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Beö Adelichen Land- und Zeld-Lebenö
möge versorget lebe«/ daß sie Ursach haben möge/ ihrerEllern Anstalt halber sich zu erfreuen und zu bedancken/nicht aber derselben Unvernunft! und ihr eignes Un-glück zu beklagen und Lebens Lang zu betrau ren. DieHeyraths-Lomratt und Vermachte werden nicht aneinem Ort / wie an dem andern gehalten/ und weil sol-che in der zweyen Lorurakcnlen eigenen Willen beste-hen/ als werden sie auch bißweilen gesteigert/ bißwei-len auch geringert/ nachdem man sich vergleichen kan.Der Braut Vatter pflegt meistentheils das Heyraths-Gut/ als Oot-m, zu benennen/ so viel er der Tochter zugeben sich erkläret / so viel muß auch der BräutigamWiederlag (bißwellen thutmans auch gedoppelt) ver-schreiben/ damit aber wirds meistentheils also gehalten:Wann das Weib vor dem Mannstirbt / so hat er dasHeyrach-Gut «ci dies vits; wann aber der Mann vor-her stirbt/hat sie gleichmässig die Wicderlag Lebenslangzugemessen/ nachbeederseits Absterben aber fället eswieder zurück/auf seineFreunde dieWiederlag/und ausihre FreundedasHeyrarh-Gut.Wann dieBraut noch
gen/ daß unicr die fahrende Haab die Geld -SchuKm ^nicht gerechnet werden sollen. Oe^urecommurunvmi^ j
äcbitorum nccz; inter mobilia,nc<z; interimmodiljj
computsnlus,le6novömspeciemcvrMtuunt,vielleichtaus der nicht ungereimten Ursach / weil die meisten«Schuld-Bries aufliegende Land-Güter gleichsam ihrett/potkccöm immobilem haben / und also pro mersmobiiibus nichtgehatlenwerdenmögen/ daher / weilauch in conlrsriam partcm viel ?rTjuclicia sich erei-
gnen/ist das beste/ daß im Heyraths Briefbenanntlichvorbehalten und lp«cikcirt wird / ^wis viel baar Geld/oder andere Fahrnus/ so wohl auf desManns als derFrau Seiten / unter der Fahmus sollen eingeschlossenoderausgenommen werden/dadurch werden alleGrip-plereyen undDisputanoncs unter denEdlen abgeschnit-ten und verhütet/sagt auch D-BernhardWalrher nichtunrecht: Eine Wittib sey ihres verstorbenen Haus-WirthsverlasseneHaab und Güter/ seinen Erden ab-zutretten/eher nicht schuldig/sie werden dann zuvor vonihrenHeyraths-Sprüchen völlig <.pntLritjrt/und dieser
ledige Stands ist/lnuß derBrautigam etwas gewisses/ > paraZ.spiiusjstauchgantz billig in die Heyrarhs-^oentweder m baarem Geld / oder in einem Schuld- lui einzubringen; nicht weniger auch dieser: Daß derBrief/zur Morgen-Gab/ erlegen/ und bißweiien noch Mann schuldig seyn solle/von allen ?arapk-rnslien/die
darzu/nach l)ilcrction/ein Hochzeit-ps-lentzhingegenaber die Braut dem Bräutigam mit saubern weissenGezeuge/ Nacht-Tuch/ und dergleichen / begaben; somuß auch die Braut von den Eltern/ nach ihrem Ver-mögen/ mit sauberer fahrnus/ Bert-Gewandt/ Für-hang/Haus-Geräthe/und dergleichen ^wbiiim ausge-staffiret und versehen werden / nachdem es unter denStands-Personen an einem und dem andern Ortbrauchig ist/ oder/nachdem der Eltern Vermögen undguter Wille ist/so sich nicht lässet auf etwas gewisses cle-tsrmimren/daher selten zween Heyraths-LoncraH ein-ander in allen und jeden Puncien gleich seyn/ sondernnach beeder Partheyen Williuhr und Einstimmung/ineinem und andern leichtlich v ariren und andern können.
