oder, wie wir ihn nennen, Alexander von Schwerin. (Eine Abbildung seines Siegels siehe auf Siegeltafel Iunter No. 4.)
Ausserdem aber begegnen wir ihm ebenfalls in nahem Verhältniss zum Bischof noch einmal, undzwar zum letzten Mal, am 13. Januar 1321. An diesem Tage erklärte der Bischof, dass sein geliebter(dilectus nobis) Alexander von Schwerin, der zugleich Ritter und sein Vasall sei, in seiner Gegenwartzu Bötzow sich verpflichtet habe, einer im December des Jahres 1320 vom Bischof zu Bützow ausgestelltenUrkunde, die er hätte besiegeln müssen, in allen ihren Punkten nachzuleben, obgleich ihr sein Siegel fehle.
Von dieser Urkunde selbst enthält das bischöfliche Document nur die Eingangs- und Schlussworte undeine kurze Inhaltsangabe, aus der wir vernehmen, dass Alexander damals dem Capitel zu Bützow eine halbeHufe zu Wendisch-Trechow verkauft habe. In dieser kurzen Notiz liegt der einzige, aber doch hin-reichende Beweis, dass Alexander auch in Wendisch-Trechow Besitz gehabt habe.
Für Alexanders Söhne halten wir die Brüder Alexander HI (No. 17) und Heinrich IV (No. 18), (beidemit dem Beinamen Wulvescrog), weil diese, wie jener, Vasallen des Bisthums Schwerin waren, undweil der älteste der Brüder mit ihm den Vornamen Alexander theilte.
10. Johann I.
1280—1302.
(2. Sohn von No. 7.)
Das Wenige, was wir aus der Zeit von 1280 bis 1302 von ihm wissen, ist schon in den Abschnittenüber seinen Vater Alexander I (No. 7) und über seinen Bruder Alexander II (No. 9) mitgetheilt, auch sinddie bezüglichen Urkunden an den genannten Stellen besprochen worden. Johann war in der gedachten ZeitKnappe^ und hatte Besitz oder wenigstens Besitzes-Anrechte zu Wilsen, Dussin, Minneze und Niendorp.
11. Heinrich III.
1280—1302.
(3. Sohn von No. 7.)
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Er war Knappe und erscheint mit seinem Bruder Johann I (No. 10) in denselben Urkunden vom1. Juni 1280, 6. April 1295, 24. Juni 1299 und 8. Januar 1302, und genau unter denselben Ver-hältnissen.
Auch von ihm sind Kinder urkundlich nicht nachzuweisen.
12. Adam.
1279—1297.
(4. Sohn von No. 7.)
Die erste Urkunde, welche ihn nennt, vom 30. Mai 1279, 2 > bezeichnet ihn als Domherrn in Güstrow.Obgleich sowohl in diesem Document, als in den Urkunden 8 ) vom 4. Februar 1282, vom 14. April 1293und vom 28. April 1297, in welchen er in gleicher Eigenschaft auftritt, der Zuname fehlt, so ergiebt sichdoch aus der schon mehrfach (bei seinem Vater und sämmtlichen Brüdern) citirten Urkunde 4 ) vom 1. Juni1280, dass an allen gedachten Stellen nur von Adam von Schwerin die Bede sein kann. An der Ent-schädigung, welche seinen Brüdern durch die Uebereinkunft ihres Vaters mit dem Abte von Doberan,d. d. 6. April 1295, 5 ' für Aufgabe ihrer Ansprüche an Einkünfte desselben zu Tlieil wurde, participirte er nicht.
Weshalb wir Adam als den jüngsten der Söhne betrachten, obgleich er bei der Aufzählung derselbenin der bezeichneten Urkunde zuerst genannt wird, ist unter No. 7 bei Alexander I begründet worden.
1) Die Urkunde vom 24. Juni 1299 (No. 52) spricht dies von ihm und seinem Bruder Heinrich bestimmt aus, während dervom 8. Januar 1302 (No. 56) jede Angabe nach dieser Richtung hin fehlt. Vgl. U. B. I. 31, 52, 56. 2) U. B. I. 27. 3) U. B.I. 32, 47, 50. 4) U. B. I. 31. 5) U. B. I. 48.
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