Druckschrift 
Th. 1 (1716)
Entstehung
Seite
118
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Des Adel ichen Land^uno Zeio^deue»

gen wieder aufkünden mögen/ doch stelMdcn andern SchMidten/welche nicht als cjn^gmcrsi ins Cammer-Gewerckcn stey / solches Einlags-Lapital ansich zu i Grafen-Amt gehören/sondern wann dasGewerck-Ey-handlen. Aus diesen dreyen umncnGliedem numals ' sen in die Bürgerliche Werckstätte kommt Gefchmeid/denen von Steyer-Rad und Hammermeistern / und !-und dergleichen machen/ gemacht werden/das gehört

zwar aus ihrer Gewerckschafft-vier / und im Lande ' ^ '

Steyer zween / der Hanünerwercks-Vettvalterund

Lassierer/die aberseibltEinlaghaben -vder bürgen nms-stn/ alsVvrgeher und Versprecher /werden von ihnenselbst erwählet /. bedinget und vorgestellt. DisHaupt-Raitungen'werden in der Sadt C teyer / längest zweyMonat nach dem Neuen-Jahr/ geschlossen/übergabenund iukißc-rt/ iekt aber werden dieO.uittunaen in El)

Aufnahm der Rattungen geiminigllch in das.andereJahr/ weil es zu weitlausskig.

. Alle wichtige Handlungenwerden durch dieVorge-her insgemein/mit Bevorwissen und Einwillignng desCnmmepGmfens vorgenommen. Auch hält:nan eineabsonderliche catts. darinnen ein Vorraths- Getd/aufbevorstehenden Nothfall / von jedem Centner Eysensechs Kveutzer ausserhalb Lmwes/ und drey Kreutzer imLand/gebracht werden/darzu dieVorgeher einen durchsie verpetschirten Schlüssel haben / daß keiner solcheohne der andern Wissen/Willen und Beyseyn eröffnenmöge.

So sind ihnen auch vsnZhrsMaseftätdemRömi-schen Kayser/ alsvorgcsctzterLands-Fürsilichen Obrig-keit/ demWerck desto besser unter die Arme zu greiften/und es in guten Wohlstand und Fortgang zu bringen/schönePrivttegien ertheilet worden:Als/dieBerwercks-Arbeiterdörffen keine Steyer/ Rüstgeld/Kriegs-Unko.^ien oder Stellung eines gewissen Manns ( wie in dengählingen Aufbetten und Kriegs-Gesahren sonst zu ge,stehen pfleget) leisten/ oderdeswegen ersucht werden.Jtcm/aller Handel/ Berg-Sachen/u. diesen anhängi-gen Begebnussen/Erkanntnus/auch Straff undWan-de!/ von Bergwncks-Gesallenherrührende / sollenvordenCammer-Grafena-igebracht/ fürgenommen undausqetragen werden.Dieser Cammer-tz^afnun befin-det sich stets im Eysen-Ertz/in demFürstlichenCammer-Hof/ und ist ihm erst Hnno 1669. den 21. Octob. durchdie Kayserlichen Commissarien / als Henn HannsSigmullden/ Frey-Herm von Gleißbach/und HerznJohann Casparn von Kellersberg / seine Autoritätconkrmirt / und der Gewerckschafft injunZitt worden/daß sie'demCammer-Grafen in allem pariren jvtten/ohne sein Vorwissen/ Gutbefindung und Gegenwart/keinen Ausschuß /Znsammenkunfft oder Haupt-Rai-tung nie vornehmen/ die allein im Eysen-Ertz geschehensollen; sie müssen, ihm auch von allen WirchscbafftenLiiancen/Vorrath/ Einnahmund Ausgab / panc ge-ben/der hat über dißVollmacht/dieVvrgcher/wann sietaugliche 8 uKjeÄa sind /(vb sie schon sonst nach zweyenJahren ri-AZniren müssen)nvck länger in ihrem Dienstzu crznklmireimtem die übel Wirthschafftenden abzu-setzen / und dieses auch in andern Dienstenzu thun; alleä ntiLlpationes sollen mit seinemVorwissen geschehen;

sens Handen ablegen/und sind verpflichtet/alles und jedes.treulich zu offenbaren. Des Ey sen - Obmanns ju-rKckÄionaber ist / mit den Sagen - und allen andern

zu der Eysen-ObmannsjurikckQion;Jtem/ dieSalhUberreuterey / und wann die Vorderbergischeu ihrenZeug/wieder die ?aQa, in der Gewerckschafft Gezirck.empracticiren/ da hat-erMacht zu c«?ntisciren.