Vornemlich ist zu beobachten/damit die Braut/ wofer-ne sie / nach GOttes Schickung/möchte zur Wittwenwerden / mit einer gebührlichen wittiblichen Unterhal-tung nach Siands-Gebühr/ möchte versorgt seyn; anetlichenOrten wird allein ein gewisses benanntes Geldauögeworffen / das man ihr zu gewissen Fristen erlegenmuß;anderwärts werden auch viüu-iiien/ von Wein/
Bier/Korn/Waitz und Haber mit untergeben/ sonder-lich werden ihr Roß und Wagen / wie auch die halbe/oder wenigst das dritte Theil (wann etwan zweyerleyKinder vorhanden sind) von der Kahrnus verwilligt/wie auch ein Wittib-Sitz/ nach ihrem Belieben/ an ei-nem benamten Ort/oder ein gewisses Geld dasür. Un-ter der fahrenden Haabe wird insgemem bey den Ju-risten verstanden/Trayd/Wein/Gestütt/groß und klei-nes Vieh/ Hausrath / verbriesst-und unverbrieffteSchulden/ Harnisch/ Büchsen/ Pulver / ^?ilber-Ge-schin/Kleinodien/und in Summa, alles/ was beweglichist/ davon aber gleichwol im Heyraths- Brief/ beeder-seits eines und das andere vorbehalten / bedingt undausgenommen/ auch im Heyraths-Briefm tpccic be-nanntwird / wiewold»e geschriebenen Rechte vermö-! Obacht zu nehmen.
sie ihme künssrig zubringen und unterthänig machenmöchte/ sie aufs beste zu versichern/ damit sie gleichwohlkünsstig ihre Anforderungen richtig bescheinen kan/undsieum das Ihrige/ durch Vortheil und Unbilligkeit/nicht möchte gebracht werden/ welches kein ehrlicherEhe-Mann keines wegs begehren wird.
^Ferner ist zu bedencken / wann (wie offtmals geschie-het) einMann wenig oder nichts von fraysaigenenGü-tern hat/sondern lauter lehenbare Stück und Manns«Lehen/daß er schuldig seyn solle/ so wohl von demLehens-Herzn einen con>en8auf seiner kündigen GemahlinHeyrath-Sprüche / zu ihrer Versicherung auszuwür-cken / und seine nachst-belehnte Vettern zu vermögen/den Heyralhs conlrsQ selbst mit zu fertigen / dann/woferne dieses vernachlässiget wird/ kan sichs leichtlichzutragen/daß eine Wittib/nach ihres Manns Tod/mitleeren Händen aus den Lehen-Gütern kan verflossenwerden;wo aber einMann so viel angelegtes baarGeld/oder fraysaigne Mittel weisen kan / die darzu erklecklichsind/darffesdieserWeitläufftigkeit nicht/weil ohnediß/in währender Ehe/ einem jeden Theil frey stehet/ seinenEhegatten durch ein Testament/ letztenWillen/ oderDvnatioacm caus«»mo5tis, über die Heyraths Pun-cten zu betreuen.
In etlichen^ontraÄen wird auch dißbedünget/daß/woserne nach des Vatters Ableiben sich unerzogeneKinder finden sollten/daß man der Wittwen/ als leibli«'chen Mutter / die ^utei, neben einem Beystand oderMit-^ulorc. anvertrauen solle/ weil die MütterlicheTreu und Fürsorg in allen zu prsetumircn und zu hof-fen ; doch soll es gleichwol in ihren freyen Willen gesetztund gelassen werden/ob sie es annehmen/ oder abgefer-tigt werden wolle. Diese und andere Umstände habendie Eltern/ in Verehligung ihrer Töchter (worinn vor
allen aufden Lands-Brauch keüsxion zu machen) in