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Th. 1 (1716)
Entstehung
Seite
11
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Erstes Buch / Land- Gut. n

räumt werden/ solche/an statt der Verzinsung/zu gemessen, jioc rcluicioncm a6miltit, icj cyim llnon clscr,nc>mcn piZnoris amitlcrct; doch werden siebißweilen gar verkauft!/oder zu Lehen verliehen / undverlieren also ihren ersten Titul. In Ungarn ist vor die-sem ein trefflicher Vortheil gewesen / auf dergleichenGuter und Dorffschafften Geld zu leihen / dann mandie Nutzung der lntcrcll-n aus8.9 10. pcrdcnto, oderauch wol höher/gemessen können. Sonsten hat einiget^»!cnpllon,wederin Pfand-Schillingen nochWie-derlösungs-Sachen/nicht Platz/ auch über hundert/

odermehrJahr; denn ein Pfand-Schilling ist gleich- ^ ^

sam nur ein l>>Znu», das bleibt im Gewalt des vekito- lassen sollen; und serners erkannt: Was die Beklag-i is,und wird umkeinenWerth verkanfft/fondern allein ten/ der angezogenen Bau-Unkosten halber/ darthun

Cz?. III.

Bon den Pfand-Schillingen.

Fan d-Schillinge sindGüter/die um ein gewis- l mals/da der-Bischoffvon Straßburg / mit Konsens^ses Geld/nicht verkaufft/sondern nur eiyge- r>-_

des Capitels/Anno iz^8. (v/-tis,cro) cum ?sÄo Keiuitionis.denen Grasen zu Geroltzeggund ihrenErben/das Schloß Werd/samt dessen Zugehörungenund Nutzung verkaufst hat/auch ergangen; da er sol-ches wieder ablösen/ die Gegentheil aber den Wieder-kaussnicht gestatten wollen/ hat das Reichs-Cammer-Gericht zu Speyer/den 29. Martii An. >542. diesen6-ntcnh und Ausspruch ergehen lasien; Es seye nachallem Fürbrmgen erkannt und zu Recht ausgespro-chen wordenckaß die Beklagten/ den WiederkauffdesSchlosses Werd sollen gestatten/ und solches alles/ ge

, W _ I, R gen Bezahlung des Kauff-Gelds/laut der Kauff-Ver-

odermehrJahr; denn ein Pfand-Schilling ist gleich- schmbung in angezogen / zustellen / und folgen

verpfändet/und die Nutz-Niessung wird nicht aufAb-rechnung der Gewinn / sondern nur an statt der Ver-zinsung gerechnet. mr-trovcn6ition<:,jmWleder-kauff/werden die Güter ver-,iicnirt/uud um gewissenund genannten Kauff<Schilling hingelassen/ mit demBeding/um besagtes Capital es wieder abzulösen/ da-bey bisweilen eine gewisse Zeit und Termin/bisweilenaber mclcknitö aus^wig vorbehalten wird: Wiewolheutiges Tages/unter diesen zweyen Contracten/ eingeringer Unterscheid gehalten wird. Also i st es eins-

und liquikjiren werden/ (darzu sie hiermit an diesenKayserlichen Cammer-Gericht gelassen werden sollen)daß alsdann gemeldter Bischoff ihnen solches / seinemErbieten nach / zu bezahlen compcnlaus Lxpentisauch schuldig sey. Ist also mit Ubernehmung / Geniess-und Verwaltung der Pfand-Schilling ein un-gewisses Ding/darauf man weder sich/ noch seine Erben/ genug verlassen kan/woferne nicht in der "ontrskirung/ prTscrtim cum iVlsjuribuSz in allen ZNUgsameVorsehung geschehen ist.

lv.

!^S hat zwar das /uz?nmoZen!tui-T, noch bey^den Juden / etnen trefflichen Vortheil gehabt/und scheinet/ als sey es selbst von GOtt/veutcr.nom. 21. gleichsam bestarriget. Doch finden sichviel/welche vermeynen/ es sey unbillich/ daß die Elternfür ihre minder / die sie insgesamt gleichmässig gezeu-get/ungleiche Versorgung leisten/und daß diejenigen/so gleich im Geblüt befreundet / ungleiche Theilungder Güter haben sollen: So ist doch bey den Recht-Gelehrien eine btlliche i.ill>>talivn.bey hohen und für-nehmen Ge/chlechtern/sie ( als an welcher Erhaltungmehr gelegen ) von den gemeinen und geringen Leutenalso zu unterscheiden. Welches auch in Franckreichund Enaelland genau beobachtet wird; daß allein derälteste Sohn die Stammen-Güter besitzet/ die jünge-ren aber/die sie <^6ctz nennen/nur eine gewisse Abfer-tigung und Unterhalt bekommen / damit sie müssen zufrieden ftyn/und dürften weiter von dem Vatterlichennichts pi-setcn (liren/ sondern müssen ihr Glück/ wie ih-nen beliebt/suchen/wie sie können; dann/folten die Gü-ter/wo vielKindersmd/gleich getheilet werden/ könn-te ein vornehmes Geschlecht bald in Armuth gerathen/daß sie aus Fürsten/Grafen und Herren/mittelmassigeEdelleute/ und aus diesen gar arme Bettler würden.DieGeschlechte: nun bey gutenVermögen/Wolstandund äuikorirät zu erhalten/ sind die lVlajorst. kiclcj-Lommils und k^ÄZta fsmilizrum von etlichen einge-führttund gewisse Herrschassren / Güter und Renten^ I. Thelk.

geordnet worden/ die allein von dem primoxenko undseiner vclccnclcntc mit gleichem Recht/ besehenund genossen werden: oder aber bisweilen / wol auchallezeit/ bey dem ältesten der gantzen bestandigverharren/und mt eher auf die <-'oilat-rsi-i.i ncz m fal-len/bis vorgedachte altere l^in?a gantzlich aufgehörtund cxpirirt hat/welches (Z-,iIius z. Observat. i sZ.n z. bestättiget und meldet:vivi5iones non tantumk'amiliis, Impcrio czuoczu? clamno5as cl?c: Variaturenim (inquit) lVIstiicuIa Impcrii, i,ut laltcm penlita-lioncs6c LxsÄioncs LollcÄarum incerts recikluntur,tolies mulatisrerum pollclloribus^ Its utprstcr nuclum OiZnitstis l'irulum 6c nomcn vix sliczuici rcli-

quum til. Indem nichts so groß seyn kan / das nichtdurch die Theilungen sich mercklich verringert.Und die-ses wird auch bey demHochlöbl. Ertz-Hause Oester-reich also gehalten/nach ?"6cric> karbarossL, aufdemReichstag zu Regenspurg An. nz6. gemachten / undhernach von^riclcrico II. und Orolo V. bestättigtenOccrcr.daß der älteste/von den Hertzogen von Oester-reich/ die Herrschafft des Landes haben solle/und nachihm sein ältester^ ohn erblich/daß es von demStammdes Geblüts nicht kommen / noch das Herhogthumgetheilt werden solle. Welches auch bey denen Her-zogen in Bayern/ Würtenberg/ Hoüstein / Braun-schweiq/ Hessen/und vielen andern/noch in der Übungist. Und siehet man diese Furstenthum und Lander alle-zeit in bessern Flor und A ufnehmen steh en/ w o dieser B ij ^ G e- ^