wir wegen des gleichlautenden Vornamens, der Gemeinsamkeit des Auftretens unter denselben Verhältnissenund als Vasallen derselben Landesherren, und wegen des entsprechenden Alters, da dieser zweite Ludolfin der Urkunde von 1298 noch Knappe heisst, berechtigt sein dürften, für den Sohn des Vogtes anzusehen.Mit Ludolf I beginnt der Parchimsche Zweig der Meklenburgischen Linie.
6. Heinrich II.
1274—1286.
(2. Sohn von No. 3.)
In den Urkunden, in denen er uns überhaupt, und zwar nur als Zeuge entgegentritt, erscheint er stetsals Knappe, sei es, dass er direct als solcher bezeichnet wird, sei es, dass seine Erwähnung hinter denRittern oder ganz abgesondert von ihnen keinen Zweifel darüber lässt. Von 1274 bis 1280 finden wir ihnunter den Zeugen fürstlich Meklenburgischer Urkunden; 1 ' seit demselben Jahre 1284 aber, in welchemzuerst wir seinem älteren Bruder Ludolf I (No. 5) als Lehnsunterthan des Bischofs von Schwerin be-gegnen, erscheint auch er [in der gedachten Urkunde von 1284 zugleich mit dem ältesten Sohne seinesjüngeren Bruders Alexander I (No. 7), ebenfalls Alexander mit Namen (No. 9)] im Dienste dieses Bischofs.Als solcher tritt er in fünf Urkunden 2 ' auf und wird am 26. November 1284 Burgmann zu Bützow,am 9. August 1286 ausdrücklich Vasall der Schweriner Kirche genannt.
Mit dem Jahre 1286 hören unsere Nachrichten über Heinrich gänzlich auf.
7. Alexander I.
1265—1295.
(3. Sohn von No. 3, Vater von No. 9 bis 12.)
Zuerst finden wir ihn in Beziehungen zu den Schweriner Grafen Gunzelin III und Helmold II, fürwelche er am 6. Januar 1265 als Zeuge eintritt. 3 ' Er ist in der Zeugenreihe neben einer grösseren Zahlvon Rittern der einzige Knappe, und darum der Stellung nach der letzte. Wird er auch nicht als Knappebezeichnet, so ist doch das einleitende milites auf ihn nicht zu erstrecken, weil allen ihm vorangehendenZeugen der Titel dominus ausdrücklich beigefügt ist. Erst 1280 begegnen wir ihm als Ritter. Am1. Juni dieses Jahres 4 ' bezeugt der Abt Segebod von Doberan, dass dominus Alexander von Schwerin seinerKirche Einkünfte von vier Last Getreide, weniger vier Pfund, abgekauft und bestimmt habe, dass davonnach seinem Tode zwanzig Pfund (und zwar fünf Piund Roggen, fünf Pfund Gerste und zehn Pfund Hafer)zu jährlicher Begehung seines Todestages an die Kirche zurückkehren, die übrigen zwei Last dagegen,(bestehend aus vier Drömt Roggen, vier Drömt Gerste und einer Last Hafer) alsdann zunächst von seinenvier Söhnen Adam, Domherrn in Güstrow, Alexander, Heinrich und Johann bezogen und erst nach derenTode ebenfalls der Doberaner Kirche heimfallen sollen.
Der neue Abt von Doberan Johann trifft (jedenfalls zur Sicherstellung gedachter Verschreibung) auchseinerseits unter dem 6. April 1295 5 > mit Alexander von Schwerin eine Uebereinkunft dahin, dass die —wie wir aus diesem Document erfahren — auf Wilsen fundirten Hebungen von jährlich 20 Pfund nachAlexanders Tode an seine Kirche zurückfallen sollen, und findet zugleich die Söhne desselben 6 ' — Alexander,Heinrich und Johann — bezüglich ihrer etwaigen Ansprüche an diese Hebungen mit 150 Mark Pfenn. ab.Von dem Heimfall der übrigen obengenannten Güter nach dem Tode der Söhne ist in dieser Urkunde nichtdie Rede.
Die Todesjahre Alexander I und seiner Söhne sind nicht bekannt; es lässt sich nur soviel sagen, dasswir Alexander I zuletzt in dem gedachten Jahre 1295 und seinen ältesten Sohn Alexander n (No. 9), dervon den vier Brüdern am längsten urkundlich erscheint, zuletzt im Jahre 1321 antreffen, und dass daherdie beiden oben erwähnten Bestimmungen Alexanders I über die Rückkehr der von ihm erworbenen Ein-künfte an das Kloster Doberan frühestens in den Jahren 1295 und 1321 haben in Kraft treten können.
Mit der aus der Stammtafel ersichtlichen Reihenfolge der Söhne Alexanders I (Alexander, Johann,
1) U. B. I. 25, 28, 29, 30. 2) U. B. I. 35, 36, 37, 38, 41. 3) U. B. I. 17. 4) U. B. I. 31. 5) U. B. I. 48. 6) Der
4. Sohn (Adam) ist in dieser Urkunde nicht mitgenannt.