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De6 Adelichen Land-und Feld-Lebens
Wann er seines Herrn nächste Bluts - Freunde be- weiß/ und nicht warnet, is. Wann sein Her: gefan-
schimpftet. l2. Wann er sich emes von seines HerrnSchlössern bemächtiget. iz.WannerseinLehen-Gut/ohne Vorwijsenund Einwilligung vcraiiemrt/ versetztoder verkaufst. 14. Wann er ankommende Gefahr.
gen ist/ und er ihn wol erledigen könnte/und thuts nicht/und dergleichen noch mehr/so von den Juristen hin undwieder angedeutet werden;da heist es: uner«u tchlägesemcn elgtnenHertt». RedUcb<Zder währet lqns-
C x ?. Vl.
Von den Mer-Lehen.
^i llkfcuclum, Afster-Lehen ttstuirendie Juristen / lsallen/der sein LelM einem andern zum Wer - Lehen^daß es sey/ wann ein Fürst/ Graf oder Herr / von übergeben will/ diß in Obacht genommen werden/ daßeinemHöhern etwas zu Lehen empfanget/und sol- der Subvalaliu» scyvon solchen (.oncjitionenundKc-ches hernach einem andern zu einem Asster-Lehen ver-leihet; der/wiewolalle^iicnarionen der Lehen / ohneEinwilligung des Lehen-Herrn/ verbotten sind/ so ge-ben es doch die alten Rechte/ daß ein Vasall/ cüaa,irrcquilito Domino, sein Lehen/ einem andern zu Lehenverleit, en kan; Also sind im Ertz-Hertzogthum Oester-reich viel Saltzburgische/ Passauische / Freysingische /
Margrafflsche/ und dergleichen / auch andere Herren-Lehen/die von demKayserzu Lehen empfangen hernachaber wieder andern zu Lehen überlassen werden/ dochals ein5-uäum;dleFrantzosennennen es^rncreiies.wie öeiolclus in I ticsuuro prsAicotol, 27.bezeuget/doch bleibt bey dem Vasallen nichts desto weniger dassu« 5eu6i, und bleibt/ wie vorher/ einVasall/und mußdem Domino ?cucii gewärtig seyn/ 6c ?tiam mccjianteillius pcrlon^, tsrtiu» ralionL cjuscjcm l^eucji, iiscjcm?aÄiz 8c Lon^itionibus oblirin^itur; deswegen hat^uch ein Lehens-Herr keine rechtmäßige Ursäch/sichDarüber jubeschweren. Doch muß i. vom ersten Va-
Ox?.
.mistcen / daß er dem Lehens -Herm zu dienen tauglichscheine. 2. Daß er mit eben solchen conänionen undBedingungen dem Ludvslaiio gegeben werde/wie esder Vatslius von dem Lehen-Herrn empfangen, z. Daßes treulich und ohne Betruggeschehe. Und kan der er-ste Vassiius das Lehen-Gut gantz/ oder halb/oder nureinzn gewissen Theil/nach Belieben/ dem Subv.ssUodergestalt einräumen; und wann dieser andererBeleh-nete / etwas wider Ihre Majestät demRöm.Kayserverbrechen solte/ seines Lehens verfallen / und doch demLehens-Herm unpr-juciicirlich ftyn / wann nur derKayser einen andern/ gleiches Standes/ stellet. Lud-
nfeuäari pollunr jiezslia, c^uämnon Kc
Zzlis, subseucli slicnstioncm , Oomini subin-
lsu<Zann« conlcnlu» ncscllzrius , spuci vsssliumcnim tubinscucjanlcm msnct jus czuocjcium Oominiin valallum subinscucjztuin ratione vssallgZii, tzuoä
ksbct in valaUum, wie dieIuristen sazey.
VI!.
Freisaigene Güter.
er von allen Dienstbarkelten frey fty/ ohne daß er seinerLands - Obrigkeit getreu verbleibe. Nun diese Freys-aigene Güter sind wolgut/ und/ in theils Sachen/weitbesser als die Lehen/weil ihme die Hands nicht also ge-bunden sind/mdkandamit thun/was er will/so hat erauch bessern ^rcciit, und wird man ihm lieber darauffmit einer Darleyhung/im Fall der Noth / zu Hülffekommen/so bey den Lehen mcht zu geschehen pflegt/weildarzu erst conlcnlu» erfordert wird. Doch sind die Le-hen-Güter offt an der Ertragniß/ an Grund und Bo-^ . ... den weit besser/als die Fraisaignen; ob etwan/zu Uu-
^um Christlichen Glauben gebracht worden; habe man smdens-Zetten/ die grossen Herren lieber nach den be-ihnen endlich ihreGüteralleFreysaigen überlassen;doch stenund erträglichsten Gütern getrachtet/und sie in ih-mir diesem Beding«' imfall sie wieder das Christenthum rem Schutz und Schirm ( daraus folgends die Lehenverlassen/ und sich zu ihren: heydnischen Götzendienst entstanden) genommen/die schlechtern aber nicht angewenden solten/daß sie die Freyheit/ sowolan den Lei-bern/ als auch an denGütern/solten verwürckt und ver-lohren haben; und kan wol seyn/ daß dergleichen ^0nicht emegeringeUrsach sind/daß sie hernach sich
» 1.1061z, wie sie beyden Juristen genannt wer-/X den/Freysaigene Güter sind/ die keinem / als ih-^reml>ollcllori unterworffen sind/ dem es frey ste-het/ nach seinem Gmdüncken/ ohneVerhinderung undEinrede der höhern-Obrigkeit/ (wie in keucks zu gesche-hen pflegt ) zu verkauffen/ju verlcttiren/ zu verschen-cken/ der allein eine gewisse Land-Steuer/zu des gemeinenMtzen Besten/jährlich entrichtet/ sonst aber dasGut auf sich und seine Kinder / ohn einiges fernersOnuz.forrpflantzen und gemessen kan. Etliche sind derMeynung/ihrUrsprung sey entstanden//als di^achsen
nommen haben/ also/ daß sie nothwendig daher freyeseigenes geblieben sind. Dahero noch die Erfahrung be-zeuget/ wann bey einem Lehen-Gut/ diejenigen Stück
und Gült / die im Lehen-Brief mit-begriffen sind/ von
eines bessern bedacht / sich und ihre Kinder bey dem einem Fremden gerichtlich angefochten werden/sich derChristenthum beständig erhalten haben: Also sind auch Vakiius leichtlich mit seinem Lehen-Briesf schirmen /die freyeFrancken vor diesem genennet worden/ quoci und von des Gegenparts Anspruch abloivirt werdenvominUü sb iiz nilvl possct cxiyere. tanquam ak omni kan; wie ich dann selbst weiß/daß bey einem gewissenservitio übcris Fast auf diese Art sind ebenmäßig die Gut/ inUnter-Ocsierreich/dieHelffte von einem Clo-bey den Juristen genannte ?eucl^ Francs, oder Frey-^ ster angesprochen worden/als ob es ein GeistlichesGutLehen/welches dem Jnnhaber also überlassen wird/daß wäre/ als sich aber aus dem Lands-Fürstlichcn Lehen-
Brief