Druckschrift 
Th. 1 (1716)
Entstehung
Seite
25
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Erstes Buch / Land-Guth.

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Ende der Kausss-Notul/solches vermeldet/ und oben-, zu dem gerichtlichen Sigill leer gelassen/und folgende

her/über den Principalen und BepstanderFertigung/(die vorher geschehen muß) ein genügsames Sparium

diese gerichtliche Fertigung durch einMenwrial ersuch:werden.

xx.v.

Was nach dmi Vcrkauss zu thun.

W^As Vornehmste ist/es soll ein Hausvatter da-''^hin trachten/daß er die empfangene Mehrungund'Erlag wieder nutzlich/ aufVerzinsung / ansichere gute Orte lege.Darnach ist es am rathsamsten/(sonderlich wo etliche Irrungen und Srittigkeiten ver-Handen) in der Nahe und an der Hand zu seyn / alles/was nnßhellig ist / desto gelegensamer auszuarbeitenund auszusöhnen. Wiewol ein vernünsstiges gutesGemüth nicht so lang warten soll / sondern sich vor-hero/wie auch zu aller Zeit (so viel es seynkan)befleis-sen/ daß weder Unnachoarschaftccn noch Mißverstand-niß sich ereignen mögen/oder da etwas entstehet/die ge-machte S.charten/ ohne Verzug/auszuwetzen / und esja nicht anstehen lassen. Zudem auch/ wann er in derNähe wohnet / kan er zugleich auf seines AbkauffersangehendeWirchschasst/Thun und Lassen/ein wachen-des Auge haben/im Fall er noch Wehrungen einzufor-dern ; denn wann er gantz bezahlt ist/ hat er sich wenigdarum zu bekümmern. Gleich wie nun ein guter Haus-wirth demVerkaufte: eineguteHoffnung gibt/des Ei-nigen desto eher uk gewisser habhaft zuwcrden ;also ste-het imGegentheil bey einem nachlässigen/faulen/unver-ständigenHauswirth/sein dabey noch hajfiendes Capi-tal und Verzinsung/auch in besorgender Gefahr/daher

. der Verkauffer/ihm selbst zum bcsten/bevorabstehendeUngemach vorbauen/ eines und das andere wohaney-! ncnd/mit anständiger Bescheidenheit/ ermncrn/ und diei Darlag der übrigen Wehrungen(sonderlich/wann de:> Abkausser nur das Gut allein hat/und sonst vonandernl Nebenmitteln enrblössc ist/ja noch wol von andern dar-zuhat^iuicipiren müssen (desto weniger verschiebenoder borgen soll.)Hernach soll der Verkaufter die vc>cumsmö und schrlffttichenNothdurfften-/fobey Aus-gang der Schermungzu überantwonen/nachJnnhaltder aufgesetzten Op -ecec. ntc ^ zweymal gefer-tigten >,pccincalic>n, fein ordentlich/wie sie nachemaii-dergeschrieben sind/numcriren/undin einewohl-ver-wahrte Kisten/ Fa<cieul-weise einlegen/ damit er alles! und.jedes zu begebendenNothdursscs-Fällen/desto eherfinden/und hernach/knit» KviÄionis^crminc,, destoleichterund bequemlicher seinemAbkauffer/gegenO.uit-MNL und».cnunci-.lic)n serners Anspruchs / überant-worten könne. Es soll auch der Verkaufter nicht sau-men/die Aufsandung zum Gült-Buche unverlangt zuthun/ und Hie Umschreibung ( nach dem es im Kauft-Briefausgenommen) entweder selbst soiiicinren/ oderseinem Abkcmffer hierinn zur Hand gehen/ daß keimVersaumnus ihm möge zugemessen werden.

xxv.

Jeses Einstand-Recht haben nicht die Freundevon der Mütterlichen viel weniger die mit"^chwagerschasst verwandt sind; sondern nurdie nächsten Bluts-Freunde vomVätterlichenStam-men/ Brüder und Bruders-Kinder/ s- eo-rum llcsccnc^cntez. die haben / so wol nach den ge-schriebenen Rechten / als auch nachdem Oesterreichi-schen Landes-Brauch/das ^us ?rotim>lcos und Ein-stand-Recht/also/wofern jemand seine liegendeStam-Güter/als Häl'ser / Garten/ Felder/ Auen/ Wälder/Wein-Gebürge/Teiche/ Fisch-Wasser/ Mauthen/Bruck-Gelder/Bergwerck/ewigen Zins/ Vogtheuen/Kirchen-Lehen/Zehend/Berg-Recht/ und alles wasliegend und unbeweglich ist/auf ftemde Hand wegge-ben wolte/solle er/vonRechts-wcgeu/solches.erstIich sei'nen nächsten Freunden anfailen; dann / wo dis vonihm unterlassen/ und das Gut aufAuswendige ver-kauf wird/ so haben die Freunde/ inner Iahres-Frist/von derZeit an/da sie es erfahren haben/ Macht/in denKauff zustehen/ doch müssen sie denKauft-Schilling/samt dem Leut-Kauff/auf einmal / oder Wehrungs-weise (wie der LomraK mit demFremden lautet ) iis-clcm plane concktiombus, innerhalb ZO. Tagen ab-statten. Dieses nun hat nur im Verkauften sein Ge-brauch : und wiewol es theils Rechte auch auf die Be-stand-Güter exlcnciiren wollen/ ist es doch/ in unsermLande/ nie in ulu gewesen.

I. Theil.

Vom Einstand-Recht.

Zum Andern/dafern ein Gut durch ?aMz,Qomrz-b^nclcn oder Schein-Handlung/an einen Fremden ge-langen solte/können die Bluts-Freunde den Verkauf-fer undKausser wol aufeinen Cyd treiben; wo aberdieser ps-Rrt ivird/müssen sieiihrEinstand-Recht blei-ben lassen. Solle jedoch hernach ohngefähr der Be-trug/daß sie falsch geschworen/ entdecket werden/ sohätte der Verkaufter das Gut/der Kauffer aber denKauft-Schilling verlvhren/ welches beedes dem kitcoheimfiele/der gleichwol schuldig/ die Ablösung denenFreunden zuzulassen. Wann auch/zum Schein/ einübermasslg-hoherKauss-Schillingvorgewandt und indem Schein-^omrgLt cicnominiretwnrde/könten dieFreundewoleineiviocjerznonAndSchatznng/vomGe-richt-aus/begehren. Sonst können sie / wanns ihnennicht vorhin/durch dem Verkaufter/ ist angefailt wor-den/inner Jahr und Tag ihres stiri« prmimscos, odercon^i ui, sich bedienen/doch daß siedasGeld/wie obengemeldt/inner zv. Tagen erlegen / wvferne sie nicht/durch wichtige Ursachen/daran verhindert werden ; S?

czuiclem non nuciis verliiz inani promiilionum

sc6 pscuniZ opiis ell, sonst werden sieZweiter/ wo sie die berührten Fristen versäumen / her-nach nicht mehr zugelassen.

Zum Dritten/diß Einstand'Recht hat nicht alleinin srey-eigen/sondern auch in Lehen-Gütern statt/ son-d erlich in Land s F ürstlichen/da rin n/nach Jnnhalt derD Lehens- .