(No. 16). Um zur Begründung dieser Annahme mit den beiden jüngsten Brüdern zu beginnen, so findenwir sie, wie lange Zeit ihren Grossvater Ludolf I in Beziehungen zu der Herrschaft Werle: Yicko besass1344 Hufen im Werlischen Dorfe Satow, und Otto war 1346 sesshaft in der Werlischen Stadt Güstrow.Auch ihr Vater, den wir nur im Dienste der Grafen von Schwerin angetroffen, kann zugleich sehr wohlim Lehnsverhältniss zu den Herren von Werle gestanden haben, wenn auch zufällig die über ihn unsbekannt gewordenen Urkunden solches nicht aussprechen. Gerhard und Johann II (Hennike) aber haltenwir für Brüder, weil sie gleichzeitig in einem Document von c. 1327 in fremdem Lande (Schweden) auftretenund beide neben einander durch den Finnländischen Hauptmann Mathias Kettilmundson testamentarisch be-dacht werden. Dass sie aber zugleich auch Brüder Otto's (und damit auch Vicko's) gewesen, dafür spricht,dass wir auch Otto anfangs, wie Gerhard und Johann, in Schweden antreffen und zwar mit Besitz im DorfeNorby, wo auch der genannte Testator einen Hof besass, so dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass Ger-hard und Johann gemeinschaftlich mit Otto in Norby ansässig gewesen und dass darin die Ursache liegt,dass jener Hauptmann Kettilmundson in freundschaftlichen Verkehr mit ihnen getreten und ihnen ein Ver-mäclitniss habe zu Theil werden lassen.
Für die muthmassliche Aufeinanderfolge der vier Brüder haben wir keinen anderen Anhalt, als dieReihenfolge der Jahre, in denen sie zuerst erscheinen.
9. Alexander II.
1280—1321.
Auch Alexander de Duzsin (1299) und Sanderus de Deeszin (1318) genannt. 1 '
(Aeltester Sohn von No. 7, Vater von No. 17 und 18.)
Er war wie sein Vater Vasall des Bischofs von Schwerin, denn nach Ausweis einer Urkunde vom26. November 1284 2 > gehörte er zu den Burgmannen im (bischöflichen) Bützow; nennt den Bischof in derUrkunde 3 ) vom 24. Juni 1299 seinen Herrn (dominus meus), und wird auch von diesem am 15. August1318 4 > als einer seiner vornehmsten Freunde und Mitbürgen und am 13. Januar 1321 5 > ausdrücklich alsvasallus noster bezeichnet.
Seiner gedenkt zum ersten Male die bereits bei seinem Vater ausführlicher mitgetheilte Urkunde 6 ) vom1. Juni 1280, und demnächst die ebendaselbst schon besprochene Urkunde 7 ' vom 6. April 1295, betreffendein, ihm und seinen Brüdern zufallendes väterliches Erbtheil.
Ausser diesem (vermuthlich ein Viertel betragenden) Antheile an Einkünften aus Wilsen, die ursprüng-lich der Doberaner Kirche abgekauft waren, und nach dem Tode der Brüder auch an dieselbe zurückfallensollten, hatte Alexander nach Inhalt der weiter unten anzuführenden Documente noch Lehngüter 8 ) in denbei Bützow gelegenen Dörfern Dussin (Gross-Tessin), Minneze (Klein - Tessin), Niendorp und Wendisch-Trechow, die er jedoch fast sämmtlich veräusserte. Zunächst verkaufte er am 24. Juni 1299 dem Nonnen-Kloster zu Neukloster (Sonnenkamp) seinen bisherigen Besitz in Minneze — bestehend in Renten von25 Mark — für 250 Mark Pfennige, mit dem Vorbehalte, solche innerhalb sechs Jahren für dieselbe Summewieder zurückkaufen zu dürfen; wäre deren Rückkauf nach Ablauf der sechs Jahre nicht erfolgt, so solltensie fortan dem Kloster verbleiben. 9 ' Der bei weitem grosseste Theil der verkauften Güter in Minneze be-stand, wie die weiterhin zu erwähnende Urkunde 10 ' vom 8. Januar 1302 ergiebt, in Lehnbesitz, der vondem Kloster Sonnenkamp selbst herrührte; von einem kleineren Theile jedoch hatte Alexander jährlicheAbgaben an den Bischof von Schwerin zu entrichten (nämlich drei Scheffel Roggen, elf Scheffel Gersteund zweiundzwanzig Scheffel Hafer). Diese Abgaben übernahm er daher, nach dem weiteren Inhalt derVerkaufs-Urkunde von 1299, für die gedachten sechs Jahre auf seinen Hof in Dussin; nach dieser Zeitsollten sie wieder aus dem Dorfe Minneze an den Bischof gezahlt werden.
1) Vgl. die Anmerkung zu U. B. I. 52. 2) In dieser Urkunde war Alexander Zeuge des Schweriner Bischofs gleich-
zeitig mit Heinrich von Schwerin, dem zweiten Bruder seines Vaters Alexander I. Dass nicht etwa an diesen Alexander (I)
in dem in Rede stehenden Documente gedacht werden könne, ergiebt sich daraus, dass der hier erwähnte Alexander in der
Zeugenreihe an späterer Stelle aufgeführt wird als Heinrich, während Alexander I als der ältere Bruder demselben voraufgehen
würde; auch ist der gedachte Alexander, wenngleich ihm wie den übrigen mit ihm genannten Zeugen eine bezügliche Angabefehlt, als Knappe anzusehen, weil der erste unter ihnen, jener Heinrich (No. 8), ohne Zweifel Knappe war; Alexander I (No. 7)
zählte dagegen seit dem Jahre 1280 bereits zu den Rittern. 3) U. B. I. 52. 4) U. B. I. 59. 5) U. B. I. 62. 6) U. B. I. 31.
7) U. B. I. 48. 8) Ob diese Lehngüter von Alexander selbst erst erworben oder von seinem Vater ererbt waren, bleibt in
den uns über ihn bekannt gewordenen Urkunden ungesagt. 9) U. B. I. 52. 10) U. B. I. 56.