Druckschrift 
Th. 1 (1716)
Entstehung
Seite
284
Einzelbild herunterladen
 

284

Des MelichLn Land^und Fe!d-Leben6

zu ihrer Abfertigung.Jedoch/wann es zur Abfertigungund Bezahlung kommt /. so haben dieMgen Stief-kinder vor der Wittib den Vorrang.

Da auch einer Wittib/ besagter massen / ckle ihresÄZanns Haab und Güter verpfändet sind / daß sicdie-selben/von ihrer Absirtigungadzutretren/nicht schuldigist/so dann der Mann^eel. fremde Gründe oder GüterPfands-weise innen gehabt / oder auch im Bestand ge,habt hätte/und solche Pfand Schilling oder Beständehinter sich verlassen hätte/' so sind in solchem Fall dieEr-ben schuldig/ die Wittib so wohl dabe»/ als beyanderndes Verstorbenen eigenthümlichen Gütern/biß zu ihrerAbfertigung bleiben zu lassen Was dieFahrnusbeyderAbfertigung betrifft / ist allbereit droben in dem Capi-tel: Was bey einer Tochter Vereinigung zu bedencken/gemeldet worden/und werden demRechten und Lands?Brauch nach / unter der FahrnuS nicht verstanden dieFrüchte/so noch auf dem Felde stehen/ auch nicht tue Fi-sche in den Weyern;wann sie aber nunmehr abgeschmttm sind/ob sie gleich uneingeführt noch in dein Felde ste-hen/ dergleichen/ wann die Fische aus de» Teichen gc-fischt/in die Einsätze und BeHalter gebracht sind/so wer,den sie für Fahrnus gehalten/ davon auch die Wittib/wie von der andern FahrnuS/ ihr Gebühr 5« fordernhat. Item/so eine Frau ihrem Haus-Wirth in wäh-render Ehe/ in baarem Geld / oder fahrender Haab et-was zubrmgt/und solches von ihr ware cmderwgNs-hin

verwendet oder verzehret worden/ so sind die ErbenderWittwen solches wieder zu erstarren schuldig. Die Zeitder Abfertigung/wird zu zeiten in den Heyrachs-Abre-den bestimmr/wo es aber unterlassen worden/ geschiehetes gewöhnlich zwischen Wechnachlen und Lichtmeß.Woferne ein Ehe-Mann nichts/ als lauter Lehen-Gü-ttr hat / will der Frauen ihren Befreund?» / noch vorEinwilligung dcsEhelichen Gelübds/ vor allen gebüh-ren/dem Bräutgam dahin zu vbiiZiren/daß er über denHeyraths-Lonissäi einen Lvnlcnsvom Lehen Hmnauswürcke/damit die Braut/nach seinem Ableib-n oh-ne Gefahr stehe / welches / nach geschehenen Fall / ba> tauszuwürcken/undgar schwerlich zu erhalten. Im Gc-gemheil / wann der Wittib die Wiederlag m vaaremGeld eingehändigt wird/ ist sie auch wieder schuldig/sol-che auf liegende Güter imLand anzulegen/oder sonst mitPfand und Bürgschafft zu vergwissern/ damit die Er-ben nach deren tödtlichen Abgang / solches wieder be-kommen mögen; sollte aber dem Mann ihr zugebrach-tes Heyrachs-Gut nicht seyn bezahlt worden / so kan sieauch nut Recht die Wiederlag nicht fordern/ cmmnvn läcil, ^uoci clcdct, non rccipit^uoc! oportct, 8clnulisrqu-e non 6ecjitOolcm>nons>olclt szetc^c Don«.

rioncm propter nuplia». Es wird aber dißfalls Nichtan einem Ort/ wie an dem andern gehalten / dahersich allenthalben/ smmmlich nach dem Lands-Brauchzu richten-

Lä?. Xl.

Von Verzichten Adelicher Töchter.

