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Th. 1 (1716)
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24
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24 Des Adelichen Land - und Feld-Lebenö

^ ausgewW/ dreivsechs/mehr oder weniger Jahr über- vorher aber eineVezzeichnis machen lassen/aller schrifft-sich nimmet/solle diese l/umt-mon und ^xce^lion dem lichen Nothdurftten und Instrumenten/die er bey End-comr-Lö beygesetzt werden / daß er allein die Scher-, schafft der Schermung/dem Käuffer einhändigen undmung zu leisten schuldig; soviel das um-- Oominium' überliefern solle; und dieses soll zweymal abgeschrie-oderÄnspruä)/deren im Urdario und Anschlag überge-! ben/ von beedencontrakcnten gesättigt/ und jedwe-bcnen Güiten/Gmer und Unterthanen betreffe/ aufdie dem ein Theil gelassen werden. Dergestalt weiß derWeise / wie er solche selbst genossen hat/ wann sie von Kauffer/ was er zu fordern / und der Verkaufter/ wasandern sollen angefochten oder widersprochen werden/! er zu überantworten / dadurch unnöthigcr Hader undsoll er solche zu schermen schuldig seyn: Daferne aber unrechtmäßige Anforderungen abgeschnitten werden,der neue Abkanffer bey allen Unterthanen insgemein/ j Sechstens/ ist auch diß nicht zu vergessen/ woferne/oder bey jeglichen insonderheit/künfftig/ wegen derRo- wider Verhoffen das lange Geld/(wie es Anno 1620.bathen oderFron-Dienste/Zehenden /Diensten /Vog-^ im Schwang gegangen/ dardurch mancher ehrlicher

tey-)us, alten Herkommen und Gebrauchen/ aut qu»-cunquc maclu^cssu , einige Neuerung oder Steige-rung/die Zeit-über/so lang die Schermungs-Zeit wäh-ret/ ungebührlich einfuhren wolle/ und darüber Miß-verständniß/ Klagen und Rechts-Händel erwüchsen /soll es/ ohne Entgelt des Verkauffers / berechtiget wer-den; Item im Fall dieses Gut/vor Ausgang der ver-schriebenen Schermungs - Jahr/ der Kauffer auf wei-tere Hand solle üb erlassen oder verhandeln/oder auch/tcmpore lu« potlcllionis, die alten Marck-Gräntzen/Rain und Stain/ Gebräuche und Vergleiche / in ei-nem und andern überschritten und vioüret/ dardurchso wol bey der Nachbarschafft / als Unterthanen/ Em-lräg/ Neuerungen und Rechts-Behelligungenveran-laffet würden/ solle solches alles der Kauffer/ ohne Ent-,gell des Verkauffers/sum^-ubu», auszuführen'schuldig seyn.

Vierdtens/solle in währender l'rgüation der Ver-kaufter nicht t-.^.vci-^ren oder zurück halten/sonderncanclicj^, zp-rlö und warhafftig / alle und jede Irrun-gen/ Eingriff oder Ansprüche/ mit allen Umständen undBeschaffenheiten / auf das ausführlichste und klärestevortragen/und darüber nut dem Kauffer in einein undandern sich vergleichen / alles aber lpcci-Mer derKauffs-Abrede mit Namen einverleiben lassen; sollcmch hierinn bey der Einantwortung gantz aufrichtighandeln/keinen hinterlistigen Vortheil/ wider denVer-gleich/im geringsten weder selbst/noch durch die Sei-nigen suchen/ was er an Fahrniß/ Vieh/ eingemauertenKesseln undHasen/Getrayd/Heu und Stroh/und der-gleichen/ nichts verschlag ene^DZeise au swechseln / ab-zwacken oder beyseits brmgen/ sondern nach ChristiAusspruch gedencken : (juoct tikinon viz kcri.sltcrinec tcccris. daniitver Kauffer mit Wahrheit künfftignicht sagen möge/ man habe ihm diß und das verschwie-gen /entzücket/oder hinterlistig mit ihm gehandelt/ dennicht gehalten / ihn vervortheilt und be-trogen/ also/daß offt aus einer geringen Sache/die einWlechtes austrägt/ langwührige / schädliche / und vielJahr/au ch zeh enmal so viel austragende Unkosten/nachsich ziehende Zwitracht und Berechtigungen entsprin-gen/ ja die Wehrungen selbst angesprochen / gehem-met und aufgehalten werden möchten

