Druckschrift 
2 (1878) Biographische Nachrichten über das Geschlecht von Schwerin
Entstehung
Seite
4
Einzelbild herunterladen
 

Seit 1270 finden wir Ludolf als Ritter in den Urkunden'> vom 25. Sept. 1270, 16. u. 29. April und12. Sept. 1273, 5. Juni u. 25. Aug. 1274 und 10. Juni 1276.

Dagegen tritt er vom Jahre 1282 an bis 1300, unter verschiedenen Verhältnissen, wiederum abge-sehen von einer weiterhin zu erwähnenden Urkunde vom 8. Sept. 1284 (in der seines Lehnsverhältnisseszum Bisthum Schwerin gedacht wird), ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Vogt von Schwerin auf.Als solcher, mit der kurzen Bezeichnung Ludolphus tunc temporis advocatus erscheint er zum ersten Maleunter den Zeugen des Grafen Helmold von Schwerin vom 8. Decb. 1282.Bei ihm gelangte das wichtigeAmt eines Vogts von Schwerin zum dritten Male, nachdem es schon sein Urgrossvater (Bernhard I) undsein Grossvater (Bernhard II) bekleidet, in die Hände eines Schwerin. Nur ein einziges Mal in einer Ur-kunde 3 ) vom 21. December 1298 wird dem Vogte Ludolf der Namevon Schwerin" ausdrücklich beigefügt,doch ohne Angabe, wo er es gewesen; dass dies Schwerin war, geht indess daraus hervor, dass die Grafenvon Schwerin Aussteller jener Urkunde sind und unterihren" als Zeugen namhaft gemachten Rittern Ludolphusde Zwerin advocatus nennen; ausserdem bezeugen es 2 Urkunden 4 ) vom 2. Juli und vom 2. August 1291,die (ohne Hinzufügung des Eigennamens) vom Ritter Ludolf alsVogt in Schwerin" sprechen. Es unter-liegt keinem Zweifel, dass auch in allen den übrigen, im Urkundenbuche unter No. 33, 39, 40, 46, 54 und55 verzeichneten Urkunden, in denen nur von einem Vogt Ludolpli die Rede ist, Ludolph von SchwerinVogt in Schwerin gemeint sei; es ergiebt sich dies leicht aus einer Vergleichung der neben dem Vogterwähnten Zeugen, sowie aus der Wiederkehr der Aussteller dieser Urkunden und des Ortes, an dem sieausgestellt worden, und ist aus demselben Grunde der gedachte Ludolphus advocatus besonders in den Ur-kunden vom 8. December 1282 und vom 1. Januar 1291 5 > wohl zu unterscheiden von einem anderen inner-halb dieser Zeit, am 9. August 1286, 6 > erscheinenden Vogt Ludolf, der bischöflich Schwerinscher Vogtzu Bützow war, und nach Ausweis einer Urkunde vom 26. November 1284 7 ) mit seinem vollen NamenLudolfus de Bokede hiess.

Dass Ludolf auch vom Bisthum Schwerin Lehngüter besessen, erhellt aus jener bereits oben er-wähnten Urkunde 8 ) vom 8. September 1284, laut deren Bischof Hermann von Schwerin zur Stiftung einerewigen Vicarie in der Kirche zu Schwerin seine Bestätigung verleiht.

Die Stiftung bestand in Zehnten von dreizehn Hufen, von denen vier, zu Deutsch- oder Gross-Plasten gelegen, dem Ritter Ludolf von Schwerin abgekauft worden waren, und, wie ausdrücklich bemerktwird, vom Bisthum Schwerin zu Lehn rührten.

Dass Ludolf in dieser Aufzeichnung nur Ritter und nicht Vogt genannt wird, darf nicht verwundern,noch weniger zu dem Glauben führen, dass etwa ein anderer Ludolf von Schwerin hier gemeint sein könne;wir würden den Gegenbeweis in den beiden Urkunden vom 2. Juli und 25. August 1291 9) finden, diezweifellos auf dieselbe Person sich beziehen: in der ersteren belehnt nämlich Bernhard, Graf von Dannen-berg, den Ritter Ludolf Vogt in Schwerin und Ulrich Pinnow mit 4 Hufen im Dorfe War low; in derzweiten verleiht er dieselben Lehngüter auch den Gemahlinnen discretorum virorum Ludolphi militis inCweryn et Olrici famuli dicti Pynnow. Diese gemeinsame Belehnung Ludolfs und Ulrichs Pinnow mitden gleichen vier Hufen in Warlow und die Ausdehnung derselben auf die Frauen der Belehnten darf viel-leicht den Schluss rechtfertigen, dass jene verwandt und zwar durch die Frauen, die Schwestern sein moch-ten, verschwägert waren. Als Ritter und Vogt zugleich erscheint er auch in Urkunden vom 2. Aug. 1291und 30. Novb. 1292. 10 )

Ludolfs nächstes Auftreten fällt in das Jahr 1295. u > In einem Rechtsstreite des Schweriner Dom-herrn Johann Sperling mit dem Lübecker Domcapitel um Geld und andere Dinge hatte er für den ErsterenPartliei ergriffen und, während der Process in zweiter Instanz vor dem Decan Dietrich von Bremen, alsvom Papst delegirtem Richter, noch schwebte, mit dem Ritter von Grabow und anderen Gefährten derLübecker Kirche durch Beraubung Schaden zugefügt. Demzufolge erliess Dietrich an den zu seiner Diöcesegehörenden Propst zu Neu-Kloster am 8. October 1295 den Befehl, die Schuldigen sowohl unmittelbardurch Androhung von Kirchenstrafen als durch Vermittelung der Landesherren, deren Beamte (officiales)sie seien und von deren befestigten Plätzen aus sie ihre Thaten verübt hätten, zum Schadenersatz und zurSühne ihres Unrechts zu vermögen.

Von da ab erscheint der Vogt Ludolf von Schwerin noch viermal unter den Zeugen der Grafenvon Schwerin 12 ) am 21. December 1298, am 15. August 1299, am 26. Februar und 15. Mai 1300, undzwar in der ersten und letzten derselben gleichzeitig mit einem andern Ludolf von Schwerin (No. 8), den

1) ü. B. I. 19, 20, 21, 22, 23, 24 u. 26. 2) ü. B. I. 33. 3) U. B. I. 51. 4) U. B. I. 43 u. 44. 5) U. B. I. 33 u. 42.

6) U. B. I. 41. 7) U. B. I. 35. 8) U. B. I. 34. 9) U. B. I. 43 u. 45. 10) U. B. I. 44 u. 46. 11) U. B. I. 49. 12) ü. B.

I. 51, 53, 54 u. 55.

4