Be6 Adelichen Land-und Feld>Leben6
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Gebrauch eingeführt und bestattigr ist/als wo dasLandtu so vlet ^srlicui zerrissen wird. I
Wie es aber heisset: kcZis aö cx-mpium totusromponiturorviz: Also haben so wol in denKayser-lichen Erb-Landen/als un H.Jiomischen Reich viel rei-che und hohe Famuien/gleicher Welse so wol ihreErb-EttttgUNgen/ 6ls auch bläci-^ommii» undklsjorslausgerichtet/und theils/als k^miiis, nurunter^sich selbst es also zu halten sich verpflichtet; theils abersolches Vornehmen und Verordnung gar von der!Fürstlichen Lands-Obrigkeir contirmiren undbestar-!ligen lassen. Doch sind dergleichen Erb-Emigungenund nicht von einerlei) Art und Lonäition; Inden meisten wird der untere Stamm gantzlich / in et-,lichen aber die l-inc-e (.^liaicr^Ics ccrliz I.i!njlaliv.Inidus entsetzt und ausgeschlossen / daß man sie wedertheilen/ noch veräiiciiiren/nocy mir Schulden / ohne^llnlclis.AlavireNMe. Ul ilu^usmvtZl tjc>na,in f2mi-ilig ^cipctuo intczra cOnscrvcntur. Diese FreyheitNUN/ einen klajorst zumachen/ ist allen erlaubt/ ?jui
reltancii ve> inler vivos conl^aiicncli tacultale5n,<^ui-^oue libcram rcrum luurmn scliviiuttrstlonem Iiädcnt.Diese ducccssion aber / in ^ajoratu, fallt allein aufdie Ehelich-Gebornen / oder per ludlccjucns ^atsi-monium Icziumirte primoZeniws, und nicht auf dieBastarten/ob sie glejch/pcrj<escriplumprincipis.dar^zusichqualikiircn wolten. t)ulZkoc,sxnatis,qui inkisjoratu ju» rsäicslum kabcnt,pr«juäicctur, Kc con-tra or6incni )uris , /U8 quselilum illeZilimc aufcra
tur, welches ein Fürst und Herr/ohne grosse und heil-.sameUrsach/zum gemeinen Besten / (die hier nichtleichtlich seyn kan ) nicht thun soll/ auch nicht thun kan.Ist aber die Frage: Wann einGeschlecht/so deni^ajo-ral aus eineHerrschafft gehabt/mit demManns-Stamabgestorben/nichts alsTöchter undMumen/weibli chesGeschlechts verlassen; ob diese/oder derLands-Fürstli-che 5iscus erben solle? Da meynen etliche vornehmeJuristen / wanndas aufeinen Freysaignen/
und nicht auf einem Lehen-Gut liegt/daß solches/beyAbgang des männlichen Stammens/wieder slloclisiwerde/und also auf den Unter-Stamm falle/und hatdie Disposition des I^joratz nur so langstatt/als dieSöhne und Nachkommen/ männlicher Linie / desselbi-genGeschlechts/währen/hernach abercxpinre solches;Und/indem die Aufrichtung von dergleichen ?>clci.do»imillen und Verordnungen etwas oäiolcz auf sichhaben/darum müssen sie also rcttrmM und ausgelegtwerden/damitdasluscoinmunc dardurch am allerwe-nigsten iTckret werde; Also auch würde man den weib-lichen Stamm dem kns.o vorziehen müssen / indem siedie nächsten im Geblüt/und ihr Verzicht nur so langwähret/auch meistentheils dahin lautet / bis der völli-geManns-Stamm abgestorben; Doch wirds an ei-nem Ort änderst als an dem andern gehalten/ and
bülich vor allen L>jspolitio8c Kiens illius, ^uiklsjora»tuin conltituit, nach allen Puncten angesehen und be-trachtet / haben auch meistentheils die Erb-Einigun-gen/die aus freyen Gütern liegen/ein gantz anders Ab-sehen/ als diejenigen/ die Lehen-Güter seyn.