Fünfftens/ so lang nun der Verkauffer die eviNIonleisten muß/ so lang soll er auch die schrifftlichenNoht-durfften/ Kauf - und Lehen - Brief/ Landschafft - Quit-tungen/alte s)oLumcnt« und Verträge in Händen be-halten. Wo je der Käufer eines oder des andern be.dorsstigwäre/als Ur^rjz, psotocoii, Unterthanen

Mann/unschuldiger Weise/zum Bettler worden) zwi-schen oder vor Endung der Zahiungs-Ternnnen / aus-kominen möchte/ soll der Verkauffer/ an dieser Kauff-Summa/dasGeldin solcher Steigerung/ zu seinemund der Seinigen Schaden und Verderb/ nicht schul-dig seyn anzunehmen/sondern solle das Capital (es be-liebte dann dem Verkauffer selbst anders/ und er sol-ches wieder an liegende Güter anlegen könnte/dabey erhierdurch soll frey und ungebunden seyn) biß zu besse-rer Müiitz/auf Interesse liegen verbleiben.

Zum Siebenden/ soll man eine geraume Zeit vor-hero ehe die Einantwortung geschieht / mit allen Unrer-thanen (wievon Rechtswegen auch sonst jährlich zuthun ) Wegen der vrclinari - und LxtrZorclin-isi. Ge-fälle billicl) und ordentlich zusammen rechnen / ihnenrichtige Abrait-Briese/ dann ihre Restanten und Aus-stände begriffen sind/ hinaus gebe/beynebens andeuten/man werde dem künfftigen Kauffer si> viel nachlassen ;wo dann etliche unte: ihnen sind/die mit gleichemNach-laß ihre Schulden an sich lösen wollen / kan man einegewisse Zeit / noch vorder Einantwortung/ ihnen ge-ben/ damit diß kcnckckim den Unterthanen selbst zugut komme / und der Ausstände desto weniger werden:doch ist zu mercken/ daß man dieses gleich Anfangs/ sobald man sich/ das Gut zu verkauffen/ entschliesst/ thunsolle/ und nicht auf die letzte warten; weil es sonst dasAnsehen und den Nachklang hat/ als hätte man dierichtige Schulden eingebracht/die unrichtige aber demAbkauffer überlassen ; welches einen Verdruß undSchwürigkeit leicht verursachen könnte.

Zum Achten / sollauch der Verkauffer sich diß imconrrsÄ vorbehalten / daß der Kauffer ihm schuldigseye/so wol L.ipilsi als lnlirrelle, an ein gewisses/ bee-den nicht allzu ungelegensames Ort/ohn sein/des Ver-kauffers Entgelt/abzurichten/ solle auch ihme/ durchdie Unterthanen / seine Fahrnus/ Vorbehalt und Mo-billen / auf einegantze oder halbe Tag-Reise/ wohin esgelegensam (und zu einer Zeit/wann nicht nöthigeFeld-Arbeiten) übergebracht/hingegen ihnen und ihren Zü-gen/mit Brod und Futter begegnet werden.

ZumNeundten/ wiewol die Pcmfälle unter denAdelichen (.ontrsk -men nicht üblich / ist es doch amsichersten/ zu eines und des andern besserer Veracwis-serung/ daß einer bedingt und gesetzt werde / derbeydcPartheyen gleich zu Beschallung verbinde/ und davon,die Helffte dem löblichen Gericht / die andere demhallenden Theil von dem Verbrecher zu erlegen; Will -man noch sicherer gehen/ kan man wol dencontrsS'von dem löblichen Land -Marscbal'.ischcn Gericht

Steuer-Zehend-Forst-und Raisgejaid-Register und^ oder von der Lands-Hauptmannschafft/ mitdemGe-der gkichen / soll man ihm s/ gege n Quittung zustellen ;! richts-Jnsigel/ ausfertigen lassen/ muß aber zuvor/;u