Drittes Buch/ Hau6-Mutter. 28z
ix.
Wann eine Haus-Frau verwittibt wird/ was sie in Acht
zu nehmen.
Ittwen undWaysen werden gemeiniglich 5dem Muthwillen undBoßheit dieser W
von
elt/
mehr/als andere/angefochten undgeplagt/da-her sie auch billig nach allen Rechten / einen geneigtemund zu helffen willigernRichter finden sollen/als anderePartheyen/ weil sie deßwegen von GOtt in seinem hei-ligen Wort pnvitcZirt sind/ und das Versprechen ha-ben/ Er selbst wolle ihr Richter und der Waysen Vat-terseyn; doch muß gleichwol eine Wittwe vernünfftigund dem Lands-Gebrauchgemas handeln / und ob sieschon ihres Manns Verlassenschasst und Güter/ biß zuihrer Abfertigung besitzen mag / weil ihr solche alle ver-pfändet und verschrieben sind / wie dann meistentheilsdieHeyraths-BriefbeydemHerm undRitter-^ztandnntsolchenBedingungenciauluiirt werden/und obwol(sagt v^s!tkerus)dieftc>susui nicht mlenrt wäre/vec-meynen doch etliche/daß dieWittib nichts desto wenigerbey der Jnnhabung und der Güter Nutzung/allermas- ^sen/als ob dieciaului darinn begriffen wäre/biß zu ihrerAbfertigung/gelassen werden solle. eniw(sagt >
erferner)spponi lolitx, li s)Dittsntur, ksbenlurprc»sppolikis. Nichts destoweniger muß die Wittwe/nachihres Manns Tod/ die Inventur aller feiner Güter undVerlassenschafft gerichtlich / (wo es bräuchig ist) nichtweniger Vormünder vor die Kinder begehren / dann/wo sie solches unterließ / so hat sie die Jnnhabung undNutz-Niessung der Güter hiemit verwürckt/daher die»ses dieerste Lvorg seyn solle/ ein Inventarium aufrichtenzu lassen/ so kan und mag sie nicht aus der geho-ben werden/biß sie völlig nach ihrem Lont5nt,es sey nmbaaren Mitteln/oder mit genügsamen Versicherungenist vergnügtund befriedigt worden. Und da es auch ge-schehetsagtweitererst-siiezirter^uwr) daß ein Hey-raths-Briefgar nicht aufgerichtet worden wäre / wonur in solchem Fall eine gefertigte Heyraths - Abredesürgebracht werden mag/ so hat solche gleich so vielKrafft/ als wann ein gefertigter Heyraths-Briefvor-handen wäre ;wo aber von diesem auch nichts gefundenwürde/und doch ein Heyraths-Schluß durch die Wit-tib/ mit lebendigen Zeugen bewiesen werden möchte/ sosolgt ihr gleichwol / nq^) Vermog des Heyraths-Be-
schlusses/ alles das/ was ihr sonst/ wann ein Heyraths-Brief vorhanden wäre/folgen solle. Wann nun abereine Wittib in die ?ollcls der Verlassenschassi ist gesetztworden/ und noch vor ihrer Abfertigung sich begebe/daß jemand auf besagte Güter eine RechtlicheKlag füh-ren sollte / ist sie sich in einige Veranrwortung einzulas-sen nicht schuldig / sondern sie mag sich auf die Erben/als ihre Schermen weigern/uud denenfelben zumNechtzu verkünden begehren. Jedoch/wann die Wittib nichtallein/sondern neben und mir denErben bekia^t würde/so hab ich (sagt V^akkerus) vielmal gesehen/ daß sie sichmit und neben den Erben in Verfahrung eingelassen/wann sie aber hernach / vor Vollendung des Rechts/durch die Erben abgefertigt worden / so ist sie.^llda wei-ter zu verfahren / nicht schuldig / sondern den Erben ge-hört das Recht (ausser der Wittib Behelligung) aus-zuführen. Und/woferne die Erben/die Wittwe abzu-fertigen/sich verzögern und lerzi-verliren wollten/magdieWittib um ihr Heyraths-Vermächt extrs orcl,-nariL Verhör-weise klagen/ und können sich die Erbendessen weigern/ caulsenim rcüitutionisvotjsckluln-
märig.
Belangend die Morgen Gab/ kan es dieWittib/als ihr srey-eignes Hut gebrauchM/verschaffen/verma-chen/verschencken/wte/und wem sie will/und ob sie schonsolches unvertellirt nach ihrenTod hinter sich verließ/sofällt sie dennoch nicht auf ihres Haus-Wirchs/sondernauf ihre nächste Erben. Und hat eine Wittwe zwar beyGOTT und der Welt grosse ?romellen und ?ri viie.Z>en/ doch mußsie auch also sich verhalten / daßsiesol-ches vor GOTT / der erbarn Welt und ihrem Gewis-sen verantworten kan / daß sie nicht unter derjenigenZahl gehöre / die der heilige Paulus für lebendig todtbält und verurtheilt/das kan sie vermeiden/wann sie ihrVertrauen festaufGOtt gründet/sich vor allen Scheindes bösen und leichtfertigen Lebens hütet / andächtig /eyfrig und inständig betet / ihre Kinder / Gesind undHaushaltung Christlich und wohl auferziehet und re-gieret / so wird sie ihren Lebens-Lguffseelig beschließen/und dort in der Zahl der Seeligen und Auswähltenerfunden werden. '
dä?. x.
Wie eine Wittwe abzufertigen.
Ine Wittwe abzufertigen / ist die Norm und^Form/ die aufgerichtete Heyraths-Abrede/ 0--der der Heyraths-Vrief/ und wann eine Krau' darinnen/ wegen ihrer Spruch und Anforde-rungen/von ihremMann/auf alleseineHaab undGüterdergestalt verwiesen wird/ daß sie dieselben/ biß zu ihrervolltgenAbferngung/nutzen und messen mag/und sie sol-che biß dahin/ abzutretten nicht schuldig sey/ da auchgleich Kinder von der ersten Ehe vorhanden wären/ de-ren Mutter vorher gleichergest«lt versichert gewesen/ so
I.THeiÜ
hatten sie doch nicht Fug / sich / inKrafft ihrer ?r«ten-llon/ in die und Nutzung der Güter einzudrin-gen/ vielleicht/weil ihre Mutter diß Recht erst nach desManns Tod gehabt/ aber solches nicht erlebt hätte/da-hersie auch/ )ure rep5-escntationis. nicht mehr Rechthaben oder begehren können / als die Mutter selbst ge-habt/ qus smc/Viariti obitum clesunÄa tuit. Bleibtalso die letzte Wittib / die ihres Manns Tod erlebt hat/bey ihres verstorbenen Manns Hab und Güter / Rös-sels und Nutzung/ nach Jnnhalt ihres Vermächts/biß