Erstes Buch / Land-Guth.
von dem Land - Gericht übernommen. Bey den Juri-sten hat der Burg-Frieden vielerlei) vittinüioncz :JnBayern ist dis der Burg - Friede genannt worden:Wann ihrer zween/oder mehr/Gemeinschafft an einerVesten oder Dörfern gehabt/ daß sie sich/ neben Aus-zeigung des Hof-Marck-Gerichrs vereinigt/wie es infürfallenden Irrungen; It. mit ihren Ehehalten/ des-gleichen in Kriegs-Läuffcen solle freundlich gehalten/und die Sach erörtert werden/und sind diese Vorträgegemeiniglich aus die nächsten Freunde und emen Ob-mann gestellet / wie v^iZdius Hund im BayrischenStamm-Buch loi. z??. bezeuget. Aber Städte undMarckte haben gewöhnlich / aus Begnadigung ihrerLands-Fürstcn / ihren angezeigten vermarckten Be-
zirck/ aussenher / und um die Städte und Marckte/dieheisset man und liegen nn Burg-Frieden / in denselbi-gen Craiß/und Jnn-Begriff/ so wol als in der Stadtund Marckt selbsten ; in diesen / wie auch an andernprivii-xiiren Orten/als in Schlossern/Kirchen/Rath-Häusern/ Manchen/ und andern öffentlichen Plätzen/werden auch gewisse Zeichen ausgerichtet/ die man ins-gemein Burg-Frieden Heisset/allein zu dieser vornehmsten Intention und Zweck/des gemeinen Ruhestandes^ desto besser zu gemessen; und da sich jemand / etwas> darwider zil beginnen/erkühnet/wird ihm / wo nichtmit Abhauung der Hand / jedoch mit einer harten undschweren Straffe/ eine unvermeidliche Bußaufge,legt.
xii.
Was zu bedruckn mErkalissung der Güter/so viel
die Sicherheit betrifft.
^Amit wir aber aus die jenigen Erinnerungen ^fe/Urbi,ria, ?rotocoii, Waisen-Bücher/ Oocumcnta,Zrommcn/davon im2. Cap.gedacht worden/ ist ^ gefertigte intti-umenta .Gnaden-oderFrey-Brief/Erb-^vomemlich ein zu bedencken: 1. Obs Le- Einigungen/ inicr tami'ism vorhanden/ >nhen/oder Fraisaigen Mannes Lehen/obs geistlich/ riZinzii oder glaubwürdigen Abschrifften zu sehen;oder weltlich / Lands-Hurstnchcs oder Herren-Lehen ? Item/ woserne Vogteyen/Lehenschafften/ /urs ?atro>oder Manns-oder ^unckel-Lehen / was beyläuffig die ^ n^tus.autvrsesentsnäi.über Psarr-Kirchen/ GOttes-sey/auch ob man in der Lehen-Stuben lcrupu- i Häuser/Waisen-und Spital-Häuser sind/sich zu er-lös, oderobs leicht abzukommen? wanns ins Oester- kundigen?
reich ein auswendiges Lehen / und kein Lehen-Probst/! 6. Hat man auch zu erforschen / ob das Gut ein(wie^s seyn solle)lm Land/ist sich zu hüten/daß man an ' Stammen-Gut/dabey er von den Freunden das Ein-der Stande Privilegien nichts vergebe. stand-Recht zu besorgen/ oder obs ein sonst erheuratet
2. Wann es Lehen/ ob der Kauffer des obern oder oder erworben Gut ?Ausden ersten Fall/muß er sichdes untern Stammens /lecunäumkcuclii^äturamSe der Bluts-Freunde Gelegenheit/Mittel! und Vorha-Kcczuisuuln,Söhne oder ^ochter/odcr in geringerAn- ben erkundigen / und vor allen Dingen sich entschlies-zahl/ oder in gäntzlichen N^angel derselbigen / Vettern sen/ etwas über den Werth zu geben/ hernach solchesund naheBluts-Freunde habe ? auch ob sie limuiranck durch den Verkaufter/ denen Bluts-Freunden dieAn-lnvcailu>z möchten demLehen-Bries mit einverleibet sailungin gleichem Werth thun lassen/dann da sie es
werden? 8- po5uolioc.wie und aufwas Gestaltersichmit ihnen vergleichen/und vorher durch gnugsamevcrs undSchadloßhaltung versichern lassen könne;da-mit künfftig sein geneigter Wille / weder ihm selbsten/noch den seinigen/verfänglich fallen möge.
z.Ob es im Land-Hause richtig/ nicht etwan alteAusstände im Einnehmer-Amt ^ndMuchhalterey?Obnicht irgends alte Schulden und Ansätze darauf haff-ten/bey demWeyfpoten-Amt nachzufragen;so gewiß-lich eine von den vornehmsten und nothwendigsten Be-trachtungen zu halten ist.
4. Wie viel Steyer/Dienst/Robath-Geld und.An-lagen dieUnterthanen jährlich geben ?Ob diese Rentenauch richtig einkommen/oder/ob grosseAusstände ver-Handen? Ob dieUnterthanen alle in derEinlage; oder/ob etwan an Hausern und an derSteuer einUberschuß/und wieviel? Ob alles imLand-Hause/wegender^Ein-lage-und Aussandung richtig ist?
5. Was für alte und neue Lehen-und Kauff-Brie-
abschlagen/ steht er künfftig desto sicherer.
7. Was um das Gut herum für Nachbarschaff-ten nächst angräntzen? Desgleichen auch/ob sie fried-fertig oder zänckisch?Ob ein grosser Herr in der Nähewohne/ das Land-Gericht habe/ ob er selbsten da/ odernur einen Pfleger / oder Lands-Gerichts-Verwalterhalte? Ob dieAusmarckungen/Grantzen/ Rain undSteine richtig oder nicht ? Wann es mit der Nach-barschaft Irrungen hat/vorher wolauskundschafften/wer Ursach darzu gegeben? Was die streitende Par-they für eineBeschaffenheit/ob sie bey Hos/beyGerichtim grossem Ansehen / Freundschafft/ in vornehmenDiensten? Und wo möglich/dahin trachten/ ulrcs
controvcrla per tcrlium inlcrvcnicntcm, litiziossepZkti non in^rzlum.componi poliit; Darnach/wasdie Strittigkeit antrifft/bedencken / ob viel oder wenigdaran gelegen sey ? ^un^u-,m uti summo/urs, wo/oder wann etwas nachzugeben oder nicht/vernünfftigzu betrachten.
xul.
Wa6 zu beobachten/ soviel die Gerechtigkeiten und Freyheiten betrifft.
^'9,^ / ob ein Land - Gericht vorhanden/! Strittigkeit und Eingriff dabey habe? Wie weit der
Aund wie weit es sich erstrecke; oder da keines/! Burg-Frieden sich erstrecke?Wie/und aufwasGestalt/woh in das Land-Gericht gehöre? Obs keine' und wohin die Malesitz-Personen zuliefern? Was
man