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2 (1878) Biographische Nachrichten über das Geschlecht von Schwerin
Entstehung
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Doch bevor noch die zur Einlösung gestattete sechsjährige Frist verstrichen war, verkaufte Alexander 1 )aus freiem Entschluss dem Kloster Sonnenkamp für den Preis von 1600 Mark alle Güter, welche er vondemselben bisher zu Lehn besessen, bestehend aus den Dörfern Dussin, Minneze und Niendorp, doch mitder Verpflichtung, dem Propste im ersten Jahre sichere Renten von 70 Mark aus den verkauften Güternnachzuweisen.

Ausgenommen vom Verkaufe blieben jedoch Alexanders Hof (in Dussin) mit allem Zubehör, zweiMühlen und die auf dem Dussiner See ihm zustehende Fischereigerechtigkeit. Von dem bedungenen Kauf-preise waren erst 1150 Mark, und zwar vor dem versammelten Rathe in Wismar, zur Zahlung gekommen;dennoch leistete Alexander mit seinen Brüdern Johann und Heinrich, die als eventuelle Lehnserben ihreZustimmung zu ertheilen hatten, am 8. Januar 1302 ausdrücklich schon vollständigen Verzicht auf dieverkauften Lehngüter.

Des Hofes, den Alexander in Dussin besass, ist bereits oben in dem Verkaufs-Documente von 1299Erwähnung geschehen und wird seiner auch noch einmal in der um das Jahr 1319 entstandenen Hebe-rolle gedacht werden. Deshalb dürfen wir uns für berechtigt halten, auch den in der Urkunde von 1302genannten Hof, obgleich über dessen Lage nichts Näheres angegeben wird, als in Dussin belegen, zu be-zeichnen, wie solches sich auch in Betreff der beiden vom Verkaufe ausgeschlossenen Mühlen schliessenlässt. Der Grand, weshalb Alexander nicht auch diesen Hof in Dussin verkaufte, mochte weniger der sein,dass er überhaupt sich seine bisherige Wohnstätte erhalten wollte, als der, dass er zur Veräusserung des-selben ohne Weiteres nicht befugt war, weil dieser Hof nicht mehr zu den vom Kloster Sonnenkamp her-rührenden Lehngütern zählte. 2 > Ebensowenig ging auch das ganze Dorf Minneze vom Kloster zu Lehn;es hafteten auf demselben ja, wie wir oben aus der Urkunde vom 24. Juni 1299 ersehen, dem Bischof vonSchwerin zustehende Renten.

Uebrigens war dieser Verpfändungs-Act durch den neuesten Kaufvertrag von 1302 eo ipso alsaufgehoben zu betrachten; d. h. Alexander konnte nach Ablauf der stipulirten sechsjährigen Frist Minnezenicht mehr zurückkaufen; nur soweit jener sich auf die nicht zum Kloster gehörende, an den Bischof vonSchwerin zu zahlende Rente bezog, verblieb er in Kraft, und die vorläufig auf das Dorf Dussin über-nommenen Zahlungen an den Bischof von Schwerin mussten spätestens vom 24. Juni 1305 an wieder ausMinneze entrichtet werden. Das dritte verkaufte Dorf Niendorp jedoch kam vollständig, wie esAlexander bisher besessen, an das Kloster Sonnenkamp zurück.

Die Richtigkeit dieser Schlüsse, dass nämlich die von Alexander im Jahre 1302 veräusserten DörferDussin und Minneze nur zu einem Theile von dem Kloster Sonnenkamp, zu einem anderen dagegen vomBischof von Schwerin zu Lehn gingen, beweist die Heberolle 3 ) des Klosters aus der Zeit um 1319, dieAlexander II von Schwerin zum Verfasser hat. In dieser Heberolle wird nämlich nicht nur genau speci-ficirt, welche Einnahmen das Kloster Sonnenkamp aus den Dörfern Dussin, Minneze und Niendorp bezog,sondern es hebt darin auch Alexander in erster Person (Ego debeo dare domino episcopo Zwerinensi)ausdrücklich hervor, welche Renten er selbst noch jährlich aus seinem Hofe in Dussin und aus Minneze anden Bischof von Schwerin zu leisten habe. 4 ) Es erhellt zugleich hieraus, dass Alexander 1319 bischöflichSchwerinsche Lehngüter zu Dussin und Minneze inne hatte. Seine jährlichen Rentenzahlungen an denBischof von seinem Hofe in Dussin betrugen nach der erwähnten Heberolle 15 Scheffel Roggen, 15 ScheffelGerste und 2'/ 2 Scheffel Hafer; von seinem Besitze zu Minneze genau noch eben so viel, als Alexander beider mehrfach gedachten Verpfändung des Dorfes an das Kloster Sonnenkamp am 24. Juni 1299 von dortauf seinen Dussiner Hof zu übernehmen hatte (nämlich 3 Scheffel Roggen, 11 Scheffel Gerste und 22 ScheffelHafer). Die Summe beider an den Bischof zu zahlenden Renten giebt die Heberolle auf eine Last an, be-stehend aus 18 Scheffel Roggen, 26 Scheffel Gerste und 4 Drömt und 4 Scheffel Hafer.

Um dieselbe Zeit erscheint uns Alexander noch in anderen Beziehungen. Nachdem er seit 1302, zuwelcher Zeit wir ihn noch, wie seine Brüder Johann und Heimich, als Knappen anzusehen haben, unsermBlick entschwunden gewesen, tritt er als Ritter in zwei Urkunden 5 ) des Bischofs Hermann von Schwerinauf; zunächst am 15. August 1318, als der Bischof dem Könige von Dänemark für die Erfüllung von Ver-pflichtungen, welche des Letzteren Truchsess Nicolaus Olafson auferlegt sind, Bürgschaft leistete und zwargemeinschaftlich mit seinen vornehmeren Freunden (cum pocioribus amicis nostris). Zu diesen, dieauch ihr Siegel neben dem bischöflichen der Urkunde anhingen, gehört auch der Ritter Sanderus de Deescin y

1) U. B. I. 56. 2) Nach einer Urkunde vom 1. October 1275 (vgl. Lisch, Meklenb. Urkunden II. S. 59, No. 27) ver-

liehen die Fürsten von Werle dem Kloster Sonnenkamp die Dörfer Duscin und Minnitze ohne Ausschluss irgend eines Theiles;

L os kann daher seitdem erst das Bisthum Schwerin die von ihm darin besessenen Lehnrechte erworben haben. 3) U. B. I. 61.

4) Niendorps wird nicht gedacht; auf dieses hatte weder der Bischof Lehnrechte, noch war Alexander nach dem Verkaufe von

1302 darin in irgend welchem Besitze verblieben. 5) U. B. I. 59, 62.