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Des Adelichen Land - und Feld-Lebenö
Fischn und Wildprat-Diebe Acht geben/die Habicht/Hüner-und Fisch-Geyer vertilgen lassen. DieFischersollen keine kleine unzollmäftigeFische oder zuvielKrebsemit denEyern sangen/daß auch zu rechterZeit ge/agt ungefischt werde/ingleichen sehen/daß keinNachbar in die-se kczaiien zu weit eingreiffe/oder einigeNeuerung an,sänge/es auch alsobald berichten.
Zum Eilfften/ soll er das Land Gericht offtunverse-hens durchstreiffen / ^sic5tz-Personen wohl verwah-ren/der Land-Gerichts-Ordnung nachkommen/nichtsHauptsächliches/ohne Vorwissen der Herzschafft/vor-nehmen / wann er dieselbe in diesem und andern berich-tet/allzeit sein Gutachten beyfügen/ auch auf die Leicht-fertigkcit/Fürkauff/ entfremdete Güter/ Brandtwein'brennen aus Getrayd/ Achtgeben und straffen/ denLand-Gerichts-Diener zum Fleiß und Obsicht anhal-ten/ daß er das Land-Gerichr stets durchstreifte / Achthabe auf das verende Herren-lose Gesinde/ dasGe?höltz/ Wiesen/ und dieFisch-Wasser ausgehe/ und/ sobald er Unrechtes erfähret/es anzeige.
Zum Zwölfften/soll der Pfleger dasGehöltze treulichhegen/ das Brenn Holhin rechter Maas/ zu rechterZeit schlagen lassen/damit/was aufWicn gehöret/nachselbigerKlaffter gerichtet/ zu rechter Zeit durch dieSchiff-Leute/ und um bedingten Werth geliefert/ dasBrenn-Bräu-Back-undZiegel Holtz von denWind-Fällen und äussersten Holtz Statten genommen /dasBau-Holtz und Rasen zu rechterZeit gefällt und einge-bracht/und fleissig aufgespahnt werden; daß man allzeitdörres Holtz habe/auch zurNothdurfftSchindelnundWein-Steckenzum Vorrath seyen; das Reisicht undWind - Fallesoll er fleissig abraumen / davon Kohl-Haussen machen/brennen und verkauften lassen/deswe-gen ein ordentliches Holtz Register aufzurichten.
ZumDreyzehenden/die altenRestanten soll er fleissgMd emsig einbringen/und keine neuen erwachsen lassen;Die Steuern und Anlagen im Land-Haus/ zu recht ge-! Wehten Terminen und Fristen/richtig abzahlen/und ihmdieLandschafft-Quittungen fürschreiben/ und heraus-geben lassen; denn/im Fall er muthwillig und nachlässigetwas hminnen versäumen sollte / daß id. per Lcmoim Land Hausedeswegen ausgereitet würden / ssller«s zu entgelten haben;auch soll er ein Protocoll aufrich-ten/ darinnen alle Verhör / Beschau / Vergleich/Schuld Brief/Verzicht/ Quittungen/Handlungen/Land-Gerichts-Sachen/ und dergleichen / verzeichnetsind; Item/ eininventuis-Protocoll/ einWaysen-Buch/ Dienst Botten-und Tagwerck-Register/ aucheine Way-jen-Verzeichnus/ welche noch nicht gedienthaben/damit man sich/aufbegebendeNothdurffr/derenbedienen möge; Item/ein Jnnleut-Register/wo ein je-der sich aufhalte / und was er treibe/ oberWinckel-Steuer gebe / ob-und von welchem er seinen Abschiedhabe/den er der Obrigkeit einliefern/und auf sein Abzie,chen wieder abfordern kanzwann er heimlich weggienge/soliden Ausstand sein Haus-Wirth bezahlen/ weiler> ihn/ohn« Vorwissen der Obrigkeit/weggelassen. DieSchuld^Briefe sollen über die Helsste des Vermögensnicht ausgefertiget werden; auch soll einZehend-Regi-ster ftyn/und soll man denenUnterthanen absonderlicheBüchlein geben / darinnen alle jährliche Orämsri-undxxtra.Aorderungen/ samtJahrund Tag/eingezeich-net seyen.
