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Des Adelichen Land- und Feld -Leben«
Die Raisin-Weinbeer kan man nicht übersll/sisn,dern nur in den edlen Gebürgen/wostarcke Wein undsüsse Weintrauben wachsen / machen; abergleichwolzu zeigen/ wie man sie macht/ will ichs aus dem Herrn«je8crrcs hieher setzen: Sie müssen erstlich von edlerGattung/ zum andern wol zeitig seyn; sie werden abge-brochen/wann derSonnen Strahlen dieTrauben vonaller Feuchtigkeit wol abgetrücknet hat/ man bindethernach zwey und zwey zusammen/wie die Trauben dieman auchängt anFäden/ un taucht sie nachmals in einevon Reben-Aschen gegossene taugen / dabey etlicheTropffen Baum-Oel sind/ nur einmal ein/lässt sie wie-der an der Sonnen aufgehangen abtrocknen / so baldaber dieSonne untergehet/bringt maus wieder insGe-«ach/ da«it sie von keiner Nässe weiter belästigt seyn/
deß andern Tags henckt man sie ferner an die Sonn/und diß thut man zwey oder drey Tage nacheinander/biß man siehet/ daß sie genug getrocknet und gedörretfind; hernach legt mans aus Hurten und saubere Bret.ter/lässt sie also vier oder fünliTage ligen/endlich werdestein Kisten eingemacht undverkauffnMan muß sieaber Anfangs alle acht Tage besehen/ und wann nochEinige Feuchten durch Schimmlung sich weisen wolle/sie gar trücknen; wann der Mittags-Wind regiert /muß man dieses unterwegen lassen / dann er ist dieserArbeit gantz verberblich.
i Sonst mag man sie auch lang behalten/ wann manzwey Maß Hönig und guten Wein lässt sieden und eraulicht an die Weintrauben giesset/sollen sie gar langbleiben.
xxxl.
Wein-Zehend-und Berg-Recht.
O-crct publiciren lassen / daß die kand, Leute
Ae Aehevden sind eines von den ältesten Rech-ten/ davon vor Zeiten/ auch noch im Alten Te-stament/ die Priesterschafft vornemlich ihrenLebens-Unterhalt genommen haben/ theils ausguter Meynung/theils aus Göttlichem Willen darzuverordnet/ wie wir sehen/daß der Ertz-Vatter Abra-ham dem Königlichen Priester Melchisedech denZehen-venvon dem/ seinen Feinden abgejagten Raub/zur er«kanntlichen Danckbarkeit seines heiligen und wolge-meynten Seegens/ gegeben hat; und GQtt hat durchMoysen besohlen/ daß die übrigen Stämme des Hau-ses Israel denen Leviten den zehenden Theil von ihrenEinkommen / und diese wieder demHohenpriester Aa-ron und seinen Nachkommen/den Zehenden von ihremZehenden geben musten.
Dieses ist nun auch bey uns Christen von uhraltenZeiten her in Übung gewesen/ wiesowolausdenen al-ten Stiffr-Brieffen/ alsauchausder täglichen Ersah,rung wissend ist/daß man 6c surc denZchen-
den gegeben von allen Erd-Früchten/ Thieren / cksche-reyen/ Jagten/Bestcillungen/Mühlen/Steinbrücben/Handlungen/Handwerckern/Bienen/ zc. In Oester-
und alle die jenigen/so in diesen Landen Wein-Zehend haben / sie seyen Gelstiich oder Weltlich/nie-mands ausgeschlossen / keinen Wein-Zehend in de-nen Kellern beschreiben zu lassen nicht schuldig seyen/sondern daß an allen und jeden Orten der Wein - Ze-hend an den Weinbergen und vor denen Wein.Gär-len im Maisch beschrieben/ und die Unterthanen undmänniglich/solche Beschreibung daselbst zu gestatten/und den Wein-Zehend/ vermog derselben Beschrei-bung/ nach Gelegenheit des Maisches / zu reichenschuldig seyn sollen. Nunmehr aber wird es nich:an einem Ort wie an dem andern gehalten / undnehmen theils Zehend, Jnnhabere auch den Zehendvom Most in der Presse / und also geht man nachdem alten Herkommen und der langwührigev Ge-wonheit.
Mit denen Berg Rechten hat es eine andere Be-schaffenheit/dann es sind gewisse benannteWeindienst.wenig oder viel Eymer/ die auf einem gewissen Grund,stück und Weingebürge hassten / daß man von diesemoder jenem so und so benannten Wem-Garten/ so und
Nanmchrn»-d°nd-rg>.ichmZch-nL-w„ich,Min i»«S»« im G>ünZZZuch
von denGeistnchen/sondern auch von WeltlichenPersonen besessen und genossen/ ob sie etwa p-r concciNo-nem. oder ?r»lcriptioncm, oder Intcuöationcmkrincipi» ecclcüaliici , auch quocunczuc moclc,. die«ine Verjährung und ?ollcMoi,cm inculpstam be-weisenkönnen/ von einem zu dem andern kommen/kanman doch dißfalls keinen/ extr« manitckzin prob^tio-ne?, .des Seinigen entsetzen/und also sind viel weltlicheObrigkeit und Herrschaffken/ wie auch Privat-Per-sonen/ die Wein-Zehende besitzen.
Von Beschreibung nun dieser Wein-Zehend hat
di«Käys<rlichkMajest.den lS.Martii i^s.eiyL-n--
entrichten ;und ob zwar an etlichen Orten der Grundhold den Dienst oder das Berg-Rechrindes GrundHerrn Hause liefert/ so wird doch an vielen Orten einanders practicirt/ daß viel Dienst-Herren diesesBerg?.Recht von denen Wem-Gärten oder in denenHausewabholen! diß ist anders nichts als ein Grund-Dien^/da einer von diesemWein Garten io- von dem andern8. von dem dritten n. mehr oder weniger gibt/ undsind diejenigen mit diesem Dienst Mcitte WeinbergemeistentheilS von dem Zehenden befreyet; in al^en die-sen Einkönssren wird nach des Landes Gewohnheit ge-handlet.