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2 (1878) Biographische Nachrichten über das Geschlecht von Schwerin
Entstehung
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auch in Dargelütz, Otto durch seine Verheirathung mit Ilsebe, der Tochter des Henneke Gustevel,in Mestlin, ßüest, Hohen-Entzin und Neuenhof. Soviel wir urkundlich über den Verbleib dieser Gütererfahren, so kam nach und nach bis zum Jahre 1464 das ganze Dorf Domsühl durch Veräusserungen andas Kloster Dobbertin; eben dahin waren durch Verkauf 1458 Otto's Gustevel'sche Güter gelangt, und 1477verkaufte dieser seinen Antheil an Darz dem Brüning von Eedicstorf.

Zahlreich sind unsere Nachrichten zunächst über Domsühl. Von den Bauern daselbst waren sowohldie Hufener als Cossäten dem Joachim zu zwei Tagen Dienst im Jahre verpflichtet; die ersteren musstenfür die Winter- und Sommersaat je einen Tag düngen, die letzteren zwei Tage dreschen. Von diesenDiensten befreite sie Joachim am 19. Januar 1457 für 35 Rheinische Gulden, behielt sich jedoch vor,gegen Bückzahlung jener Summe jene Dienste wieder in Anspruch nehmen zu können.

Nach mehrfachen Verpfändungen aus Domsühl 2 ) vom 31. December 1450, 5. und 14. Februar und6. December 1451, 25. Februar 1452< 25. März und 27. Mai 1453, 4. April und 31. Juli 1454, in welchenUrkunden zumeist der eine Bruder als Bürge und Zeuge mit dem andern siegelt, gelangte endlich dasganze Dorf Domsühl durch gemeinsamen Verkauf der beiden Brüder 3 ) am 13. Juli 1462 für 2000 Markan das Kloster Dobbertin. Was davon verpfändet wäre, sollte das Kloster berechtigt sein, einzulösen; auch

I wollten sie dasselbe dem Kloster vor ihren Herren, den Herzögen von Meklenburg, auflassen, sobald sie

dazu aufgefordert würden. Das Letztere erfolgte am 17. März 1464; 4 > an diesem Tage bezeugten die Vet-tern Heinrich der Aeltere und Albrecht, Herzöge zu Meklenburg, dass Joachim und Otto Schwerin vorihnen dem Kloster Dobbertin das ganze Dorf Domsühl mit allen Zugehörungen durch Verkauf abgetretenhätten, und übergaben demzufolge das Dorf dem Kloster als Eigenthum.

Ausgenommen von diesem Verkauf waren jedoch das höchste Gericht, Bede und Hundekorn, welcheGerechtigkeiten dem Joachim von Schwerin in den Dörfern Domsühl und Darz seit 3. März 1458 vonseinem Landesherrn, dem Herzog Heinrich dem Aelteren von Meklenburg, nur als Unterpfand für eine,demselben geliehene, Summe von 150 Rheinischen Gulden verschrieben war.

Dass Joachim eine solche Summe vorstreckte, lässt darauf schliessen, dass die Brüder, obgleich siezur Aufbringung grösserer Geldsummen häufig Verpfändungen aus Domsühl vornehmen mussten, dennochwohlhabend gewesen sein müssen, sowie darauf, dass Joachim in nahen Beziehungen zum Herzoge stand.

INach dem Wortlaut der Verpfändungs-Urkunde von 1458 war es übrigens dem Joachim auch frei-gegeben, jene Gerechtigkeiten weiter zu veräussern, und es unterliegt keinem Zweifel, dass dies circa 1461auch wirklich geschehen ist, da Joachim am 9. Februar dieses Jahres ein Zeugniss 6 ' ausstellte, dahin lau-tend, dass der von seinem Herrn von Stargard ihm auf das Gut zu Domsühl und zu Darz versiegelte Briefmit seinem und seiner Erben Willen in den Händen des Rathes zu Parchim sich befinde, und dass dieservon demselben nach seinem ganzen Inhalte Gebrauch machen dürfe.

Dass der Herzog diese verpfändeten Gerechtigkeiten wieder eingelöst habe, ist aus der Beschaffenheitder Urkunde von 1458 (das Siegel fehlt und das Document ist durchschnitten) abzunehmen; doch kann diesnicht vor 1464 geschehen sein, wie das aus der, beim Verkauf von Domsühl gemachten und oben er-wähnten Ausnahme hervorgeht.

Weiterhin war von jenem Verkaufe des ganzen Dorfes Domsühl immer noch eine Zahl von Höfen,Hufen, Renten u. s. w. ausgeschlossen, die unter dem Titel Besserung mit allem Anfall des rechten Vater-erbes den Brüdern zugehörten, und von denen Otto den ihm zustehenden halben Antheil am 11. November1462 7 > dem Kloster Dobbertin für 170 Mark mit dem Zugeständniss verpfändete, dass ihm der Rückkauffrühestens nach zwölf Jahren gestattet sein sollte. Mit ihm verbürgte sich und siegelte auch sein BruderJoachim. Ob die Einlösung später erfolgt sei oder nicht, ob Otto dieses Gut eventuell dann verkauft habeund desgleichen auch Joachim den ihm gebührenden halben Antheil, darüber erfahren wir nichts weiter;die letzte Nachricht, die wir über den Schwerinschen Besitz in Domsühl gefunden, ist das oben gedachteZeugniss der Meklenburgischen Herzöge aus dem Jahre 1464.

Die Gustevel'schen Güter, und zwar Alles, was sie davon theils schon geerbt, theils noch zuerben hatten, sowie Alles, was noch in Zukunft von sonstigen Gliedern des Geschlechts Gustevel durch Erb-schaft an sie gelangen sollte, verkauften Otto Schwerin und Ilsebe, seine eheliche Hausfrau, des verstorbenenHennecke Gustevels Tochter, am 19. März 1458 s > dem Kloster Dobbertin für 340 Mark, wovon sie 90 Markbaar erhielten, die übrigen 250 Mark aber gegen 25 Mark jährliche Zinsen stehen liessen. Als Vermittlerdieses Kauf-Contracts und zugleich als Zeuge fungirt u. A. auch Otto's Bruder Joachim.

An demselben Tage, 9 ) an welchem die Brüder Joachim und Otto auch als Zeugen in einer Urkunde

1) ü. B. I. 107. 2) U. B. I. 98 bis 106. 3) U. B. I. 111. 4) U. B. I. 115. 5) U. B. I. 108. 6) U. B. I. 110.

7) ü. B. I. 112. 8) U. B. I. 109. 9) U. B. I. 113 und 114.

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