Drittes BiM)/ Hauß - Mutter.
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Wann noch jemandvom Manns-Stammen imLe-ben / aber aus rechtmässigen Ursachen der vätterlichenAbschafft nicht fähig wäre / so stehen die verzyhenenTöchrer stracks zu der Erdschasst ein:Da aber ein Land,Mann keinen ehelichen/ sonderu nur einen i-zilimirtenSohn hinter sich verließ/ so werden dennoch die verzy-henen Tochter von ihm ausgeschlossen. Die geschriebe-nen Rechte vermögen auch / daß die ^ctoprirte / und anKindsstatt angenommene Söhne/ die verzyhene Töch-ter und ihre Erben ausschlössen sollen; solches aber(sagl
x^aitkeruz) können wir/vonLandö-BrauÄD wegen/nicht billigen/ dann/ damit wird dem Letzten seines Na-mens und^vtammens/Ursach gegeben/wann er mit sei-Schwestern/ oder ihren Erben/ nicht wol stehet / einenFremden zum Erben/ und an Kindestatl auszunehmen/und dadurch dem weiblichen Neben-Srammen desLand-bräuchigen Wiederfalls zu entsetzen/ dadurchwarhaffren / natürlichen Erben ausgeschlossen / undeinander in fremde Sippschasst unbillig ver-setzt würde.
Lx?. X!l.
Was eine Haus-Mutter gegen dem Gesinde zu thun.
JeHaus-Mutter/ weil sie die meiste Zeit in ih-Yj?rem Hause zubringt / oder doch (nach der altenGewonheit) zubringen sollte / hat auch destomehr Zeit undGelegenyeit/dieObsicht über ihrGesinde/mitemsigenFleiß/fottzufetzen/damitjcdes/wasihm gebühre/zu rechter Zeit/nicht obenhin und schleude-rischer weise/ >ondern/ wie es seyn soll/ und gut ist/ ver-richte/nichts im Hause/auch ausserhalb ^ verwüstet undveruntreuet / das grosse und kleine Vieh mit Futter/Wartung und Mast wol gewarrst/ und der billige Ge-horsam und unaussetziicheFleiß allenthalben und jeder-zeit sortgepflantzl und erhalten werde.
Weil nun dieses einen grossen Fleiß / richtige Ord-nung/und sehr viel Mühekostet/auch einer Person(we-gen vielerlei) überfakendenVerhinderungen)>onderlichwo grosse/oder mehr/ als einerley Wirthschassten sind/allein zu verrichten/ fast schwerlich/ und schier unmög-liches soll ihr erstlich/eine edleHaus-Mutter/ um einegelreue/versiändige/tugendsame Weibs-Person umse-hen/die ihre Abwesenheit oder Unvermögen ersetzen/miternstlicher Fürsichrigkeit dem Gesinde/sonderlich denenim Schloß undMayer-Höfen sich besmdendenWeibs-Vildern/fürstehen/sie zur Gebühr anhalten/ihreFehlerstraffen/und in allem ihr an die Hand gehen/ ihren Nu-tzen lchassen und befördern/ und allen Schaden/ Nach-lässigkeit und übel-bestelltes Hauehalten verhüten undabkehren/ auch von allem jederzeit Red und Antwortgeben solle.
Zum Andern/muß auch dieser Weibsperson Schutzgetragen / und sie dem Gesinde / mit dem sie nach derKrauen/ zu schaffen und zu befehlen hat/ ordentlich für,gestellt/ihnen der Gehorsam eingebunden/und die Wi-dersetzlichkeit bey Strafemgehalten und verboten wer-den/damit(sonderlich/wann kein Pfleger oderVerwal-ter vorhanden) das Haus und Mayer-Gesind wissenmöge/wem sie zu p^riren schuldig/und ftdes seine gebür-liche Arbeit zu rechter Zeit anzustellen und zu vollfüh-ren/sich nicht entschuldigen möge.
Cz?. Xlll.
Was zu thun gegen der Nachbarschasst.
Oman schon,'n einer Nachbarschafft lang ge-wohnt/ und gute vertrauliche alte Bekanntnushat/da ist leichtlich eines oder desandernEigen-schafft zu erkennen; wo man aber (wie offt geschiehet)durch Heyrath oderKauff/gantz an einem fremdenOrt
wohnen und Hausen muß/ da ist dannoch einige Obsichtund Aufmerckung zu halten/ so wol sich in der Benach-barten gutenWillen einzuschleichen/als ihrenNeid undFeindschafft geschicklich zu vermeiden. Und zwar istvonnöthen
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Zum Dritten/ muß dem Gesinde / sonderlich denen/die starcke Feld-Arbeit thun müssen / mit gebührendemUnterhalt/Essen/Lieger-Statt und Besoldung/War-tung und Artzney/ da eines oder dasmidereslkrancket/auchalso begegnet werden/ daß sie ohne Klag und Be-schwerung ihren Dienst desto eysriger und emsiger ver-richten mögen / ihre Her:schasst desto mehr liebend undhochhalrend/auch desto treulicher und williger/was ih-nen zugehört/in allem sich verhalten.
Vierdtens/soll eine^msige Haus Mutter/ aus demandern Buch/ dem Monat Register / was von Zeit zuZeiten für Weiber-Arbeiten/und ihr zugehörige Haus-Geschäfte zu thun/herauszeichnen/und darnach früheroder spärer / wie es der Lands-Brauch und Gewitterleyder/alles anstellen und verrichten lassen/ damit nichtsdahinden bleibe/und jederman wissen möge/ wann undwie alle Arbeit glücklich anzugreiffenund auszuführen/damit die gantze Haushaltung in guter Ordnung blei-be/ durch welche alles leichter und bequemlicher ankomtund glücklicher fortgehet.
Fünsstens/soll sie sich vor offtmaligem Abwechsel derDienstboten hüten/so wohii/ weil es ein Aeichen ist/einerUnbestandigkeit/und auch/daß dadurch ihr Dienst ver-schlagen wird/indem sich nichr gern ein Gesind an einenOrt verdingt/ wo es alle Tage/ um geringe Ursachenwillen / des Stroh-Sacks und Wegjagung erwartenmuß. Zu dem/ biß man den neuen abrichtet/ viel Zeitvergehet/ also manche Arbeit versäumt wird; dahinge-gen diejenigen/ so schon lang in Diensten seynd / ihrerHersschafftWillen desto besser erlernen/sich darnach be-quemen/und also alleHaus- Geschässte besser und glück-licher von statten gehen.
Zum Sechsten / soll man keine Ungebühr/ Muth-willen und Unzucht verstatten/sie zur Erbarkeit/ Gebetund Arbeit anhalten/ und im übrigen auch alles dasin Obacht nehmen/ was oben im andern Buch/ indem ix.und 16. Capitel/ von dem Gesinde/ vermeldetworden.
Erstlich/