^Ann em Vatter/ vom Her:n-oder Ritter-Stand / seine Töchter ausheyralhet/ und sie/wie gewöhnlich/ aussteuret/ so muß sie sich demLands-Gsbrauch nach / der vätterlichen Haab und Gü-ter verzechen / so lang einer von dem Manns-Slam-men im Leben / und muß deßwegen dem Vatter einenLands-bräuchigen Verzichts-Brief zustellen; aufdasMütterliche aber ist keine schuldig sich zu verzechen / siethat eS dann aus freyem Willen/ so doch selten geschie-het/können auch keines weges darzu gedrungen oder ge-nöthiget werden. Und/wiewol die Verzichten den ge-schriebenen Rechten nach/ nicht kräfftig sind/sie werdendann mit einem Eyd bestättiget; so ist doch in Oester-reich/ dem Lands-Brauch nach/ einiger Eyd dißfallsnicht vonnöthen/ sondern muß die Tochter dieVerzichthalten/als ob sie mit einem Eyd bekrässtiget wäre: dochbleiben in solchem Fall/ einem Vatter die Hände unge,bunden/wann er eine solche verzyhene Tochter in seinemTestament noch mehr betrauen will/dieses sind dieBrü-der schuldig/ ihr/ ohn alle Weigerung/ folgen zu lassen/und bleibt dieLxclusion allein in seiner Krafft / wannder Vatter ab Inteliaw stirbt. . Und erstreckt sich die-se Verzicht allein auf den Manns-Stammen/ so vondervätterlichenl .inca herrühret/ als aus die BrüderundBrüders-Söhne pcspcwirlich in absteigender^«-nca , und gar nichts aufdes Vatters evl atcrai-oderBeyseits-Erben; wann nun der MannS-Stamm/ >na-scelicjcnkc:,vomV^tter abgestorben ist/sowirddem verzyhenen weii'lichenStaminen die ThürzurAn-trettung der vätterlichen verz»)henen Güter wieder er-öffnet/ unaeacht/ dasietw an ihresVa tterS Bruder /

oder desselben nlannliche Erben/ noch im Leben vorhan-den/ es wars dann / daß sich eine Tochter / Kra sst einerErb Einigung/ odersonsten gutwillig/ cmfdengantzenNamen und Stainmen/verzyhen hätte.

So erstreckt sich auch diese Verzicht allein auf denManns-Stammen / väterlicher l.mcs, und nicht aufdie mütterlichs/darzu die Töchter gleichen Zutritt habenmit den Söhnen; wann aber eine Schwester mit Todabgehet/ so erben die überlebenden Schwestern mit ih-ren Brüdern/ die verlassene Güter zugleich / dann dieVerzichten(sagt>^itkcrui.daraus dieses meistentheils

genommetyerstrecken sich allein aufvätterliche/und garnicht aufschwesterliche Erbschafflen/ jedoch wird dasHeyrath-Gut ausgenommen/ dann solches alles/ alseine vätterliche Gabe/ dem Manns-Stammen allein/billig zustehet: Deßgleichen/da ein Bruder/ ohne eheli-che Leibs Crben/mitTod abgienge/und nicht allein vät-terliche/ sondern auch andere / mit rechtmäßigen Titul/eroberte Haab und Güter hinter sich verliesse/ so erbendieselben scjvcnritiZ öoni,,die verzyhenen Schwestern/mit und neben den Brüdern/ die vätterlichen aber blei-ben den Brüdern/ wegen der gegebenen schwesterlichenVerzicht/ allein.

Und/ diese Verzicht Messen nicht allein die Schwe-stern aus / sondernauch derselbigenLeibs Erben/ vonMann-und Weibs-Stammen/ so lang der vätterlicheManns-Stammen noch im Leben ist.

Und / daein Unter-O»sterreichischer Land-Mann/ausser Lands-Güter/und verzcheneTöchkerhätte/so er-strecken sich die Verzicht auch aufdiejelben/ungeachtet/solches im Verii -s't Briefnicht vermeldet wäre.

Wann