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3. Th. (1715) Deme zum Beschluß, Ein bewährtes, meistens aus eigener Erfahrenheit, und unterschiedlich-practicirten Manuscriptis, wohleingericht- sehr nutzliches Koch-Buch beygefüget ist In welchem, gantz besondere zu diesem Zweck, sehr curiose Materien, deren man sich, mit grossem Nutzen, und seiner Vergnügung bedienen kan, enthalten ...
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Des Adelichen Land-und Feld-Leben6

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Weege nußbrauchet werden / also / daß etwannausUnschuld / oder aus Mißgunst / erwähnte Pfändungvorgenommen / zu mercklichen Verderb der Leute/et-liche Tonnen Bier darauf getruncken / und dardurchverursachet wüd/daß des Gepfändeten Freunde/ demPfändern wieder einfallen / daraus dann nichr gerin-ger Schade/auch beschwerliche Weiterungen/ erfol-gen/so sollen die Cuchten/ mir ihren Pfändungen undStraffen/gebührliche Masse halten/ und Nicht auf ei-nes jeden Anbringen/solche Pfändungen vornehmen/sondern zuförderst sich recht und eigentlich erkundigen/und wissen mögen/daßsie genugsam rechtmassige Ur-sach darzu haben/

9. Es ist auch keine unumschränckte Macht denBauren gegeben/die Straffen so hoch zusetzen / alssie wollen/sondern es pflegen/nach eines jeden Lands-Art und Herkommen/ darüber gewisse Schrancken ge-setzt zu seyn/welche sie nicht überschreiten / sondern da-mit sich begnügen lassen müssen. Solche Quantitätvari-rt /nach Beschaffenheit der Oerter/ mercklich;ge-stalt einiger 7<)rten/solche biß auf einen Thaler/sich er-strecken / anderwärts mir biß auf z. gute Groschen.In jezt gedachter Fürstl.Zellischen Pol»cey-Ordnung/ist solches Quantum auf einen Orcs^Thaler / oder zumhöchsten/ einen halben Lübeckischen Gulden/ einge-schräncket/und dabey verordnet/ daß die WirrheundKrügere / mehr B»er/ bey Verlust der Übermasse/^ darauf nicht abfolgen lassen sollen. Wann nun je-mand/unrechrmässiger Weise/ und widerrechtlich ge-l pfändet wäre/ so fraget sichs/ aufwas Weise er sich zuhelffenhabe? Zu erst wird dem Beleydigtendie injuri^rum, zu statten lommen/ und er dar-durch entweder civiliter oder Lriminsüccr. den Pfän-der belangen können / ^-vius parl. 2. v-cil. I . dannwann jemand bey dein Richter einen ungebührlichenErrett erhält/ ist solches ^ne ungezweiffelte Injuric:wie vielmehr / wann einer/ ohne Richterliches uwrität/einem andern das ^eine wegnimmt ? kcck>u8 cic jurc

Mcncli CZP. 4s. n.j. Über dem/wird erzuk<ccupsri-rungseiner Sache/um äe rcttituenclolinc

c^lautula,können anhalten/Lsilius 6s pixnorstionj.bus Observat. I. n. 2. darbey erauch aufallesintsics-se, was ihm / rstione der Pfändung/ vor Schaden be-gegnet/und vor Vortheil entgangen/ können anhal-ten; i6cm cit. loc. Es fraget sich aber / ob einer / deralso/ohne gnugsame Ursache/gepfändet ist/ l?ach Artder kcprcsialicu/seinen Gegner wieder pfänden könne ?Es ist solches/ sowol in allgemeinen Rechten/ in leg. ?.L.

ljsecautcin inrercli^aff cle intcr^iKis.irem ^rZ. leZzec>,iii ^mum cic l.Isu5ruÄu, als auch dMM 8pecizlVerordnungen hin und wieder verboten /. und mußsolches Falls / beyden Partheyen / bey hoher Straffe/auferleget werden/ die Pfänder loßzugeben/ ohne einigeLxcLp,ion, oder Ausrede vorzubringen/ als welche/biß nach der Wieder-Erstattung/verspavet werden/denwerbeleydigerist / muß durch den Weeg Rechtens/nicht aber durch Gegen-Gewalt/ sich beschützen / und

ciets'zciirM. !cZ. SVlcmincnntLvij, uncls vi gullisnlicgseci owninv Loci, neuxor pro marilo. UndpflegM/