Zum Vierzehenden/ soll der Pfleger / langstalle »4.Tage/der Obrigkeit/ aufein halb-brüchig Papier/ alleFürfalle und Beschaffenheiten überschreiben/und pun-Äarim eines nach dem andern/in guterOrdnung berichtten/ daraufihm a«imsrZmem der Bescheid beygezeich-net/zuruck geschickt/und von Monat zu Monatwiederzu der Henschafft samt der kcianon/ ob eines oder dasandere geschehen/übersendet werden solle. Wann nundie Herschafft selbst/ oder durch andere/ die Raitungaufnimmst/ soll der Pfleger erstlich seine Inttruüion ab-lesen lassen / hernach alle schriftliche Nothdurfften/ dieihm von der Herzschafft übergeben worden / als Urba-rien/ Protocoll/ Sleuer-Dienst undAnschläg-Regi-ster / Inventuren / Grund-und Wayftn-Bücher / Ze-hend-Korn und Wein-Register / itemMayerschafft-Bücher/und alles/was vorhanden/ neben denen Lcni.üc-monenund Quittungs-Beylagen / seiner Ausgabbeyfügen. Soll auch/wasjährlich im Schaaf-Stall/und andern Vieh-Ställen/und wie viel/erzogen; item/Schmaltz/Wolle/ Getrayds gebauet/ bekommen/ ver-kaufft/auch wohin gebraucht worden/zugleich mit über-geben/damit desto schleuniger und gewisser derSchluß/so wohl der Herzschafft/ als ihm selbst / zum besten/ ge-macht/ alle Lontulion verhütet / die Ausstellungen er-läutert/ und alles in gute Ordnung gebracht werdenmöge / soll auch allezeit mit dem Rait - Rest in baaremGeld gefaßt seyn.
Zum Fünffzehenden/ wo Wein-Gebürge sind/ sollder Pfleger fleisslg aufdie Weinzierl Acht haben / ob siedie Wein Geburge mit Hauen und Bauen/ Gruben/Dungen/ und anderer Arbeit / gebürlich versehen/ daßzum Lesen/so wohl die Fexung selbst/ als auch die Berg-Recht und Zehenden/ wohl und gut eingebracht/ dasGrund-Buch?zu rechter Zeit verrussen und besessenwerde/ soll auch die Verwandlungen/ Gewehr/ undStraffen fieissig aufzeichnen / und neben seiner Rech-nung übergeben.
Zum Sechszehenden / soll er / neben der angräntzen-den Nachbarschaffk/in auswärts nach verrichtetemAn-bau/mitZuziehung beederseits alrer/ehrlicher und wol-berüchteter Leute/Forster und Nachbarn/ eine Gräntz-Bereitung hallen/ zusehen/ob die Marck-SteineundAnregungen richtig/damitkünfftig/ aus Unterlassungdieses/ keme Unnachbarschafften/ VortheiluNd Ein-griff/ aufeiner oder der andern Seiten/ sich ereignenmöchten.
Zum Siebenzehenden / die Pflegerin soll auf dieDienst-Mägde im Haus und Mayer-Hof/ aufs Ko-chen/Backen/ Milch/ Butter/Schmaltz/ Käse/ Blei-chen/Vieh-Wartung/HünerundGeflügel/ihrObsichthalten/die Haar-Arbeit verrichten lassen/ die Gespinnstaustheilen und einnehmen/ Woll und Federn beobach-ten/ item/das Meel von der Mühl empfangen/ allezeitvon i s. Metzen Korn/21. Strich Meel und fünffthalbMetzen Kleyen nachmessen lassen/ und solches verwah-ren; Item/ Kleyen und Treber für das Vieh/ item/Lichterund Saltz in die Stalle hergeben und aufzeich-nen ; Item/soll sie lassen Kraut und Rüben einmachen/auch Obst dörren und pressen; sonderlich/soll das gälteVieh wol gewartet/was alt ist/gemästet und verkaufft/undjährlich eine8pccikestion des Viehes übersendet/^ auch die Fütterey klüglich angetragen werden; item/solll sie schuldig seyn/ dieZimmer und altz Fahrnus sauber
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