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Th. 1 (1716)
Entstehung
Seite
13
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Erste s Buch/

der Lehcns-Hen keimn Anspruch. Diese Güter nun/müssen ordentlich verliehen/ die Lehens - iax-> bezahlt /die Pflicht abgelegt/ und der Lehen-Brief ihm zuge-stellt; auch bey allen beyderseits sich ereignenden Fal-len/die Anmeldung und neue Lehens-invetmur gesuchtwerden.

Zum Andern/ was Herm-und Ritter-Standes-Personen verliehen wird/ heist man Rittermäßige Le-hen; was aber Burgern/ oder sonst gemeinen Leuten/verliehen ist/ nennet man ( weil sie in gewissen Falleneine Lehens - Steuer in das Vitztum-Amt reichen miss-en) Beutel-Lehen: Die Lands-Fürstllchen Lehen sindHaupt-Lehen; die Affter-Lehenaber/ werden andernvon dein Lands-Fürsten verliehen/ doch daß sie der ersteempfangende Vasall zu eigenen Nutzen nicht poMäi-ren/ sondern andern ferner verleihen solle. Etliche Le-hen sind auf den Manns-Stamm allein/ etliche aufMann und Weib zugleich/ etliche nur auf eine abstei-gende l-incs, etliche aber auf den gantzen Namen undStammen; etliche rühren von auslandischen Fürsten/etliche von denen im Land angesessenen Prälaten undHerren her.

Drittens / die frembde Fürsten sind schuldig/ ei-nen Lehen-Probsten im Land zu halten/ bey dem/ wannsich Fälle ereignen man die Lehen ersuchen könne/weilkein Vasall solcheausser Landes zu empfangen sich un-terstehen darss; sollen auch die Land-Leute mir neuenkcvcrkiien und Taxen nicht beschwert/ oder ihnenneu-e conciitionen/ als Erscheinung ausser Landes/ auf-gebürdet werden/ und da man meinem oder anderndarwider handelte / kan der Vasall bey der Regierungdarüber klagen.

Zum Vierdten/die Lehen nun werden unterschiedlicherlangt / als:

1. Aus Gnaden und umsonst/zu Vergeltung treu-

erzeigter Dienste. - -

2. DurchKäuffe/ so mit conlens des Lehens-Herm

geschehen.

z. Mit Erb-Recht/nach der Lehens-Art und con-

ciilion.

4. KrasstLands-FürstlicherLehens-Gnade/und der

Ablösung.

5. Durch erstes Anzeigen eines verschwiegen-oder

verfallenen Lehens.

6. Mit ?i'Tlcription oder Verjährung.

7. Werden auch jetzigerZeit dieLehen durch gericht-

liche Ansätze erlangt.

Wie aber dieses alles weitläuffig zu verstehen/und sichin allem zu verhalten/ kan aus Herzn LernKZrcli XV»-lcri geschriebenen Lehen - Buch desErtz-HertzögthumsOesterreich unter der Ennß/so in vieler Handen befind-lich/ersehen/und genügsame Information in einem undandern daraus genommen werden.

Fünsstens/ die Lands - Fürstliche Lehens - Gnad istnach und nach vermehrt und verbessert/ Erstlich/ wannein Landsmann mit Tod abgieng/der ein Vasall ist ./und keinen männlichen Erben hat/soll ein Viertel(balddarauf ist die Helsste verwilligt worden) denen Töch-tern/oder nächsten Befreundten/beederleyGeschlechts/erfolgen. So nachmals gar aufdrey Viertel/ und fol-gendsaufdasgantze Lehen vo» kuckoipko 11. den 10.'Febr. Anno 1587. wie auch von hernach regierendenRom. Kayscrn ist erweitert und extenclirt worden. In