Bey etlichen werden in vcntaria ausgerichtet/ dar-innen alle die kiobiiien / so zum Majorat gehörig sind/aufgezeichnet werden. Das Kisjorst scheinet ( wie ge-sagt) eine ociios- Sache seyn/ indem ein Vatter/wanner mehr liebe Söhne hat / dieselben nicht gleich be-treffen kan; so ist doch bey den meisten dieserGebrauch/daß der ?rj»>oZcnilus seinen andern Brüdern auch ei-nen ehrlichen Unterhalt zu schaffen / wie nicht wenigerseine Schwestern auszusteuren pfleget; Zum andern/findet derjenige/der einen kisjorst, und sonst nichts an-ders besitzet/ nicht leichtlich einen crcciit, also daß er/im Fall der Noth/ nichtönücipircn kau/ noch darff/ausser/es gebe der Lands-Fürst und die Freundschafflihren eonlcn» darzu. z.Jm Fall/ wann ihm schon bes-ser Gelegenheit zustünde/darff er doch seinen Kiajorsr,weitesöonum insiicnsbiic, weder vertauschen nochverkauften. 4. Kan er sein Testament (weil er mit ei-ner so starcken Obiizsnon gefesselt ist) nicht füglichmachen/ wie er gern wolte / sonderlich / wann er keineSöhn und nur Töchter hat. Jedennoch finden sichauch viel Vortheil und öenckcis bey denen Z^sjora-ten: Erstlich/ daß die Stammen - Güter und grosseHerrschafften/per impruclentiam Hc prv6izi»Iilatemkiiiorum Lc Ncpotum, nicht leichtlich in fremde Hän-de kommen/und also bey dem Geschlecht erhalten wer-den. 2. Weil man nicht darauf smicipiren darff/daß die Kinder und Enenckel desto besser wirthschafftenlernen/ und / wo sie anders einen ehrlichen Namen uudLrcciit erhalten/ und andere nicht bekriegen wollen/ sichvor Schulden desto besser vorsehen und hüten mögen,z. Daß man die Güter also weder zertheilen noch ver-ringern kan. 4. Daß die vornehmen alten Geschlech-ter hierdurch bey gutem Vermögen/Ansehen undWol-stand sich conlervircn. 5. Daß die csclets und jün-ger-gebohrne Brüder/ indem sie wenig zu hoffen/ destomehr sich befleissen/durchTugenden sich empor zu brin-gen und zu cmcrZ!ren/auch also entweder im Krieg/oder durch emsiges Studiren/ihnen selbst ihrGlück zumcritiren; Wie man dessen in unsern benachbartenEuropäischen Provintzen unzehliche Exempel hat/ daßdergleichen Lscicts tapffere/ Ll titln klarte qusm Hrceberühmte Leute worden/ die sonst wol hinter dem Ofenwäreu sitzen blieben. 6. Hat ein solcher eonllirutor,oder pollclsvr kisjor^tus diese Hoffnung/ daß seinek>olicrität/ da etwan solches Gut/ quocunquc cssu vcllcmpore,solteveraiicniret werden/ allzeit wieder einenfreyen Zutritt zu suchen befugt seyn. Diß habeich mirwenigen gedencken/und den begierigen Lefer im übrigenzu denen Juristen weisen wollen.
Cx?, V.
Von Lehcnbaren Gütern.
Je Lehens-Herren / sie seyen geistlich oderweltlich/haben gleichsam über die Gülten und- - Güter/ die sie andern verleyhen / das vomimum clircctum,und die Vasallendie Nutz-Nieffung/
oder/wie es die Juristen nennen/das Oominium utile.Daher dann/Erstlich/ alles/ was er aus seinen Lehen-Gütern erhauset/erobert/gewinnt/ erspart/ das gehört
ihm frey-ledig Und eigenthümlich zu / und hat darüber
der