aussolchenGegen-Pfandungen/manM)malSchlage-reyen/ Unheil/ ja/ Mord und Todtfchlag/zu entstehen/

welches die Richterliche Gewalt/ mir allein Fleiß/ abzu-wenden hat. örH, cit.Xcimissmum ff. clc Ulutlu^u denndeswegen sind Gerichte und Rechte im Lande geord-net/daß niemand / eigenes Gewalts/ sich eine Racheunternehmen soll/wie es heist/ in wy nuiius Lscj. cj« !juliXis Sc LiLiicoils: Es gehet dahin die löbliche Ver-ordnung/ in der obgedachten Fürstl. Zellischen Polli-cey-Ordnung in Vcrdi?: Wann auch solche Pfän-dung geschiebet / so soll der GepfandSe / und desselbenFreundschaffr / keinen Einfall/ oderGegewPfändungvornehmen/ oder thun; sondern/ so er vermeynet/ dkßihm Unrecht geschehe/ so soll ex solches der ordentli-chen Obrigkeit anzeigen / die dann ihn und die Cucht/vor bescheiden/ die Sache verhören / und woferne be-funden/ daß die Cucht unrecht / und zuviel gethanhätte / so zoll sie darum gestrafft werden; Wo aberder Gepfändete unrecht "befunden / so soll er/ seinerunbilligen Klage halber/auch gestrafft werden/Fmstl.Braunschweig-Lüneburgisch-Zellische Policey - Ord-

NUNg/cup. 12, /. 4.

10. Wie nun/bey einer unrechtmassigen Pfändung/vor allen Dingen / das genommene Pfand muß wiedererstattet werden/also müssen/wann / Zum Exempel/ein Stück Vieh/in wahrender Pfändung / erkran-cket/verhungert / oder verdorben wäre / oder sonst/quovis moätt, schlimmer worden/ als es zur Zeit derPfändung war / alsdann die Pfänder auch vor denSchaden stehen / Icx p.oincw.ff. >cz. Hquü.DcNNein Nichter muß nicht allein dahin sehen / daß die (Sa-che selbst rcttirmrer / sondern auch / daß die Ver-schlimmerung in Obacht genommen werde. Undwird insgemein davor gehalten / daß das nicht rctt>-tuiret Heisse / was vorher verdorben / und also zurückgegeben wird. Icx ?./. ti reäclltÄ ff.commo ^ri Icxli res cicpoiirs ff. cl-posn! Und was einem verdor-ben / zerrissen/ oder zerbrochen gelassen wird / davonwird gesagt/ daß es verlohren sey. >LH.muiicrcz./.rcki adcffe ff.cie vsrlzorum st<;nit'. Dasern aber einerdie Sache selbst off ruet/und zugleich den Wehrt/wieviel es verschlimmert ist; alsdann muß der Klager da-mit zufrieden seyn, salon in lctz, 2,/. mutui. ff. s! cc,--' lum pcl^tur.n. 8 Zwar erfordern die Rechts-Regu-len/ daß ein Ding vor das andere / nicht kan gegebenwerden/wann der crccltt^r damit nicht zu frieden ist/cl.§.murui; Allein / wann die Sache verlobren ist/daß sie gantz nicht kan wieder herbey geschaffet wer-den/oderwann sie verdorben/und am Preiß verrin-gert ist; alsdann muß diese Regul einen Abfall ley-!den/ und kommt alsdann das ?rcnum, an statt derSache selbst/KZ.quiz prclio ff 6cUsufrnKu. Undwann die Pfändung so gar unrichtig wäre / daß sieauf keinerley Weise zu juttikci.en ist / alsdann wirddem Gepfändeten dasluramcntum in litcm, verstat-tet. lZai >iu8 ci? pi^noralionibus, Okssrv l6.n 7.

I I. Im Fall aber die Sache gantz verlohren/undvernichtet wäre/als-.wann eine Heerde Vieb/ gutenTheils / umgefallen / oder sonst ein einzeles Thier ge-storben wäre / so fraget sich / wie alsdann zu verfah-ren? Undweil in solchen Fällen/die L!liimZtio oderWehrt der Sache/ in die Stelle des Wercks/ selbsten

tritt/ leg. cis rc surtiva. ff. 6c conclu^ions turlivg, al-

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