Land-Gut. iz i

diesem Fall/ schliesst der Manns - Stamm den weid-lichen so lang aus / so lang er wahret; so dieser abgieng/kommt es auch auf die Tochter und ihre 8ucccllion.Diese Lehens-Gnade/hat allein im alten Stamm-undVätterlichen Lehen statt; wenn aber einem VasallenLehn-Güter von neuem verliehen werden/ und er keineSöhne/ sondern nur Töchter und andere Befreundtenhinter sich liesse/mögen sich selbige dieserLehcns-Gnadenicht behelffen/ sondern fallt dem Lands - Fürsten ohn-mittelbar heim; es sey dann solches neues Lehen / aussonderbaren?avor,mit beygefügter Clausul derLehens-Gnad/ ausdrücklich verliehen worden. Hernachgiltdiese Lehens - Gnad auch nicht/wann ein Lehen - Gutdurchkcüonia oderVerwirckuug conülcirtwird/oder/wann es inner Jahres-Frist nicht gesucht/ sondern ver-schlaffen worden.; ungleichen / so werden ausländischeund andere Herren-Lehen dardurch nicht gebunden.

Zum Sechsten / es hat ( wie oben schon mit weni-gem gedacht) die pr^scriptioninLehens-Gütersoweitihre Statt/daß / wann ein Lehens-Fähiger ein Lehen-Gut gantzer dreyßig Jahr/ ohne alle int-rruption/oderohne des Lehens-Herm Widerrede/ innen hat/ nutzetund gebrauchet/so kan demJnnhaber (wann er schonmit keinem Lehcn-Briefversehen ist) das Gut von demLehens-Herrn dennoch nicht genommen werden. Keineigenthümliches Erb-oder frey-eignes Gut kan esgleichwol nicht seyn / es wäre dann hundert gantzerJahr/ nacheinander/ohne alle inten »ption/ oder <^on-trsälKion potliciirtWorden.

Zum Siebenden/ die jüngsten Lehen-Briefe sollensich allezeit mit den ältern camo-miren/ und wann diealten das Lehen auf Söhn und Töchter zugleich con-ieriren/ können solche in den jungern Investituren nichtausgeschlossen werden. Wann ein Lehen vielen Perso-nen zugleich/ oder einem Weibsbild/ oder unvogtbarmErben / verliehen wird/ müssen sie einen qu.ii^cirtenLehen-Träger stellen. In Affter-und grossen Stam-men-Lehen/istmeistes der Aelteste unter ihnen Lehen-Trager/ oder/wie es die k>aSat3 famiiise ausweisen.

Zum Achten/ soll keiner sein Lehen-Gut/ ohne con-lens des Lehen-Herm/in langwürigen Bestand ver-lassen/ doch soll erlaubt seyn/ aufkurtze Jahr ( wann sienur nicht über zehen sind)solchesLehen-Gut unverfäng-lich zu verlassen. Wer nun mchr in dieser Materia zuwissen verlangt/ kan sich aus Herrn Silken f. u. O.und NiederOesterreichischen Cantzlern geschriebenemLehen-Buch und Land-Rechten/ Raths erholen.

Noch eines istzum Beschluß zu wissen/ welcher ge-stalt die Lehen können verwürcktund fällig werden/ da-mit man sich dafür desto besser vorsehen und hüten kön-ne. Als 1. wann solche zu bestimmter Zeit nicht ge-sucht werden. 2. Wann der Lehen-Vasall ohne Erbenabstirbt, z. Wann der Lehen-Her: mit Gewalt/ oderNachstellung/ verletzt worden. 4. Wann der Vasallseines Herrn impomrcnde Heimlichkeit unbescheident-lich und freventli ch ossenbahret. 5. Wann er den ge-bührend-schuldigen Dienst abschlägt. 6. propter. l on-tumacism, und gezeigte Widersetzlichkeit. 7. WannerseinenLehens-Hermschmähet. Oder 8.sonstgrosienSchadenmuchwilitgzugefüget. 9. Wann ers mit sei-nen Feinden/öffentlich oder heimlich/ haltet/ und dessenran überzeuqtund überwiesen werden. 10, Wann'er' mit feines Lehens-Herm Frau Ehbruch treibt, n I

B^ill Wann .