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Be6 Adelichen Land- und Feld-Lebens
Zum Achten/alle übrige Puncten und Bedingnissen ^ Gutbefinüung und Vermittlung Zum/ und beeder-
snlö/ nachdem die Güter und dero Zugehörungen be-schaffen/oder/ nachdem man m einem und dem andern/mehr oder weniger/ nach- und zugeben kan / nichtplumpS -weise oder unbedacht/sondern nach Anregung/
seits gerrelier aufrechter Freunde und Beyständer / er-bar/ohn C'efahrde/ und der Gerechtigkeit gemäß/ ab-zusetzen und einzurichten.
da?. XX.
Was nach der Emancwortung z» thun.
K As Erste ist/ daß ein fieisslger Hausvatter alsobald sich bey denen Benachbarten /sonderlich/wo er weiß / daß sie tugendsam und vernünf-tig sind/ bekannt und beliebt mache/durch Höf-lichkeit und Leutseligkeit sie zur Gegen-Freundschafftverbinde/und also einen guten Eingang vorbereite / de-sto sriedsamer und vemeulicher künfftig mtt und nebenihnen zu leben/ sie bisweilen um Rath anspreche/ob ersschon nicht vonnöthen/ damit sie/durch diese gezeigteHochachtung/desto mehr verpflichtet werden/und wer-den offt unvermeynt bessere Vorschläge gegeben / alsman sonst gethan hätte. Allerhand nachbarliche auchkleine Dienstleistungen und Willfährigkeiten odii^i-ren die Edel- gesinnten Gemüther zu sreundwilligerWiedergeltung / daher offt aus dem Saamen gemei-nes Wohlwollens und Gutgönnes / die schöne Tu-gend-Pflantze der warhafftigen Freundschafft erwach-sen kan.
Zum andern/soll er erstlich alle / mit srembden Herr-schafften seiner nächsten Nachbarschasst/ anrainendeGräntzen-Stein und Marck/mit ( durch bittliches An-sinnen) geschehenerZuordvung vettrauter / wol erfahr-ner/fr iedsertiger und bckandter Leute / abermahl berey-ten und besichtigen / damit er und sie dadurch versichertseyen/daß alles erbar/und ohne falsche List zugehe/wogeringeMißhelligkeiten sind/sich nachbarlich vergleiche/oder einem unpartheyischenDrittmann zu billicherEnt-scheidung hcimgebe.
Zum Dritten/ soller die Unterthanen nacheinandervornehmen/die Prvtocoll/Stever und Dienste rcviöi-
ren/die Rob athen austheilen/ die Unterchanen ( so vielmöglich und töblich)bcy dem altenHerkommen bleibenlassen/und ke ineNeuerung aufbringen sonderlich soll er idünen Pflegern / Richtern und Amt-Leuten befehlen/nach laut de6 im 16. Capitel enthaltenen 4. Puncts/der jUnterthanen Häuser/ Gründe/ Vermögen undSchul- lden/vom H öchsten bis zum Kleinesien/ aufzeichnen/und mein besonders Buch ordentlich eintragen ;u las-sen/ dannit man darnach sehen könne/ ob einer oder derandere mtt den jahrlichen Anlagen zuviel beschweretsey; Auch soll er die Unterthanen gern und willig hö-ren/ihre billiche Anbringen vernehmen und gewehren/und sich sreundlich und ernsthasst / nach Erforderungder unterschiedlichen Fälle/gegen chnen verhalten.
Vierdtens/wo er das Gut auf Wehrungen ge-kaufftchat/soll er zeitlich vorher darob seyn/ damit dielZahlungs- Erlagen/ aus verschriebene Termins - Fri-'sten samt den verfallenen Intcrelle -gleichesfalls / so er!anticip^ncio anderwerts etwas entnommen hätte/treu-lich und ohne Abgang/mit gutem gangbarem Geld ab-!gestattet und bezahlt/und also sein gutercrcM erhaltenund vermehret werde.
Zum Fünffcen/wann die sccorckrte LviSions -Zeitkurtz/nur auf2.oder z.Jahr währet/ kan man wohl/daferne etwakünfftige Anforderungen zu besorgen/ eingerichtliches kciitt ans Landhaus anschlagen / und alleund jede/die an das erkauffte Gut rechtmässig zu for-dern haben/inner GerichtS-üblichen Termin ciliren/jauch diß alles in dasLand-Gedenck-Buch/ aä xcrpc.tuam reimsmorism.emjeichnen lassen.
XXI.
Welche erhebliche Ursachen/ ein Gut zu verkaussen/
bewegen können.
es an unterschiedlichen Orten seyn kan / weniger Ge-fahr dabey ist/wofern er nicht plump-weise/ sondern Imit guten Rath hierinnen verfahret. Alsoauch/wannman anderwerts ein besser und erträgliches Gut zukauffen schon im Vorschlag weiß/ oder sich/ um gewis-ser und nachdringenderUrsach willen / gar aus dem jLande anderwerts begeben will; Auch wann etwanselbiger Orten ein grosses und gefährliches Kriegs-
Jewol es eine Anzeigung/ weit besserer Wirth-schaft^ ist/Güter kauffen/ als verkauften/ so sinddoch offtermals bey den letztern / aus gewissenZufällen/bessere Vortheil / als bey den ersten/ wannman der Güter Ertragnuß / durch lan^würiges Jnn-haben/gegen des angebottenen Kauff-Schillings Ver-zinsung leichtlich ver gleichen/und/da bey den letzten bes-serer Vortheil/sicherer handeln kan ; hingegen aber
derKauffer/die gewissen imci^llc, mit samt dem capi. Wetter/Lands-Obrigkeit-Veränderung / oder antai, zwar bald aus den Händen gibt/aber nicht/als erst I dere vielfältige Ungelegenheiten und Zufälle sich er-nach viel-jähriger Erfahrung/den Schluß machen kan/ j eigneten; wann man offt/ ( ohne Schuld ) eine un-ob er sein Geld wol oder übel angelegt: zudem auch bey qnädige Lands-Obrigkeit / oder böse/ unversöhnlicheFrieden und geruhigen Zeiten dis darzu kommt / daß Nachbarn hak; wann das Gut an einem ungesun-man bisweilen die Güter überzahlt/also/daß der Kauf- den Ort liegt / nicht gut Wasser und Lufft hat/ daser mehr und geruhigem Genuß von dem angebotte- offt ansteckende Seuchen zu wüten pflegen; wann dienen Kauff-Schilling / als von dem Gut selbst / aufs Gründe unfruchtbar/ hin und wieder zerstreuet/ undwenioste/nichrsoviel Bemühung hat/ das Geld gleich ungelegensam zu bäum sind; wann man schon vor-wiederum a n gewisseOrt anzulegen/daher auch/wann hm / and e rwerts ein besser und nutzbares Gut hat/
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