Erstes Bkch/Lanö- Gut.
2!
miren/ und daraus seinen como unfehlbar machenkan/ob sein anlegendes capi'tai'auch dte billiche undgebührliche Verzinsungen/wenigst 5. p-rcenw. er-tragen möchte/ dadann vor allen (wem? man in der-gleichen Sachen ungeübt) einvernünffriger/treuer/insolchen Handeln erfahrner Freund vonnöchen/mit des-sen Rath/Beystand und Vermittelung alles anzufan-gen/zu Mitteln und zu enden. Es ist auch nicht genug/des Verkauffers/oder seiner Beystände uud Beamtenmündlich gegebener Unterrichtung allein zu trauen;man kan sich vorhero selbst/ oder durch seine Leute/ bepden Benachbarten/sonderlich bey denen/die nicht allzu-wol mitdem Verkaufferstehen/erkundigen lassen; obgleich nicht alles durchgehend wahr ist / was FeindesÄund ausspricht / hat man doch eine ungefehriicheErinnerung daraus zu schöpffen/aufden rechten wah-ren Grund zukommeil: so kan man auch den Augen-schein in denGebäuen/Mayerhöfen/Garten/Wlesm
Waldern/ Feldern/Teichen/und dergleichen / zu einerZeit/ ( wo möglich ) wann alles Trayd in den Feldernstehet,selbst emnehmen/ob alles bey gutem Bau / wasim Frieden seyn solle/wohl verwahrt/und nichts vcr-wahrloset oder abgeödet sey.
Drittens/ hat man des Verkauffers Beschaffenheitund natürliche Eigenschaffr zu betrachten/ seine Art undUnart/ ob er von bösem oder gutem Namen / warhaff-tig/aufrichtig/redlich/teutsch / oder aber geitzig/falsch/vortheilhafftig/ betrogen und Gewissen loß sey/ob sei-ne Wort/gegebene Verheiffung und Versicherungen/mit Zuversicht oder Zweiffel anzunehmen: Denn keinMensch kan seine natürliche Anmuth also gantz verber-gen/daß sie nicht durch seine Handlungen / Thun undLassen solte Herfür leuchten/ und bey andern sich verra-then. Auf diefes alles nun/ hat man sich/mehr oderwe-Niger zu trauen/als auf einen mittelmäßigen Grund zuverlassen/ und seine Handlung darnach einzurichten.
xix.
Was in dem Kauss-Handel selbst zu verrichten.
Js ist nun die rechteZeit/darinn man ihm selbsthöchlich vortragen oder schaden kan. WennderVergleich in allen und jedenPuncten billichun sicher eingerichtet/oder dafern es Lehen/cumprseluppuliro l)ommi k^cucli cc>nscnsu(da es zwar bes-ser/er sey vorhanden/ oder doch versprochen)geschlos-sen worden/dadurch alle künfftlgeAnsuchungen/Strtt-tigkeiten undZwitrachten müssen verhütet seyn: Erst-lich zu bedencken/ ( wiewol dieses alles eine Vorarbeitseyn/und nicht aufdte^l r^.ttion selbst serspahret wer-den solle) ob der Verkausser/ ohne Zrrung/Zuspruchund Einstand seiner Freunde und Verwandten / dasGut zuverdienten Macht habe? Ob mchtkamilise, l i^si-LommiszM ior»k, und dergleichen imWege stehen? Obs nicht gantz/oder zum Theil/andernverkypotkccirt/und cum quiduz conciitionidu»?
Wann dieses richtig/muß zum Andern die?r-A-,tion umdenKauff-Schilling/durch guteFreunde/Bey-stander nnd Unterhändler also mocüticirtund vermit-telt werden/ daß weder dem Verkaufter / noch demKauffer/zu kurtz geschehe/sondern beederseils die Christ-liche Billichkeit den Ausschlag gebe/ also/daß kemer sichzu beschweren Ursach finde.
Ziim Dritten müßen die Wehrungen/im fall man/das Gut auf einmal zu bezahlen/ Bedencken oder nichtMittel hat/also eingerichtet seyn/daß beydeTheil dabeysich vergnügen / und ihre Bestellung darnach künsstigeinrichten können; sonderlich/ wann die Wehrungenweit hinaus lanaen/ists nicht unchristlich/ sondern rechtund billich-mäjsig/daß der Kauffer/ der des Gutes völ-lige Nutzung in seinem Gewalt hat/ dem Verkaufterpro rst5 des in Handen habenden Kauffs-Schillings/mit den Verzinsungen an die Hand gehe.
ZumVierdten/ist derSchermungs-Punct der vor-nehmste/dadurch die meisten Strittigkeiten so wol ver-ursachet/als verhütet werden können; dahero ein Gut/das in vielerley Hande/in einemSTculv.oder bey Men-schen Genäö rnüß kommen/ und unterschiedlich-e Her-ren gehabt/viel mehr und grössere/ so wol die Unrichtig-kei t/als Ungesundheit und Unfruchtbarkeit halber/Be-
dencken un Argwahn nach sich ziehet/als eines/das lan-ge unerdencklicheAeuenbey ememGeschlecht unansprü-chig/ in conlinuk lcrie geblieben; oder/wann schon all-bereit wissentliche Forderungen und Anklagen bep'Ge-richte sich ereignen/darnach sie dann vornemlich zu rich-ten/und mehr oder weniger Schermungs-Jahr / auchgeringere oder bessere/ wol gar gerichtliche Versiche-rungen zu begehren. Die pcrpctmrliche oder >ncie-lcl.nim.te Schermungzu fordern / ist zum theil unbil-lich / theils auch unmöglich und unnothwendig/weilkein Mensch für künsstiger Zeiten Veränderungen/ un-glückliche Zufalle/ oder auch anderer Muthwill undEingriff/ zu caviren genügsame Kräfften oder Vermo-zgen hat; daher am besten/etliche gewisse Jahre (nach->dem man sich vergleichen kan) auszuwerffen/ und die'kvjZiAns-Terminen daran znbinden/ wie lang dieSchermung/und mitwelcherley^»ncj>!ic>nen undBedingnissensie währen oder cx^iriren solle.
Fünffcc ns. solle der Kauffer die nothdürfftige Kauff-Bnefe/Kauffs-Quittungen/ protocoii, Urbsrien/wieauch alle Landfchaffts-Quittungen/ Oocumcnr-i, undUrkünden ( woferne darwider kein erheblichesBedencken)bey derEinantwortung ihme einhändigen lassen.
Sechstens/wegen des Viehes/derFechsung/und al-lerhand andererFahrniß/(wann es nicht vorhero unterdem Kauff-Schilling bedmat worden/) sich zu verglei-chen; daß es um billichen Werth überlassen / oder daman sich darum nicht vereinigen kan/aufgewiß-^ercr-minirteZeit weggebracht werde / und sonderlich dasvorbehaltene Vieh bald aus dem Futter komme.
Zum Siebenden/zu vermelden/ wie/und wann dieEinantwortung solle vorgenommen werden / daß dieUnterthanen bey Angelobung/ zugleich ihre Schulden-Register und Abraitungen/ einer nach dem andern/für-weisen sollen/ damit sie/ mit der von dem Verkausserübergebenen Restanten-Lista können consiomirt undexsminirt werden ;da vorher zu handeln/ob das Drit-tel/oder die Helffte derselben/ mit einem Nachlaß / undwas Gestalt / auch auf was Termin selbige dem Ver
kauffer/ mitoder ohne Verzinsungen/abzutragen
^ ^ ^ ^
C üj
Zum