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2 (1878) Biographische Nachrichten über das Geschlecht von Schwerin
Entstehung
Seite
27
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27. Hille. (Hyldegunde). 1 '

14151431.

(Tochter von No. 23.)

vermählte sich mit Johannes Rutow vor dem 14. August 1429, 2) an welchem Tage sie zugleich mitihrem Gatten und ihrer Mutter Mechtild dem Kloster Pudagla nach langjährigen Verhandlungen schliess-lich ihren vom Vater ererbten Antheil am Dorfe Katschow gegen eine Entschädigung von 300 Marküberliess.

28. Gerhard.

14341480.

(Aeltester Sohn von No. 26, Vater von No. 32.)

Wie seine in Katschow ansässig gewesenen Vettern nach mannichfachen Händeln und Streitigkeitenmit dem Abte Heinrich von Pudagla schliesslich sich genöthigt sahen, ihr Besitzthum dem Kloster käuf-lich zu überlassen, so hatte der genannte Abt es auch auf die Erwerbung desjenigen Antheils anKatschow abgesehen, welchen Gerhard und seine Geschwister von ihrem Vater ererbt hatten, und welcheraus einem Hofe und 5 Hufen nebst Zugehörungen bestand. Vermuthlich in Folge der Ansprüche, welcheder Abt Heinrich auf dieses Besitzthum erhob, bestand schon seit längerer Zeit Hader zwischen ihm undden Schwerinschen Geschwistern, bis endlich die Angelegenheit vor das Forum der Herzöge "Wartislaw IXund Barnim VII kam, und durch diese am 8. Juni 1434 3 > zu Wolgast zwischen den Partheien dahin ent-schieden wurde, dass die Geschwister von Schwerin ihren ganzen Besitz in Katschow dem Abte für 450 MarkSundischer Pfennige zu überlassen hätten, und dass damit die gegenseitigen Ansprüche für immer erledigtsein sollten. Der Act der Ueberlassung selbst erfolgte 5 Tage später 4 ) am 13. Juni vor demSchulzen-Gericht zu Katschow, indem die Schwerine, auf Grand jener herzoglichen Entscheidung, ihren ge-sammten Besitz in Katschow zunächst und zwar in symbolischer Form durch Ueberreichung eines Hutes(per cujusdam pillei tradicionem) an den Dorfschulzen abtraten, der es dann weiter dem Abte und denanderen gegenwärtigen Vertretern des Klosters als Eigenthum übertrug, worauf die ganze Verhandlung inUrkundenform aufgenommen und beglaubigt ward.

Im Jahre darauf, 1435, am 1. December, traf Gerd von Schwerin, im Verein mit dem Ritter Hansvon Neuenkirchen, eine Entscheidung als Schiedsrichter in einer Streitsache, welche sich zwischen seinerSchwester Sophie (No. 31) und deren Ehemann Claus Moire einerseits und dem Kloster von Pudagla (AbtLaurentius) andrerseits in Folge gegenseitiger Ansprüche auf Pacht und Vieh erhoben hatte. 5 >

Noch einmal begegnen wir Gerhard urkundlich 6 ' in seinem spätesten Lebensalter im Jahre 1480. Erwar inzwischen, nachdem er bereits 1434 sein Besitzthum in Katschow an das Kloster Pudagla hatte ab-treten müssen, nach dem Dorfe Gutem übergesiedelt vermuthlich auf Grund seiner Freundschaft zu demoben erwähnten Ritter Hans von Neuenkirchen, der ebendort angesessen war und hatte daselbst ein Gutund ein Haus erworben.

Aus einem Bekenntniss, das er am 19. November des Jahres 1480 ablegte, ergiebt sich, dass er nocheinmal in seinem Leben mit dem Kloster Pudagla in feindliche Berührung gekommen war.

Er hatte nämlich zur Zeit, als Bertram Pawel, Grabow und Glinde gemeinschaftlich Bürgermeisterder Stadt Stettin waren, d. h. innerhalb der Jahre 1464 und 1468,') mit einer Schaar ihm Untergebenerzu Schiffe einen Zug gegen das Kloster unternommen und durch Raub und Brand demselben an seinenGütern grossen Schaden zugefügt. Wegen dieser Gewaltthat wurde Gerd von Schwerin erst von dem um1480 erwählten Abte Heimich von Pudagla zur Rechenschaft gezogen. Schon zwei Mal vor dem 19. No-vember 1480, in welchem das uns bekannt gewordene Document ausgestellt worden, hatte er Gerd vorZeugen zum Schadenersatz aufgefordert: einmal im Kloster Pudagla selbst, und dann in der StadtUeckermünde im Beisein des Sohnes Gerds, Claus. Jetzt, am 19. November, geschah es zum drittenMale in Gerds eigener Behausung zu Gutem. Die Vermuthung lag nahe, dass Gerd noch immer in Un-muth darüber, dass ihm und seinen Geschwistern einst sein Besitzthum in Katschow zu Gunsten des

1) Berghaas, Landbuch, Th. II. Bd. 1. S. 371. 2) ü. B. II. 284. Vgl. auch No. 23. 3) U. B. II. 292. 4) U. B. II.

293, 294. Vgl. auch Zietlow, das Prämonstratenser-Kloster auf der Insel Usedom. S. 279 282. 5) U. B. II. 298. Vgl. auch

No. 31. 6) U. B. II. 375. 7) Vgl. Zietlow, das Prämonstratenser-Kloster auf der Insel Usedom. S. 308.