dem Kloster, dass es an Mechtild 100 Mark Sundischer Pfennige ausbezahlt habe, welche Claus Lafrenseszu Katschow bisher unter sich gehabt und der Mechtild alljährlich verrentet habe.
Aber trotz dieser erfolgten Bezahlung wurde derselbe Rechtsstreit — 12 Jahre später als der erste —am 14. August 1429, noch einmal vor dem Herzoge Wartislaw IX und seinen Käthen verhandelt. Wahr-scheinlich hatte der zu Gützkow wohnhafte Johann ßutow, welcher inzwischen Hille geheirathet unddadurch Mechtild's Schwiegersohn geworden war, zugleich durch das eigene Interesse geleitet, bei demGedanken, dass die Katschower Güter seines verstorbenen Schwiegervaters für Hille und ihn für immerverloren sein sollten, sich nicht beruhigen können, und deshalb aufs Neue eine Klage gegen das KlosterPudagla angestrengt. Aber auch der jetzige Richterspruch lautete dahin, dass Johann ßutow, Hille undMechtild gegen die eingestandenermassen bereits empfangenen 300 Mark Entschädigung allen Ansprüchenan das Kloster für immer zu entsagen hätten. 1 )
Zu gänzlicher Sicherstellung des Klosters aber hinsichtlich des gedachten Besitzes in Katschow leistetenam 14. April 1431 2) auch noch Henning (No. 24) und Hermann (No. 25), Gebrüder von Schwerin, feier-lich Verzicht auf alle etwaigen Erb-Ansprüche auf Katschow. 3 )
24. Henning. 25. Hermann.
1431.
(Söhne von No. 20.)
wohnten, wie ihr Vater, in Katschow, woselbst sie an Erb- und Lehngütern noch einen Hof nebst zu-gehörigen Hufen besassen. 4 '
Abt Heinrich von Pudagla hatte um die Einlösung dieser Güter schon seit einiger Zeit mit ihnenin Unfrieden gelebt; 1431 gelang es den von beiden Theilen erwählten Schiedsrichtern, und dies wohl umso leichter, weil Henning und Hermann von Schwerin, soviel wir wissen, keine Erben hatten, eine Einigungherzustellen. Am 14. April dieses Jahres erklärten die gedachten Brüder vor dem Rathe zu Anclam, dasssie ihren Hof und alle ihre Güter und Hufen im Dorfe Katschow dem Abt und Kloster zu Pudaglafür 300 Mark Sundischer Pfennige verkauft und den Kaufpreis auch bereits ausgezahlt erhalten hätten.Sobald der Abt es fordere, würden sie ihm das Besitzthum übereignen, auch sollten hiermit alle Zerwürf-nisse und alle ihre Ansprüche an das Kloster erledigt sein, auch diejenigen Ansprüche, die ihnen etwa ausihrer Verwandtschaft mit Matthaeus von Schwerin (No. 23), (dessen Vater ein Bruder ihres Grossvaterswar) und seiner Erbtochter Hille (No. 27) an dem Gute zu Katschow zustehen möchten. Die wirklicheEinsetzung des Klosters in die erkauften Güter erfolgte denn auch durch einen notariellen Act ebenfalls zuAnclam bald darauf, am 12. Juni 1431.
Noch eines anderweitigen Besitzthums Hennings von Schwerin, das jedoch zur Zeit des vorher er-wähnten Kaufes nicht mehr in seinen Händen sein konnte, gedenkt eine Urkunde 5 ' vom 5. Juli 1435. Das-selbe bestand in Einkünften von einer Mark aus dem Dorfe Dewechow, und von einer Mark 12 Schill, alsErtrag von 7 Morgen im Dorfe Katschow. Beide Hebungen hatte einst Henning für sein Seelenheil demKloster Pudagla zum Geschenk gemacht. Es erhellt aus dieser selben Urkunde zugleich, dass Henning am5. Juli 1435 nicht mehr am Leben war: denn er heisst darin „ quondarri' vasallus in Catzcowe.
26. Heinrich.
1434.
(Sohn von No. 21, Vater von No. 28 bis 31.)
wird nur am 8. und 13. Juni 1434 als der damals bereits verstorbene Vater der drei Brüder Gerhard,Heinrich und Janeke, und deren Schwester Seff'e (No. 28 bis 31) erwähnt. 6 ' Sein Wohnsitz war Katschowgewesen, und das Erbtheil, welches er in diesem Dorfe seinen Kindern hinterliess, bestehend in einem Hofund fünf Hufen, ging aus deren Händen an den gedachten Tagen durch Kauf in das Eigenthum desKlosters Pudagla über.
1) U. B. II. 284. 2) U. B. II. 288. 3) Eine detaillirte Darstellung des ganzen Rechtsstreites zwischen dem Kloster
Pudagla und den Erben des Matthaeus von Schwerin s. bei Zietlow, das Prämonstratenser-Kloster auf der Insel Usedom, S. 241 bis
244 und 272 u. 273. 4) U. B. II. 288, 289. 5) ü. B. II. 296. 6) U. B. II. 292, 293.
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