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Th. 1 (1716)
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478
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Des Adelichen Land-und Feld Lebens

den/oder in andern Wegen/wie es sich begeben möchte/solche wieder zurecht bringen / mir Nichten aufkünden/auch der Eigenthümer dessen/ einigen Entgelt nicht tra-gen solle.

Von dergleichen aufLeibgeding verlassenen/ undbrieflich beederseits versicherten Wein-Gärten/ hat derHer: die Helffte (oder wann etwan das Wein Gebürgabkommen/ und viel kostet/ wieder zurecht zu bringen/nur den dritten Theil)Wcin-Most jährlich zu erheben/darzu muß er aberdie leeren Wein Faß selbst führen;sonst muß derWein-Hauer/der das Leibgeding hat/al-len und jeden Unkosten/was auf die Fexung/ Leesen undPresser-Lohn aufgehet/ selbst ausstehen/ auch a llzeit vordem Leesen den Eigenthumer / oder dessen Bevollmäch-tigten/ erinnern/ und diejenigen/ so sie zu 'Empfangungihres Theils verordnen/so lang/biß derMost in denFäs-sern ist/in seiner Kost so gut/ als andere seine Leeser undPreß-Knechte/ohne Entgelt/ unterhalten.

Auch mag der Eigemhums-Her: / seine Erben oderBevollmächtigte / mit den geschwornen Beschau-Leu-ten/ (die in Oesterreich an den meisten Orten geordnetwerden) dieWein-Garten/wie gebräuchig/ besichtigenlassen / ob dieselben / vor-gemeldten Versprechennach/gebauetsind/ odernicht; findetsich dabey einige Ver-saumnus und Ungebühr/hat der Herz/oder seineErben/Macht/solcheWein Gatten wieder zu ihzenHanden zunehmen/und femer einem andcm/welcher ihnen gefällig/zu verlassen / oder damit nach Belieben zu schalten undzu walten/und hat der Leibgedings-Mann alle Gerech-tigkeit daran verlohren.

So sind auch dergleichen Leibgedings-Brief dahinzu verstehen/ daß / woferne sich über kurtz oder lang einKauffmannumdieWein-Gärten ereignen möchte/daßsolchem allerdings frey stehen solle / diesen Leibgedings-Briefaufzuheben/oder zu halten/ nach aller Willkühr/ohne des Leibgeding-Habers/ oder seiner Erben einigeIrrung und Einrede; so wol auch/wann die im Leibge-ding-Brief begriffene Leiber mir Tod abHiengen/sollenalle diese Leibgeding-weise übergebene Wein Gärten/ohn alle Weigerung/ Hindernus und Widersprechen/dem Eigenthumer gantz frey und ledig heimgefallenseyn; also nun werden briefliche doppelte inkrumcnts.

mit beederseits und der erbetenenBeyständerNamens-Unterschriffr und Petschaffts-Fertigung bekraMget/und jedem Theil ein Lxcmpiar zu Handen gelassen;wie»wol dergleichen Leibgeding nicht überall bräuchig/ auchwo sie find / nicht allzeit nach diesem Form eingerichtet/sondern in einem und andern/nach eines jedwedernBe-lieben/geändert werden.

Wie es aber auch immer sey / so duncket mich / dieseWeise / fern entlegene Wein-Gebürge aufLeibgedingund gewisse Leiber zu verlassen/sey di« allersichersie; weilin denen Bestand-Verlassungen / die nur auf etlichewenige Jahre wahren/ es viel Mühe und Nachsichtgibt / daß sie die brocke nicht auf zu viel Augen schnei-den/damir sie bey ihrerBestand-Zett vielWein kriegen/und also nur ihren Nutzen/ nicht des Weinbergs Dau-erhaffligkeit / oder des Eigenthumers Schaden be-trachten.

Hättet man aber eigene Weinzierl / und bauet dieWein-Garten auseignenUnkosten/soistdieUntreujetzoso gemein/daß man offtmehr hinein steckt/ als man Ge-nuß heraus nehmen kan: Im Gegentheil aber in diesenLeibgedingen/weil sie auflangeJahre/von demVatter/biß aus seineErben wahren/so darffman dieses nicht be-sorgen/ Massen sie ihren eignen Schaden thun würden/benebens besorgen müsten/ wo sie einigen erkanntlichenUnfleiß oder Untreu verübet/und dieser (auf Begehrendes Eigenthumers) durch die geschworn« Beschau-Leu-te offenbar würde/ sie nicht allein allen Nutzen/ sondernauch ihren guten ehrlichen Namen dabey verlieren mü-sten/so nicht glaubscheinig/daß einer ihm und denSeini-gen selbst schaden würde.

Zudem hat ein Haus-Vatter/ wann tortu iti csluseinfielen/ keinen fernern Unkosten anzuwenden/ als daßer der Jahrs-Frucht zu entbehren; wird auch dabey ankeinem Kauffverhindert; so meines Erachtens nicht fürdem Hermallein / sondern auch für dem Leibgedings-Jnnhaber ein Vortheil ist / weil sein Fleiß und Arbeitmeistentheils ihm selbst und den Seinigen zu gleichenNutzen reichet/daher/weil sie die scharffeObsicht der ge-schwornen Beschau-Leute besorgen müsten/ auch destotreuer und fleissiger sind / das Wein-Gebürg in keinenAbbau kommen zu lassen.

xx.

Weinzierl-Berrichtung.

O die Wein-Gebürge nahe / oder doch nicht zuferne gelegen/ einen guten Namen und Ver-schleuß haben / da ist einem Hauö-Vatter hochnothwendig/ daß er wohlerfahrne/ treue und fleissigeBedienten und Weinzierl halte / die alle Arbeit zu rech-ter Zeit anstellen/ beyden Hauern gegenwärtig sind/oder doch emsig nachsehen/ damit alles recht verrichtet/nichts versäumt oder vernachlässigt/ die Wein Gartenmit Dungen/Hauen/Schneiden/ Stecken-Schlagen/"hefften/an-und abziehen/abklauben/ wipffeln/ Grubenversehen/ auch alles und jedes nach Gebühr / sonderlichimLeesen/Wein-Zehenden/Berg-Rechten und andernangestellet werde.

Diesen nun wird etwas gewisses jahrlich / dabeyauch eine lnkruQ'ion gegeben / wie sie sich in einem und

andern zu verhalten/und müssen angeloben/baß st- treuund emsig ihrer Gebühr nachkommen/ und auf alle Ar-beiten ein wachsames Auge haben/ nichts veruntreuen/Wein-Pfahle undStecken wol anwenden/und wiedersauber zusammen legen und verdecken/keineBögen oderSätzlinge/ohne Erlaubnus oder Befehl/weggeben/ im lSchneiden/ Hauen und Jäten/ guteFürsichtigkeit!brauchen/Mauern und Frieden wol und recht erhalten/!den Wein Hauern fleisslg nachsehen/sie antreiben/und ^ihre Tagwercke ausschreiben / oder da sie (welches bes-ser) Viertel weise bauen/eines jeden Fleiß oder Unfieißandeuten/allen Schaden/ der vom Vieh oder umreum !Leuten herkäme/ verhüten und anzeigen/ die Hüter zurechter Zeit bestellen und ihnen nachspühren/fieWg gru-ben/ unddie oden/ leeren Plätze/ oder unfruchtbaren

^ Stö- .