Erstes Buch/Land - Gut.
15
Briefklar befunden/ daß eben die angesprochene Un-terthanen alle darinnen benannt gewesen/ sind sie/wiebillich/ davongantz und gar abgewiesen/ und das Gutdenen p(M<loicn zugesprochen / und also dieses Rechtleichtlich gewonnen worden. Hingegen aber in Freys-aigenGütern/ wann dergleichen Rechts-Behebun-gen entstehen/ hat einer/ der es anficht/ mehr Mittel ei-
nen zu verunruhigen/ der possessor aber/um einen star-ckenThurn weniger/ sich zu erwehren. Doch sind auchwieder andere Haupt-Ursachen / die ein FreysaigenesGut höher recvmwcncjjren/ und viel Verdrusses über-hebt machen/welche bey den Lehen-Gütern nichtju fin-den sinh.
vili.Leibcigenschasst.
Je Leibcigenschafst ist vor schon sehr langen Zei-! ren/die/um das geringsteVerbrechen/ jamerlich zerprü-ren im Gebrauch gewesen/ daß man die über-> gelt werden/zu einem bessernStand hat helffen wollen/Dwundenen Feinde/ nach eigenen Gutdüncken /' sie aber selbstdarwider protcMrt/ undgebetten haben/und Bclieben/gebraucht/und das jus vitT^n-cis über^ man wolte sie bey ihren alten Sitten und Gebrauchensie geübt hat. Beyden Römern hat sich im Kriegswe-! ruhig verbleiben lassen ; welches geschehen: Daraussen kein Knecht/bey Lebens-Straff/ einschreiben dörf-i inan sehen kan/ wie tieffein alte(obwol böse)Gewon-fen/weil sie vielleicht besorgt/sie dörfften/derHeldentha- heit in denHertzen der Menschenkan einwurtzeln:tenund tapffern Widerstands gewohnen/hernach auch vilis tamcn tslia non tunt sxlencicncja 8t amplisn-ihren Herrn zu widerstehen sich gelüsten lassen/ wie den cls, lccj imra luoz tinss ^okibenöa. Die Littaucr hc^das Helium lcrvile wider dieRömer/unter ihrenObri-^'sten «pZi-taco, eines von den grausamsten gewesen/ dasich auf die 60000. siarck ausgemacht / und drey Ar-,meen der Römer zu Grund gerichtet/ biß sie endlich!
Von/V-I. l.icmio Oallo in zweyen Treffen niedergelegt/,biß auf den letzten Mann gefochten/ und also gedämpfte,worden. Mit diesen leibeigenen Knechten zwar/haben-die Römer alle ihre Arbeiten / zu Haus und Feld ver-richten lassen/ und haben über.sie allen Gewalt gehabt/,doch ist dieseDespotischeHer:schafft/von den folgendenChristlichen Kaysern / in ein linderes Oominium ver-kehrt/und also dieser harte Stand etwas mitizirt wor-den. Was die Leibeigenschafft der Unterthanen be-trifft/ ist solche noch an etlichen Orten in völligem Ge-brauch sonderlich in Westphalen/ qmbus, wie ärm-!lTUt ljs R.CP. bezeuget/ illi^usrum proprii sunt, suc-!ccciunt in semiticm, dörffenauch ihre Kinder nicht ver-heyrathen/ ohne Bewilligung ihrer Herren. In Polenwar vor diesem der Brauch/ wann ein Edelmann je-mand von gemeinen Leuten entleibet/ und nuretlichwenig Gulden aufihn legte/ so war es schon verziehen;welches aber König mit Ernst hat abgestellt/
wie er dann auch den Leibeigenen Lifflandischen Bau-
und/so viel mir wissend/ in Mahren.JnBöhmen/wail/eine Hersscbaffc ihre Teich fischet/ (deren sie eine grosseAnzahl besitzen) und viel CentnerFische fanget/so müs-sen die Unterthanen / was die Fischer nicht bey demTeucheoder Weyher kauften/den Überrest unter sich/nach l'rovottion eines jedem Vermögen / eintheilen /und der Obrigkeit/nach ihrer gesetzten'saxa. bezahlen:Also auch aus ihren Vorwerck und Meyer-Höfen/Butter/Käse/ Korn/und dergleichen/das müssen sie an-nehmen/sie thuns gleich gern oder nicht / und mögensentweder selbst essen/ oder wiederverkauften und ver-handeln / wie und wohin sie können; und darum gibtes auch in Böhmen so viel Fuhrleute / die solche Wah-ren in die angrantzende Länder/Oesterreich/ Meisten/Pfaltz und Bayern überbringen/ aber doch manches-mal grossen Schaden darbey leiden. In (^lüa (wieIZoclinus I,^c kep.cap: s bezeuget) acikuckocki plc^sLervorum kakctur loco, operasabiiz Vvminicxizunt, 8c L ciomicilium line Oomini vcniZ muta-rint, capiüro ciomum reciuacrs übt licsre conten-clunt»
cx>>. >x.
Kammer-Güter.
^ Lle Landes-Fürsten haben in ihren Landschaff-^ ten und Provincien / gewiese misgezeichnete!Güter/Schlösser/ Renten und Einkommen /^davon sie ihre Hossstatt bestellen/ ihre Bediente bezah-len/und ihr Tafel versehen : Sie werden Cammer-Güter genennt/ weil die Cammer/das ist/ dasriuin publicum damit zu cjisponiren und zu befehlenhat; von denFrantzosen wird solchesvomsms genant/das sind Lang und Güter/ dem Fürstenthum zugehörigund einverleibt/ oder Loron« u»ita, Cronincor-porirt und vereiniget; und kan sie von Rechtswegen /kein Fürst dem entziehen/ oder einemFremdenentwenden; daher bey etlichen benachtbarten Königrei-chen der Gebrauch/ daß ein König / oderLands-Fürst/
alleCammer-Güter/ soseine Vorsahren/quocun^uc
titulo, lcu cion-itione, scu vencjilione, scu cellions, ll-
berlassen/und der Camer entzogen/ und also veraii-m'rt/wieder anspricht und zu sich nimmt; zu welchem EndeCammer-i?rocur^tcircs und 5ilcslss bestellet sind / diesolchen Proceß anstellen / verfolgen und berechtigenmüssen; wie man dann erst gar neulich in den Nordi-schen Ländern ein.Exempel gehabt/ und ob es wol zumtheil scheinet / als laufte Gewalt und Unbillichkeit mitunter/ so wollen doch ihr viel/ ein Her: und Potentatsolle und könne sein Barium nicht schmälern/ oder diezur Cammergehörigen Renten an andere überlassen /weil dem gantzen Land daran gelegen / daß das ^Lrs.num nicht verringert werde/ indem sonst diese Octs-
Äea