifter des Klüner Zweiges.
erscheint bis 1420 nur als Zeuge. Er wohnte dauernd in der Stadt Usedom und war 1409 bis 1417 ein-facher Bürger 5 ' daselbst, 1420 heisst er Rathmann zu Usedom, 6 ) 1433 7 ) wird er wieder nur als wohn-haft zu Usedom bezeichnet. Es ist hiernach unzweifelhaft, dass Claus in Usedom selbst werde ein Grund-stück besessen haben; aber ihm gehörte auch noch, spätestens im Jahre 1433, ein Hof im Dorfe Ost-Klüne(Klüne) auf der Insel Usedom. Wegen einer Abgabe von drei Drömt Korn aus diesem Hofe, welche dasKloster Pudagla als ein althergebrachtes Recht beanspruchte, gerieth er mit diesem in Streitigkeiten, welcheindessen die Herzöge Wartislaw IX und Barnim VIT mit ihrem Rathe als Schiedsrichter unter dem 6. De-cember 1433 zu Gunsten des Klosters beilegten. Alle Jahre am S. Martinstage (11. November) soll derInhaber des Hofes die schuldigen drei Drömt Korn dem Kloster zuführen und Claus Schwerin selbst odersein Nachfolger im Besitze des Hofes für die rechtzeitige Zufuhr einstehen; erfolge dieselbe nicht biszum S. Nicolaus-Tage (6. December), so stehe dem Kloster das Recht der Pfändung zu.
Nach einer Urkunde 8 ) vom 3. Februar 1444 war Claus zu dieser Zeit nicht mehr am Leben, wohlaber noch seine Wittwe, die indess nicht namhaft gemacht wird. Ihr und Ludeke Lepel zu Crienke(vielleicht ein Bruder jener Wittwe) war Brüning Neuenkirchen bei seinem Tode eine Summe von 200 Markschuldig geblieben. Diese auf das noch unmündige Kind desselben übergegangene Schuld tilgte nunmehrdessen Vormund Henning Neuenkirchen.
Für .den Sohn des Claus halten wir Gerhard (No. 14), weil dieser ebenfalls in Usedom wohnte, 9 ) unddazu denselben Vornamen trägt, den der Vater des Claus führte.
9. Henning.
1442—1443.
(Einziger Sohn von No. 5.)
widmete sich dem geistlichen Stande und war 1442 Pfarrer in Sauzin (Sossow). 10 ) Am 13. Juli d. J.stiftete er gemeinsam mit dem Convente zu Crummin und mit dem, zu Neuendorf auf dem Gnitz wohn-
1) U. B. II. 280 (3). 2) ü. B. II. 269. 3) U. B. II. 278. 4) ü. B. II. 216, (217), 219, 251, 269, 279. 5) U. B. II. 249,270. 6) ü. B. II. 275. 7) U. B. II. 291. 8) U. B. II. 310. 9) U. B. II. 340. 10) TJ. B. II. 306.
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