Jtetn/gehcrtzu threnPrivilegiennoch ferner/daßdieGewerckfchafft-Vmvandten Macht haben / ihre lie,gend-und fahrende Haab/und wassieinderEinlagho-bem chren nächsten Befreundten/oder auch Fremden zutsttiren/zu schaffen und zu vermachen/auchda^iner vonden Gewercken ohne Testament abgieng/soll nicht we-niger seine Einlag seinen nächsten Erben/sie seyen inneroder ausser Landes/ / erfolgen ; sowol auch alle Steinund Zwisten zwischen der Gewcckschafft / und andernGrund-Obrigkeiten / soll für dem Cammer-Grafenkommen; wanns aber bereit zu Kauffmanns-Gut Ge-schmeid/ Nagel/ Sägen :c. verarbeitet / und derent-wegen von einer oderder andern Obrigkeit sich erhebt/so gehets desEysen-Obmanns instand an/und muß all,da ausgetragen/ oder da sie daselbst nicht vergleichlich/

muß nach Grätzsppeiiirtwerden.

Jtem/dieHolhungen u. Kohlen machen/md derglei-chen/ svllenvon derGrund-Obrigkeit nicht mit neuenAuflagen beschwehret/ die Wasser-Flüsse/daraufmandas Eysen fortbringet/ nicht gesperrt^ verhnwert/odermit Fischärchen ( dadurch grosser Schade geschehenkan) belegt/ wie auch die Ab-und Zufuhren-des Pro-viants sowv! als des Eysens/nicht gehemmet oder mueinigerley Hindernus fürsetzlich oder ohngesehr belästi-get/sondern die Fahrten undWege/ zu Wasser undLand/also und dergestalt versehen/werden/daß sowoldie Eysen-und Proviant - Fuhren/z» Land auf allenStrassen/ als auch die Schiffe hm-und wieder/keinesAnstoß oder Irrung haben/die Wege ausgebessert/mitBrücken »md andern Nothdurfften versehen/versichert/und wol vcrsorgetwerden. Über dieses haben auch dieInner-und Vorder -Bergischen Eysen-Bergwercks-Arbeiter / sowol auch diejenigen / welche Eysen/ Kohl/

ten/Ostern/und Pfingsten/auch alle Sontäge: Item/den Fronleichnams - Tage / so iang der Umgang wäh-ret; I^em / das Neue Jahr / die H. drey Könige / derzwölffApostel Täge /ausser St. Thomas; (weil er sonahe vor Weyhnachten einfällt/) item/ feyren sie Ma-ria Liechtmessen / Himmelfahrt/Verkündigung undGebutts-Tag; Item/ die Hnnelfahrt Chrifti/S. Jo,hannis Bapt.sta Tag/ S.Oßwaldi undSt. Barba-ra? Tag/als ihrer sonderbarenPatronen; dochalledieseFeyer.Täge arbeiten sie gleichwol Vormittags / bißaufdenMttag/ und feyren allein Nachmittages / alsalle vorhergehende Feyerabends undH.Abends-Tagewerden völlig hinaus gearbeitet.

DasJnnerbergischeEysenwesenwirdeigentlichGe^werckschaffrgenenmt/ihrHandels-GezirckistganhOe--sterreich/Bshem/Mähren / undhauptsäKilchmit demStahel ins Reich. Die aber den vordem Berge bear-beiten/werden nicht Gewerckschafft/svndern Radmei-